Der EnMüer.
Anzeiger m>st Anterhaitungs-RiaN M das ganze Lnzlhai und dessen Amgegend.
«ünikütall für den Okecamlskezirk Reuenfmrg.
^ I'. VEb. e u c tt b n r g , Samstag, ven 3 > . August 1867.
Drr Eojlbaler irschcin» Mittwochs und Samstags. — Prri« »alblährig icr und bei allen Postämtern t st. fiär Neuenbürg and nächste Umgebung abonnirtmau bei der Rct akrion. Aussärüge bei ihren Postämter». Bestellungen werden täglich angenommen. — tlinriiikungSgebühr für die Zeile oder deren Raum r kr.
Amtliches.
Reuend ü r g.
Gefchworenenliste betreffend.
Die Ortsvorsteher werden hiemit erinnert, die Urlisten zeitig anzulegen und solche unfehlbar und bei Wartboten - Vermeiduug auf den l. Oktober d. Js. hierher vorzulegen, auch Anzeige hierher zu erstatten, "falls ein Geschworener mit Tod abgegangen feie oder die zur Funktion eines Geschworenen erforderlichen Eigenschaften (Art. 60 des Gesetzes vom 14. Aug. 1849.) verloren haben sollte.
Den 28. August 1867.
K. Oberamtsgericht.
N ö in e r.
Neuenbürg.
Friedrich Müller, Schmid in Loffenau will anl Ortsbache daselbst eine Hanfreibe und Schleifmühle errichten. Wer Einwendungen hingegen zu machen haben sollte, wird aufgefordert, dieselben
binnen 15 Tagen
bei dem Oberamte schriftlich vorzubringen, widrigenfalls er es sich selbst zuzuschreiben Hütte, wenn spätere Einwendungen keine Beachtung finde».
Während obiger Frist können die Zeichnungen bei Oberamt und der Ortsbehörde in Loffenau eingesehen werden.
Den 28. August 1867.
K. Oberamt.
Luz.
Neuenbürg.
Schnldonliquidatio».
In der Gantsache der Louise, geb. Warner, Wittwe des Johannes Rieth Goldarbeiters von Birkenfeld, werden die Schuldenliquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am
Montag den 23. September d. I., von Morgens 8 Uhr an, auf dem Rathhaus in Birkenfeld vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Absonderungsberechtigte hiedurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des
Erscheinens vor oder an dem Tage der Liqui- dations-Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Borlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsacten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an. Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Den 27. August 1867.
K. Oberamtsgericht.
Römer.
Neuenbür g.
Vergebung von Gau-Frbeiten.
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