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Amtsblatt für den Lberamtsbezirk Neuenbürg.
N,-. M.
Rettenbürq, Mittwoch, den 30. Januar
1867 .
Der S-ithaler erscheint Mittwochs und S-'mstaL«. — Preis h-lbtä-rig icr nnd bei allen Postämter» t st. 8ärRe»«»dürg und nächste Umgebung abonnirt mau bei der Redaktion. Auswärtige bei ihre» Postämter». Bestellungen werden täglich angenommen. — stinriilkungsgebühr für die Zeile oder deren Raunt st kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Zum Zweck der
Rekrutenaushebung im Jahre 1867
wird nach Anordnung des Oberrekrutirungsraths in dem Bezirk Neuenbürg die
Loosziehuug am Donnerstag den I. März d. I. und die Musterung
am Freitag den 15. März d. I.
stattfinden, wobei sämmtliche im Jahr 1846 geborenen Jünglings zu erscheinen haben. Bei der Musterung haben ferner auch diejenigen Rekrutirungspfüchtigen von der Altersklasse 1866 zu erscheinen, welche bei der vorjährigen Musterung zu der heurigen verwiesen worden sind. >
Zn beiden Verhandlungen haben sich die Pflichtigen mit ihren Ortsvorstehern so zeitig-auf dem Rathhause in Neuenbürg einznstnden, daß das Geschäft
Morgens 8 Uhr
beginnen kann.
Für Diejenigen, welche bei der Loosziehung weder selbst erscheinen noch durch einen Bevollmächtigten vertreten sind, wird von dem Ortsvorsteher das Loos gezogen. Väter, volljährige Brüder und Vormünder bedürfen bei der Loosziehung keiner schriftlichen Vollmacht, alle anderen Personen müssen eine vom Ortsvorsteher beglaubigte schriftliche Vollmacht beibringen.
Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird als ungehorsam bestraft, überdieß im Zweifelsfall als diensttüchtig angenommen und nach der Entscheidung des Looses entweder zum Kontingent oder zur Landwehr bezeichnet. Einen Militärpflichtigen aber, der zur Einreihung ins active Heer bestimmt worden ist und unterlassen hat, innerhalb der ersten dreißig Tage nach dem Musterungstermin vor seiner Behörde sich zu stellen, treffen die gesetzlichen Folgen der Widerspenstigkeit.
Berücksichtigungs-Ansprüche d. h. Ansprüche auf Befreiung, Zurückstellung wegen Berufs oder wegen Familienverhältnissen, oder auf Verwilligung einjähriger Dienstzeit, müssen noch vor der Ziehung des Looses dem Bezirksrekrutirungsrath aiigemeldet werden, damit dergleichen Ansprüche vorläufig geprüft und Denjenigen, die solche geltend machen, in Absicht auf die beizubringenden Beweisurkunden die erforderlicheil Belehrungen zu Theil werden können. Am Tage der Loosziehung wird der Bezirksrekrutirungsrath in öffentlicher Sitzung ans dem Nathhaus zu Neuenbürg über die angemeldeten Ansprüche entscheiden. Vom Tage der Loosziehung an ist für die Anmeldung von Berücksichtigungs-Ansprüchen, soweit diese auf Befreiung und Zurückstellung wegen Berufs- oder Familienverhältnissen gerichtet sind, nur noch eine Frist von drei Tagen offen, innerhalb welcher sie bei dem Oberamt geltend gemacht werden können.
Vorstehendes ist in allen Gemeinden auf die ortsübliche Weise bekannt zu machen, den Militärpflichtigen aber mit den weiteren Bestimmungen in der Bekanntmachung des K. Obcrrckrnti-
Väter oder Vormünder zu besorgen.
Besondere Vorladungen werden von hier aus nur an die außerhalb der betr. Gemeinde sich »ns- haltenden Rekruten ergehen.
Den 21. Januar 1867. K. Oberamt.
Luz.