Für seine allgemeinen Bemühungen, die sich nicht auf einzelne Kranke beziehen, erhält er mit seiner Familie freie Wohnung und Nutznießung des Ackers Parc. Nr. 133/2. rc. im Meßgehalt von ^/s Morgen 41,1 R., sowie die Nutznießung au dem das Krankenhaus umgebenden Platz, soweit er der Oberamts-Corporation gehört und einen Ertrag abwirft.
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Was die Aufnahme betrifft, so wird bei Bezirksangehörigen ein gemeinderäthliches Zeugniß verlangt, welches über Bezahlung der Kosten Aufschluß gibt. Bei solchen Kranken, welche einer Versicherungskasse angehören, wird das Zeugniß von den Vorstehern der letzteren ertheilt.
Es ist keine Krankheit von der Behandlung in der Anstalt ausgenommen, doch werden Geisteskranke in der Regel in dem besonderen Jrren- gebäude untergebracht. Auch werden Gebärende nur in Nothfällen zugelassen.
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Der Aufenthalt im Krankenhause dauert in der Regel bis zur Genesung, beziehungsweise bis der auswärtige Kranke in seine Heimath reisen kann. (s. Z. 1. Z. 2.)
Sollte ein hoher Krankenstand eine Ausnahme gebieten, so werden zunächst die chronisch Kranken entfernt.
lieber die Entlassung verfügt der Arzt vorbehältlich des Beschwerderechts an die Commission.
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Bei solchen Kranken, welche selbst oder durch alimentationspflichtige Verwandte Zahlung leisten können, oder welche einer Kranken-Versicherungs- kasse angehören, ist der Arzt zu einer Anrechnung befugt.
Zahlungsunfähige innerliche Kranke werden von dem Oberamtsarzt unentgeldlich behandelt.
In geburtshilflichen und chirurgischen Fällen darf fiir Arme den betreffenden Kassen eine An
rechnung gemacht werden, llebrigens behält sich die Amtsversammlung vor, nach einiger jZeit mit denk Oberamtswundarzt für die chirurgische Behandlung der Armen ein Wartgeld zu vereinbaren.
8- 9.
Für Benützung des Bettes und Bettzeugs nebst dem Aufwand für das Waschen des letzteren bezieht die Oberamtspflege von jedem Kranken oder seinen Verwandten oder der Kasse, welche für ihn einzustehen hat, eine von der Commission zu bemeffende Entschädigung von 3—6 kr. für den Tag.
In Fällen, wo eine besondere Beschädigung des Bettes u. s. w. durch den Kranken eintritt, solle die Commission den Ersatz des gestifteten Schadens herbeiführen.
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Bei Entlassung eines Kranken sammelt der Krankenwärter die Kostenrechnungen und legt sie dem Oberamtsarzt zur Prüfung vor. Die Commission weist diese Kosten nebst der etwaigen Anrechnung des Oberamtsarztes zur Zahlung bei der Oberamtspflege an.
Letztere zahlt die Kosten aus «nd hat sie mit der in Z. 9 erwähnten Entschädigung von dem Vermögen der betreffenden Personen, oder ihren alimentationspflichtigen Verwandten, oder von den betreffenden Versicherungsvereinen oder Gemeinden wieder zu erheben.
Bei Angehörigen solcher Länder, mit welchen eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger Bestreitung der Krankheitskosten abgeschlossen ist, (vergl. Reg.-Bl. v. 1853, S. 482) ist der Regreß erforderlichenfalls an diejenige Gemeinde zu nehmen, in welcher der Fremde öffentlicher Fürsorge heimgefallen ist.
Angenommen in der Amtsversammlung vom 28. Juni 1867.
K. Oberamt. L.uz.
Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Meeh in Neuenbürg.