197

Der Enzthäler.

ÄnzesM unst rinIttiinlkmu^-Rsntt s8r Das ganze Enzlhas und dessen Umgegend.

AmtsMtt für den Mernmlslmirk Neuendürq.

HVr. 48« Neuenbürg, Mittwoch, dcn 29. Mai 18^)7.

v «,sch«t»r Miilw-chS und Samstag«. Prki» halbiahrig irr und bei alle» Postämter» 1 ».

G»l »»d »ichste Umgebung abonnirl man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihre» Postämter».

VeKe Hungen »erben täglich angenommen. stinrücknngSgek'ühr für die Zeile oder deren Ran»! st kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Aufruf a« Verschollene.

Johann Friedrich Schraft von Neusatz, geb. den 9. Mai 1797, Sohn des si Gottfried Schraft, gewesenen Schultheißen daselbst und seine am 20. April 1830 mit ihrem Ehe­mann und 7 Kindern nach Amerika ansgeivan- derte Schwester Philippine Justine, geb. Tchraft, geb. den 3. Februar 1793, Ehefrau der Johann Georg Waidner Schusters von Dobel, sind längst verschollen und hätten, wenn sie noch' am Leben wären, das 70. Lebens­jahr zurücklegt.

Es ergeht daher an die. genannten Verschol­lenen, beziehungsweise ihre etwaigen Leibeserben hiemit die Aufforderung, sich innerhalb 90 Tagen dahier zu melden, widrigenfalls sie für todt er­klärt unh daS dem Johann Friedrich Schraft zustehende Pflegschafts-Vermögen im .Betrag von 2698 fl. 32 kr. unter seinen diesseits gekannten nächsten Jntestat-Erben vertheilt wer­den würde.

So beschlossen im Kömgl. Oberamts-Gericht. . Neuenbürg, den 21. Mai 1867.

Oberamts-Richter . Römer.

Neuenbürg.

Mrhuldenliquidatio».

Justier Gantsache des Johann Georg Uothfuß, Taglöhners in Birkenfeld, werden die Schuldenliquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am Freitag, den 21. Juni d. I., von Morgens 8 Uhr an,

«nff dem Rathhaus in Birkenfeld vorgenommen »erden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Ab­sonderungsberechtigte hiedurch vorgeladen werden,

entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch wenn, voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der^Liqui- dations-Tagfahrt ihre Forderungen durch schrift­lichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht

liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsacten bekannt sind, durch Bescheid in der nächsten Ge­richtssitzung von der Masse ausgeschloffen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsicht­lich eines etwaigen Vergleichs, und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.

Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet wer- ! den, deren Forderungen durch Unterpfand ver­sichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hin­reicht. Den übrigen Gläubigern lauft die ge­setzliche fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegen- schaftS - Verkauf vor der Liquidations -Tagfahrt stättgcfunden hat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an. Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Den 25.. Mai 1867. K. Oberamtsgericht.

Röm e r.

, . . Neuenbürg.

Sehuldenliquidation.

In der Gantsache des si Johann Ludwig Lipps, gewesenen Zimmermanns von Wild­bad, werden die Schnldenliquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhand­lungen am

Montag, dcn 8. Juli d. Js., von Morgens 9 Ubr an, auf dem Narhhaus in Wildbud vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Ab- sondernngsberechtigte hiedurch vorgcladen wer­den, um entweder persönlich oder durch hin­länglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Liquidations-Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für dere etwaige. Vorzugsrechte anzumelden. Die mch