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Redaktion.

Der Eiylhäler.

Anzeiger unst Anterhaitungs-Matt für das ganze Enzthat und dessen Ämgegend.

Amtsblatt für den Oüeranitsbczirl Ncueiilmrg.

Uro. 8 . Neuenbürg, Samstag, dm 18 . Januar_ 1868 .

Der Enzthäler erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. Preis halbjährlich im Bezirk 1 fl. 12 kr., auswärts 1 fl. 20 kr. einschl. Postaufschlags. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei den Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2>/r kr.

Anzeigen, welche je Tags zuvor spätestens 10 Uhr übergeben sind, finden Aufnahme._

Amtliches.

Neuenbürg.

Wahl der Abgeordneten zum Zollparlament.

In Folge höherer Anordnung sind in allen Gemeinden sofort Listen der Wahlberechtigten für die Wahl der Abgeordneten zum Zollparlament anzulegen, wofür vorbehältlich der ständischen Zustimmung folgende Vorschriften gelten:

1. Wahlberechtigt ist jeder unbescholtene württembergische Staatsbürger, welcher. das 25igste Lebensjahr zurückgelegt hat.

2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:

a) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;

b) Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben;

o) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen, oder im letzten, der Wahl vorausgegangenen Jahr bezogen haben.

3. Als beschälten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, soferne sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

4. Wer das Wahlrecht in einem Bezirke aus­üben will, muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Für Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei der Fahne be­finden, gilt die Garnison als Wahlort.

5. Auf den Grund der Punkte 1.4. sind die Wählerlisten in je zwei gleichlautenden Exem­plaren anzulegen, von denen das Eine der Ge- meinderegijtratur einzuverleiben, das andere seiner Zeit der Wahlkommission zur Benützung bei der Wahl zuzustellen ist.

6. Die Anlegung der Wählerlisten erfolgt unter der Aufsicht des Gemeinderaths durch den Rathsschreiber, welcher bezüglich des Punktes 2.

Lit. c) den Rechner der örtlichen Armenkaffe beizuziehen hat.

In Gemeinden, in welchen eine Abtheilung für Wahlgeschäfte besteht, gehen die Funktionen des Gemeinderaths an diese Abtheilung über; in zusammengesetzten Gemeinden sind dieselben von dem Gesammtgemeinderath auszuüben.

In solchen Gemeinden, in welchen der Orts­vorsteher zugleich Nathsschreiber ist, hat der Ge­meinderath demselben zur Anlegung der Wähler­liste ein Gemeinderaths-Mitglied als Urkunds­person beizugeben.

7. Die Wählerlisten sind in zusammengesetzten Gemeinden je für die einzelnen Theilgemeinden abgesondert anzulegeu. In größeren Gemeinden hat der Gemeinderath zu erwägen, ob nach der muthmaßlichen Zahl der Wahlberechtigten wegen der an Einem Tage vorzuuehmeuden Abstim­mung besondere Wahlbezirke zu bilden sind, und hienach die Anlegung gesonderter Wählerlisten für die einzelnen Bezirke zu verfügen. In solchem Falle kann der Gemeinderath für die einzelnen Bezirke besondere Wahlkommissionen von je wenig­stens fünf Mitgliedern aus seiner Mitte bestellen.

8. Die Liste der Wahlberechtigten ist nach gedruckten Formularen anzulegen, welche den Ortsvorstehern in den nächsten Tagen durch Buchdrucker Me eh zukommen werden.

Sie sind in der Regel nach alphabetischer Ordnung anzulegen, können übrigens auch, wo es zweckentsprechend ist, nach Quartieren und Straßen gefertigt werden.

9. Sobald die Liste angefertigt ist, ist dieselbe auf dem Rathhause oder einem andern geeigne­ten Orte zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und es ist durch Ausrufen in dem Gemeindebezirk bekannt zu machen, daß Jedermann von der Wählerliste Einsicht nehmen und Beschwerden wegen Uebergehung von Personen, welche auf­zunehmen gewesen wären, oder wegen Aufnahme wahlunfähiger Personen binnen 8 Tagen nach der ergangenen öffentlichen Bekanntmachung bei dem Gemeinderath anbringen dürfe, auch daß nur Diejenigen zur Theilnahme an der Wahl berechtigt seien, welche in die Liste ausgenom­men sind.