179

Der Elythäler.

Anzeiger und Anterhattungs-Matt für das ganze Lnzthat und dessen Umgegend.

Amtsblatt für den OLcramtsbczirk Neuenbürg.

86. Jahrgang.

Uro. 42. Neuenbürg, Dienstag, den 7. April_ 1868.

Der Enzthäler erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. Preis halbjährlich im Bezirk 1 fl. 12 kr., auswärts I fl. 20 kr. einschl. Postaufschlags. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2'/- kr. Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens IO Uhr übergeben sind, finden Aufnahme.

Amtliches.

Neuenbürg.

An die Ortsbehörden.

Nachdem die Frage wegen Aenderung oder Aufhebung des Ministerialerlasses vom 20. Sep­tember 1852 belr. die Tanzbelustigungen an den Kirchweihtagen bei dem K. Ministerium des In­nern durch einen hierauf gerichteten Antrag eines Oberamts wieder angeregt worden ist, werden die Gemeindebehörden aufgefordert, sich darüber zu äußern, ob das Bedürfniß einer Aenderung oder Aufhebung jener Verfügung sich kund ge­geben habe.

Den 6. April 1868.

K. Oberamt.

Luz.

Neuenbürg.

^ Es wird bekannt gemacht, daß das K. Mi­nisterium des Innern nach Vernehmung einer größeren Anzahl von Sachverständigen die Be­nützung hohler Backsteine und Glucker zum Ka­minbau insoweit, als dabei Kamine für stärkere Feuerungen in Frage stehen, aus sicherheits- und feuerpolizeilichen Rücksichten nicht für statthaft zu erkennen vermag, dagegen die Verwendung gut gebrannter hohler Back­steine und Glucker zum Bau von Feuerwandun­gen und von Kaminen, welche zur Ableitung des Rauchs von Feuerungen für häusliche Zwecke und von kleinen Feuern in Werkstätten der Me­tallarbeiter, als Flaschner, Gürtler, Gold- und Silberarbeiter, Zinn- und Schriftgießer und der­gleichen dienen, unter folgenden Bedingungen gestatten will:

1) die äußeren und inneren Wandungen der Steine müssen mindestens eine Stärke von Vs Zoll besitzen;

2) im einzelnen Steine müssen sich mindestens 2 Kanäle befinden, deren Querschnitt je nicht über 1 Q." groß sein darf;

Z) die Kaminwandungen sollen mindestens 1^ von Holz entfernt bleiben, und letzteres muß noch feuersicher verwahrt werden;

4) endlich sind die Feuer- und Kamimvan- dnngen sowohl von innen als von außen vollkommen dicht zu bestechen.

Den 6. April 1868.

K. Oberamt. Luz.

Neuenbürg.

Gläubiger- und Bürgen-Aufruf.

Alle Diejenigen, welche bei nachgenannten Geschäften des diesseitigen Bezirks in irgend einer Beziehung betheiligt sind, werden hierdurch aufgefordert, ihre Forderungen und Ansprüche binnen 15 Tagen

bei Gefahr der Nichtberücksichtigung bei Unter­zeichneter Stelle anzumelden und rechtsgenügend zu beweisen.

Neuenbürg:

Blaich, Johann Christoph, Seilers Ehefrau, Ev.-Theilnng.

Knecht, W., K. Nevierförsters Wittwe, Real- Theilung.

Arnbach:

Bauer, Ernstine, Gottliebs Tochter, Real- Theilung.

Neuhäuser, Friedrich, Tagl., Real-Thlg. Birkenfeld:

Becht, Gottlieb, Bauer, Real-Theilung. Roth, Gottlieb, Goldarb. Ehefrau, Ev.- Theilung.

Müller, Mich., Ads. S., Bauer, Verm.- Uebergabe.

Conweiler:

Burghardt, Bernhards Wittwe, Real- Theilung.

Dennach:

Burkhardt, Bernhardt, Real-Theilung. König, Friedrich, Ev.-Theilnng.

Feldrcnnach:

Mitschele, Michael, Real-Theilung.

Groß mann, Barbara, Jakobs Wittwe, Real-Theilung.

Gräfenhausen:

Kappler, Michael, Wittwer von Obern- hausen, Verm.-Uebergabe.

Krazer, Matthäus, Wittwe, dto.