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in Folge des Wassermangels theilweise ganz stille, oder können mir noch die Hälfte Zeit arbeiten. Im Holzhandel ist nur mittelmäßiges Leben; das Frühjahr, das immer für den Holzhandel entscheidet, war auch Heuer wieder von Kriegsgerüchten beunruhigt, und damit ist und bleibt der Verkehr für Heuer beschädigt.
(S. M.)
(Naturerscheinung.) Aus Vaihingen wird geschrieben, daß sich im Enzthal bei der anhaltenden Wärme die Eintagsfliege in einer solchen Menge entwickelt habe, daß durch die dichten Schwärme derselben am Montag Abend die Fuhrwerke auf der Straße zum Anhalten gezwungen wurden. Die Schwärme hätten sich in der Nähe der Straßenlaternen und der Wirth- schaften, wo die Lichter eine größere Helle verbreiteten, in ganzen Haufen zusammengedrängt und man habe des andern Morgens an jenen Orten diese Fliege in ziemlicher Ausdehnung zollhoch aufgeschichtet gefunden.
Au s l an d.
In New-Dork sind während 3 Tagen 300 Menschen in Folge von Sonnenstich gestorben.
Miszellen.
— Wie nothwendig es ist, beim Gebrauch der Petroleumlampen die größte Vorsicht zu beobachten, lehrt wieder folgender Unglücksfall. Der Rezeptor bei der städt. Gasanstalt in Berlin, Steinäcker jmr., hatte, an einem Abend der vorigen Woche im Bette gelesen und sich dabei einer Petroleumlampe bedient, welche vor seinem Bett auf einem Tische stand. Als er sich ermüdet fühlte, drehte er den Docht herunter, um die Lampe auszulöschen, dabei cxplodirte das Oel und die brennende Flüssigkeit überschüttete den jungen Mann. Es gelang zwar den entstehenden Brand zu dämpfen, Steinäcker selbst aber hatte doch so schwere Brandwunden davon getragen, daß er wenige Tage darauf unter schrecklichen Schmerzen verstorben ist. (Das Niederschrauben einer brennenden Petroleumlampe ist immer gefährlich, ganz ungefährlich indessen ist das Aus blasen der Flamme, was sich so leicht bewerkstelligen läßt).
— Ein sehr einfaches und sicheres Mittel üblen Geruch aus Zimmern, besonders Krankenstuben zu entfernen, besteht darin, daß man einige Zwiebeln zerschneidet und sie in einem Teller auf den Fußboden des Zimmers stellt. Sie ziehen alle schlechten Dünste mit großer Schnelligkeit an. Man muß das Experiment alle 5—6 Stunden erneuern. Das Mittel ist sehr alt und wurde schon von den Aegpptern angewandt.
Bestimmungen ^
betreff. Benützung von Retonr- billeten nnd Unterbrechung der Fahrten auf der Eisenbahn.
I. Retourbillette
mit 25°/o Preißcrmäßiguug zur Fahrt und Rückfahrt innerhalb zwei aufeinander folgenden Tagen werden von sämmtlichen Billetkassen für alle Stationen abgegeben, nach welchen der Preis eines einfachen Billets I. 6lasse 1 fl. 3 kr., einer Billets II. Classe 42 kr. und
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eines Billets III. Classe 27 kr. zum Mindesten beträgt und sofern nach denselben überhaupt direkte Billetausgabe stattfindet.
Die für die Hinfahrt lautenden Billete werden zugleich zur Rückfahrt gültig gemacht durch Aufdrücken eines Rückfahrtsstempels. Die so gestempelten Fahrbillete können aber dann nicht mehr für diejenige Wagenclasse, für welche sie ihrer Aufschrift und Farbe nach Anspruch geben, benützt werden, sondern nur für die nächst niedrigere Wagenclasse.
Sonach berechtigt ein Fahrbillet I. Classe zur Fahrt und Rückfahrt in II- Wageuclasse, ein Fahrbillet II. Classe zur Fahrt und Rückfahrt in III- Wagenclasse und ein Fahrbillet I. Classe mit einem Billet III. Classe zusammen zur Fahrt und Rückfahrt in I. Elaste.
