Anzeiger mul Anlerhalkungs Matt stzr das ganze Enzthai und dessen Amgegend.
llmtsklatt flir den lllieramtskezirk Nenenliürg.
XI'. KT, Neuenbürg, Samfta.i, dm 29. Juni 1867.
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Amtliches.
Neuenbürg.
Hundeanfrrahiire
auf den 1. Juli 1867 betreffend.
In Gemäßheit des Gesetzes vom 0. September 1852 (Regbl. S. 187 ff.) ist die Aufnahme der Hunde nach dem Stande vom 1. Juli d. I. wieder vorzunehmen.
Es ergeht daher an die steuerpflichtigen Hnndebesitzer die Aufforderung, die Hunde, welche sie am 1. Juli d. Js. inne haben, spätestens bis zum 15. Juli 1867 dem Acciser (Ortssteuerbeamten) bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe anzuzeigen.
Dabei wird zur Belehrung der Hundebesitzer folgendes bemerkt:
1) Es sind alle am 1. Juli d. I. über drei Monate alten Hunde anzuzeigen, also auch die Hunde der im Bezirk wohnenden Ausländer und zwar selbst in dem Fall, wenn solche anderwärts bereits mit einer Steuer belegt wären. Bei dieser Anzeige hat der Besitzer seine Ansprüche auf Lokation in die niedere Abgabenklasse (für Ge- werbs- od. Sichprheitshunde) geltend zu machen.
2) Anzeige- und steuerpflichtig ist nach Art. 4 des Gesetzes vom 8. September 1852 der Inhaber des Hundes. Da jedoch, wenn ein Hund erweislichermaßen einem Andern, als dem faktischen Inhaber gehört, die Abgabe dem wirklichen Besitzer nach dessen Verhältnissen anzusetzen ist, so haben in einem solchen Falle beide die vorgeschriebene Anzeige zu machen.
3) Die Verbindlichkeit der Hundebesitzer zur Anzeige ihrer Hunde ist unbedingt und kann deren Unterlassung durch das Vorgeben, von der öffentlichen Aufforderung keine Kenntniß erlangt oder keinen Anzcigenzettel (Punkt 4) erhalten zu haben, niemals entschuldigt werden.
4) Das Unterlassen der Anzeige eines zu versteuernden Hundes innerhalb der erstatteten lütägrgen Frist wird mit dem Iffnchrn Betrag der Abgabe bestraft und cs machen sich dieser Strafe alle diejenigen Hnndebesitzer schuldig, welche erstmals eine Anzeige zu machen haben, solche aber bis längstens 15. Juli unterlassen, ebenso alle diejenige» in den Anfnahmepröto- kollen des Borjahrs eingetragenen Hundebe
sitzer, welche innerhalb der Frist, obwohl sie am 1. Juli im Besitz eines Hundes waren, die ihnen zugcsandtenAnzcigczrttel nicht abgegeben, noch sonstige Anzeige gemacht haben.
5) Der Besitzstand vom I. Juli entscheidet für die Entrichtung der ganzen Jahresabgabe; diese Abgabe ist von den Pflichtigen in einer Summe zu bezahlen.
Die Wegschaffung eines Hundes vor dem 15. Juli, welchen der Besitzer schon am l. Juli inne gehabt, befreit weder von der Abgabe, noch von der gesetzlichen Strafe, wenn der Hund nicht angezeigt morden wäre.
6) Wer nach dem 1. Juli in den Besitz eines Hundes kommt, hat innerhalb 14 Tagen bei dem Stadtacciseamt hievon Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, sobald ein Hund, welcher wegen noch nicht erreichten Alters am 1. Juli nnange- zeigt geblieben ist, in dieses Alter cintritt.
Die Ausnahme der Hunde liegt, nach Vorschrift der Finanzministerial - Verfügung vom 7. Juni 1853 (Regbl. S. 163 ff.) unter Mitwirkung der Ortsvorsteher den Accisern ob, welchen die hiezu nöthigen Tabellen bereits zugestellt worden sind.
Diejenigen Hnndebesitzer, welche im Vorjahre Hunde versteuert haben, erhalten von den OrtS- steucrbcamtcn gedruckte Anzcigezettcl zur Benützung für die Anzeige pr. 1. Juli 1867.
Obige Aufforderung an die Hnndebesitzer ist von dem Ortsvorsteher alsbald öffentlich bekannt zu machen.
Die Aufnahmcprotokolle nebst Vorgängen und Kostenzeitel sind spätestens bis 31. Juli an das Kamcralnmt einznsenden.
Ten 26. Juni 1867.
K. Obcramt. K. Kamcralamt.
_ Luz. Schöll.
R evier Langenbrand.
O o L z - B e r k a u f.
Am 2. Juli
kommen aus dem Nachhalls in Langenbraud noch weiter zum Verkauf:
8 Klafter buchene Scheiter,
46 Klafter buchene Prügel und Vr birkene Scheiter, aus dem StaatSwald Baumplatte.
Neuenbürg den 27. Juni 1867.
K. Forstamt.