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Beilage Zum GnzthäLev Nro. MV.
Samstag, den 27. Juli 1867.
Neuenbürg.
Nachstehend werden die Statuten des Bezirkskrankenhauses in Neuenbürg, welche durch Erlaß k. Kreisregierung vom 22. d. Ni. genehmigt worden sind, öffentlich bekannt gemacht.
Den 24. Juli 1867.
Königl. Oberamt.
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Das Bezirkskrankenhaus steht im Eigenthum der Amts-Corporation und ist eine von der letzteren unterhaltene Anstalt, welche zum Zweck hat:
1> Bezirksangehörige Kranke, einschließlich der im Bezirke beschäftigten Fabrikarbeiter, Gewerbegehilfen, Lehrlinge und Dienstboten bis zu ihrer Genesung in Kur und Verpflegung zu nehmen.
2. Auswärtige, welche sich vorübergehend im Bezirke aufhalten, zu gleichen! Zwecke in so lange aufzunehmen, bis die Rückkehr in ihre Heimath ohne Aachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann. Wenn übrigens der Krankenstand es zuläßt, und wegen Bezahlung der Kosten kein Anstand obwaltet, so können Auswärtige auch bis zu ihrer völligen Genesung im BezirkSkran- kenhause belassen werden.
Für den Fall, daß das Krankenhaus ganz ungefüllt sein sollte, gehen Kranke, welche der öffentlichen Fürsorge bedürfen, ohne Unterschied der ökonomischen Lage andern Kranken vor. s. auch Z. 7.
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Die Verwaltung der Anstalt kommt der Amtsversammlung und ihrem Ausschüsse zu, welchen auch alle Beschlüsse Vorbehalten sind, die einen Aufwand der Amtspflege erfordern.
Zu Besorgung des gewöhnlichen Dienstes wird^ eine Kommission bestellt, bestehend aus dem Oberamtmann, dem Oberamtsarzt und dem Oberamtspfleger, welche namentlich folgende Befugnisse und Verpflichtungen hat:
1. Das Krankenhaus einige Male jährlich zu visitiren und aus diesen! Anläße die erforderlichen Anordnungen zu treffen, beziehungsweise bei der Amtsversammlung und ihrem Ausschüsse zu beantragen,
2. über Aufnahme der Kranken zu beschließen, und hievon alsbald die Heimathbehörde, beziehungsweise die Angehörigen der erkrankten Person in Kenntniß zu setzen, soweit
nicht schon ihre Zustimmung zur Aufnahme vorliegt, (s. Z. .6.)
3. den Krankenwärter unter den von der Amtsversammlung festgesetzten Bedingungen anzustellen,
4. denselben im Falle übler Aufführung,, oder wenn er sich für den Dienst sonst nicht eignet, zu entlassen.
5. Die Knrkosten zur Zählung anzuweisen.
, Z. 3.
Der Oberamtsarzt ist der Arzt der Anstalt für innerliche Kranke sowie für etwaige Hilfeleistungen in Geburtsfällen (s. übrigens §. 6). Er führt auch die Aufsicht in sanitätischer Hinsicht.
Chirurgische Kranke behandelt der Oberamtswundarzt, kommt übrigens bei chirurgischen Fällen eine innerliche Krankheit hinzu, so besorgt der Oberamtsarzt die ganze Behandlung.
8. 4.
Der Oberamtspfleger ist als solcher der Rechner der Anstalt, er hat in Gemeinschaft mit dem Oberamtsbaumeister für die Unterhaltung des Gebäudes und für die Anschaffung und Unterhaltung der Jnventarstücke zu sorgen. Von ihm sind die Kosten, welche der einzelne Kranke veranlaßt auszubezahlen, vorbehältlich des Regresses an die Ersatzpflichtigen, s. Z. 10.
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Der Krankenwärter hat die unmittelbare Aufsicht über die Kranken und das Krankenhaus. Er hat die Kranken abzuwarten und zu verpflegen, auch auf seine Rechnung zu verköstigen, worüber die ihm zu ertheilende Instruktion das Nähere enthält. °
Für Wart und Pflege, Beleuchtung, Verköstigung und Heizung, sowie für das Waschen der Hemden und anderen Kleidungsstücke der Kranken wird er nach einem Regulativ belohnt, welches die Aufsichts-Commission festzustellen hat. Für außerordentliche Leistungen, wie z. B. Nachtwachen, wird besondere Vergütung im einzelnen Falle festgesetzt.