179
Der Elythäler.
Anzeiger und Anterhattungs-Matt für das ganze Lnzthat und dessen Umgegend.
Amtsblatt für den OLcramtsbczirk Neuenbürg.
86. Jahrgang.
Uro. 42. Neuenbürg, Dienstag, den 7. April_ 1868.
Der Enzthäler erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. — Preis halbjährlich im Bezirk 1 fl. 12 kr., auswärts I fl. 20 kr. einschl. Postaufschlags. — In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2'/- kr. Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens IO Uhr übergeben sind, finden Aufnahme.
Amtliches.
Neuenbürg.
An die Ortsbehörden.
Nachdem die Frage wegen Aenderung oder Aufhebung des Ministerialerlasses vom 20. September 1852 belr. die Tanzbelustigungen an den Kirchweihtagen bei dem K. Ministerium des Innern durch einen hierauf gerichteten Antrag eines Oberamts wieder angeregt worden ist, werden die Gemeindebehörden aufgefordert, sich darüber zu äußern, ob das Bedürfniß einer Aenderung oder Aufhebung jener Verfügung sich kund gegeben habe.
Den 6. April 1868.
K. Oberamt.
Luz.
Neuenbürg.
^ Es wird bekannt gemacht, daß das K. Ministerium des Innern nach Vernehmung einer größeren Anzahl von Sachverständigen die Benützung hohler Backsteine und Glucker zum Kaminbau insoweit, als dabei Kamine für stärkere Feuerungen in Frage stehen, aus sicherheits- und feuerpolizeilichen Rücksichten nicht für statthaft zu erkennen vermag, dagegen die Verwendung gut gebrannter hohler Backsteine und Glucker zum Bau von Feuerwandungen und von Kaminen, welche zur Ableitung des Rauchs von Feuerungen für häusliche Zwecke und von kleinen Feuern in Werkstätten der Metallarbeiter, als Flaschner, Gürtler, Gold- und Silberarbeiter, Zinn- und Schriftgießer und dergleichen dienen, unter folgenden Bedingungen gestatten will:
1) die äußeren und inneren Wandungen der Steine müssen mindestens eine Stärke von Vs Zoll besitzen;
2) im einzelnen Steine müssen sich mindestens 2 Kanäle befinden, deren Querschnitt je nicht über 1 Q." groß sein darf;
Z) die Kaminwandungen sollen mindestens 1^ von Holz entfernt bleiben, und letzteres muß noch feuersicher verwahrt werden;
4) endlich sind die Feuer- und Kamimvan- dnngen sowohl von innen als von außen vollkommen dicht zu bestechen.
Den 6. April 1868.
K. Oberamt. Luz.
Neuenbürg.
Gläubiger- und Bürgen-Aufruf.
Alle Diejenigen, welche bei nachgenannten Geschäften des diesseitigen Bezirks in irgend einer Beziehung betheiligt sind, werden hierdurch aufgefordert, ihre Forderungen und Ansprüche binnen 15 Tagen
bei Gefahr der Nichtberücksichtigung bei Unterzeichneter Stelle anzumelden und rechtsgenügend zu beweisen.
Neuenbürg:
Blaich, Johann Christoph, Seilers Ehefrau, Ev.-Theilnng.
Knecht, W., K. Nevierförsters Wittwe, Real- Theilung.
Arnbach:
Bauer, Ernstine, Gottliebs Tochter, Real- Theilung.
Neuhäuser, Friedrich, Tagl., Real-Thlg. Birkenfeld:
Becht, Gottlieb, Bauer, Real-Theilung. Roth, Gottlieb, Goldarb. Ehefrau, Ev.- Theilung.
Müller, Mich., Ads. S., Bauer, Verm.- Uebergabe.
Conweiler:
Burghardt, Bernhards Wittwe, Real- Theilung.
Dennach:
Burkhardt, Bernhardt, Real-Theilung. König, Friedrich, Ev.-Theilnng.
Feldrcnnach:
Mitschele, Michael, Real-Theilung.
Groß mann, Barbara, Jakobs Wittwe, Real-Theilung.
Gräfenhausen:
Kappler, Michael, Wittwer von Obern- hausen, Verm.-Uebergabe.
Krazer, Matthäus, Wittwe, dto.