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Neuenbürg.
Dienstag den 24. Mar) l. I., Vormittags 10 Uhr,
verkauft der Unterzeichnete im Saal der „alten Post" (gold'ner Ochsen) nachstehend beschriebene reingehaltene Weine im Aufstreich gegen Baarzahlung beim Abfassen, und
zwar:
Weiße:
1862/635 Pfälzer.
18655 Pfälzer, Berg.
1865 5 Nekarsulurer, Ausstich . .
Lothe:
1857/655 Obertürkheimer, Berg . dto. Uhlbucher, Berg ....
dto. Nekarfulmer, Berg . . .
1837 5 Nekarsulmer, Trollinger Berg
16 Eimer.
12*/z „
5
9'/s Eimer.
9 Vs 6
5V-
Diese sämmtlichen Weine, aus den besten Lagen, wurden von mir unter der Kelter erkauft, find gebeert, und im früher Herrschaft!. Keller dahier gelagert. Liebhaber sind freundlichst eingeladen.
C. F. Kraft, res. Postverwalter.
Neuenbürg.
KiurcmSgele,L^'«?r?ü.°L
Redaktion.
Neuenbür g.
Am Samstag gieng " ^ Hafnerstaig -51 ein wollener
M Pferdeteppich
verloren; der ehrliche Finder möge ^ solchen gegen Belohnung abgeben, im Gasthof „zur Sonne" hier.
.Ealmba ch.
Zwischen Calmbach und Höfen ist mir meine
Wagenwaage
abhanden gekommen; der Besitzer möchte in Bälde sie abgeben, andernfalls es gerichtlich verfolgt wird.
Philip- Barth, Fuhrmann.
Pforzheim.
werden angenommen in der Bijou- teriefabrik von
Gebrüder Bizer.
Kronik.
* Das Zollparlament nach der bestehenden Gesetzgebung. Die Gesetzgebung des Zollvereins wird ausgeübt durch den Bundesrath des Zollvereins und durch das Zollparlament. So wie in Württemberg kein Gesetz zu Stande kommen kann, welches nicht vom Staatsoberhaupt und der ersten und der zweiten Kammer des Landtags angenommen ist, so kann auch kein neues Zollvereinsgesetz erlassen werden, wenn es nicht von der Mehrheit im Bundesrath und im Zollparlament gutgeheißen worden ist. Der Bundesrath ist das gemeinschaftliche Organ der Regierungen. In demselben führt Preußen 17 Stimmen, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden 3 Stimmen, alle Regierungen zusammen 58 Stimmen. Das Zollparlament
ist die gemeinschaftliche Vertretung der Bevölkerungen und wird von Württemberg durch 17 Abgeordnete beschickt. Nach 3 Jahren findet bei uns eine neue Wahl statt. Das Zollparlament wird einberufen, so oft die Gesetzesvorlagen einen Zusammentritt erforderlich machen.
Was nun die Gegenstände betrifft, über welche das Zollparlament zu berathen hat, so sind es die Handels- und Schifffahrts-Verträge, ferner die Festsetzung oder Abänderung der Zölle, welche beim Eingang und Ausgang oder bei der Durchfuhr der Maaren an der Gränze des Zollvereins erhoben werden. Diese Zölle treffen eine Menge Gegenstände, darunter auch viele Artikel unseres täglichen Bedarfs, wie Kaffee, Zucker und dergleichen.
Eine etwaige Abänderung der Besteuerung des im Zollverein gewonnenen Salzes und Rübenzuckers gehört ebenfalls zur Befugniß des Zollparlaments. Ebenso die übereinstimmende Besteuerung des im Zollverein erzeugten Tabaks. Alle diese Abgaben fließen in die gemeinschaftliche Zollvereinskasse, und das Zollparlament hat das Recht, wegen Festsetzung derselben sowie bezüglich der Einrichtungen zu Erhebung der Zölle und Abgaben Gesetze vorzuschlagen.
Die Festsetzung und Erhebung der Steuern von Branntwein, Bier, Malz, Wein, Most u. s. w. ist nicht Zollvereinssache sondern Sache der einzelnen Staaten im Zollverein. Aenderungen in diesen Punkten werden daher in unserem Württemberg ausgemacht. Sofern aber in dem Vertrage über die Fortdauer des Zollvereins verabredet ist, daß diese Besteuerungen nach Art und Betrag eine gewisse Gränze nicht überschreiten dürfen, liegt es nicht außer dem Bereiche der Möglichkeit, daß auch hierüber im Zollparlament verhandelt wird.
Dieß ist das Zollparlament nach den bestehenden Verträgen, lieber die Erweiterung seiner Zuständigkeit bestehen bekanntlich verschiedene Ansichten.
Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Meeh in Neuenbürg.
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