Zur Hin- und Rückfahrt in II. Classe des Schnell- z u g s gibt ein Schnellzugsbillet I. Elaste Berechtigung und in I. Classe ein solches Schnellzugsbillet nebst einem Fahrbillet II. Elaste für gewöhnliche Züge.
Retourbillete sind zur Hin- und Rückfahrt gültig für zwei aufeinander folgende Tage. Sonntage werden in diese Gültigkeitsdauer nicht eingerechnet. Es kann z. B. ein am Freitag zur Hin- und Rückfahrt gelöstes Billet bis Sonntag, ein am Samstag gekauftes bis Montag und ein am Sonntag gelöstes Billet bis Dienstag je einschließlich benützt werden. Ebenso werden in die Dauer der Gültigkeit nicht eingerechnet die nicht auf Sonntage fallenden evangelrschen Festtage, ebenso die katholischen Kirchenfeste Fronleichnam und Mariä Himmelfahrt, ferner die Feiertage Ostermontag, Philippi und Jakobi, Pfingstmontag, Johannis, Petri und Pauli, Jakobi, Äartholomäi, der zweite und dritte Christfeiertag, sowie das Geburtsfest Ihrer Majestäten des Königs und der Königin, endlich die Tage des Volksfestes in Cannstatt am 28. und 29. September. Ferner werden die am Schluß der zwei Tage, auf welche ein Retourbillct abgegeben wird, sich anreihenden Sonn- und Feiertage m die Gültigkeitsdauer nicht eingerechnet.
II. Unterbrechung der Fahrt innerhalb der Gültigkeitsdauer eines Billets.
Die Unterbrechung der Fahrt und Benützung eines späteren als des unmittelbar influirenden Zuges ist zulässig beim Uebergang von einer CoupirungSstrecke zur andern, somit beim Uebergange von der Hauptbahn auf die untere Neckar- und Kocherbahn auf der Station Bietigheim, auf die Remsbahn zu Stuttgart, beziehungsweise Can statt, auf die obere Neckarbahn zu Plochingen, auf die Südbahn zu Ulm und auf die Brenzbahn in Aalen. Außerdem ist den Reisenden gestattet, innerhalb einer und derselben Coupirungs- strecke ihre Fahrt je einmal zu unterbrechen und zwar ohne Unterschied, ob dieselben eine Fahrkarte für die einfache Fahrt oder zugleich für die Rückfahrt gelöst haben.
(Z. B.) auf der Fahrt von Reutlingen nach Gmund darf man innerhalb der Gültigkeitsdauer des Iahrbillets je einmal zwischen Reutlingen und Plochingen, zwischen Plochingen und Canstatt und zwischen Canstatt und Gmünd — aber auch ans der Station Plochingen und Canstatt die Fahrt unterbrechen.)
Wünscht ein Reisender auf einer Zwischenstation einer Conpirungsstrecke zurückzubleiben und erst einen späteren Zug von da aus oder von einer andern Station ab zu benützen, so hat er dem Stationsvorstand derjenigen Station, auf welcher er zurückzubleiben beabsichtigt, sofort nach Ankunft des Zuges aus derselben hievon Anzeige zu machen und sein Billet zur Stempelung abzugeben. Nach geschehener Abstempelung erhält der Reisende das Billet sofort zurück. Gesuche um Erneuerung der Gültigkeit eines Billets, welche später als unmittelbar nach Ankunft des Zugs vorgebracht werden, dürfen vom Stationsvorstand nr der Regel nicht berücksichtigt werden.
Reisende, welche die Fahrt auf Zwischenstationen von Coupirungsstrecken unterbrochen haben, ohne ihre Fahrkarte abstempeln zu lassen, haben gleich denjenigen, welche keine Fahrkarte oder eine unrichtige im Besitze haben, das doppelte Fahrgeld für die Bahnstrecke von der Station an, auf welcher sie wieder in einen Zug eingestieaen sind, bis zu der Station, wo sie aussteigen, an den Zugmeister zu bezahlen, wofür dieser Empfang- scheine abgeben muß.
Stuttgart, den 23. Juni 1865.
K. Eisenbahn -Direct ion. Dillen i us.
Jak. Meeh in Neuenbürg.