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Zufolge der Mttheikung dir Feuerversicherungsbank für Deutschland zu Gotha wird dieselbe nach vorläufiger Berechnung ihren Teilnehmern für 1866
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ihrer Prämieneinlagen als Ersparniß zurückgeben.
Die genaue Berechnung des Antheils für jeden Theilnehmer der Bank, so wie der vollständige Rechnungsabschluß derselben für 1866 wird am Ende des Monats Mai d. I. erfolgen.
Zur Annahme von Versicherungen für die Feuerversicherungsbank bin ich jederzeit bereit.
Calw den 5. Januar 1867. Agent der Feuerversicherungsbank f. D.
Louis 8viiiU.
Der bei Herrn Carsten Benidt in Hainburg gekaufte
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Arufl-Syrup
hat mir bei meinem alten Husten sehr gute Dienste geleistet, weßhalb ich denselben jedem Brustleidenden bestens empfehlen kann. Trittau b. Hamb., 2. Nov. 1865. Johann Detlefs, Landmann.
Niederlage in Neuenbürg bei C. Bnxcn- stein; in Wildbad bei G. Luppold.
Heute Samstag 2 6. Jan. ^/r8 Uhr.
Kronik.
Württemberg.
Vorladung der Militärpflichtige» zu der Ziehung des Looses und der Musterung von 1867.
Ami. März 1867 wird insämmtlichenOberamtsbezirken Behufs der Rekrutenaushebung im Jahr 1867 das Loos gezogen. Sodann wird zu gleichem Zwecke in den verschiedenen Oberamtsbezirken die Musterung an nachbemerkten Tagen vorgenommen: am 8. März: Backnang, Calw, Crailsheim, Ehingen, Hall, Leutkirch, Ludwigsburg, Neckarsulm, Stuttgart Stadt, Stuttgart Amt, Sulz, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldsee, Welzheim; am 9. März: Tübingen, Studirende; am 11. März: Blaubeuren, Eßlingen, Gaildorf, Gerabronn, Gmünd, Laupheim, Leonberg, Marbach, Nagold, Oberndorf, Oehringen, Ravensburg, Rottenburg, Saulgau, Spaichingen, Vaihingen; am 13. März: Besigheim, Cannstatt, Ellwangen, Freudenstadt, Geislingen, Herrenberg, Maulbronn, Mergentheim, Münsingen, Neresheim, Reutlingen, Riedlingen, Rottweil, Schorndorf, Tettnang, Weins ^ erg; am 15. März: Aalen, Balingen, Biberach, Böblingen, Brackenheini, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Horb, Kirchheim, Künzelsau, Neuenbürg, Nürtingen, Urach, Waiblingen, Wangen. Zu den genannten beiden Verhandlungen werden nun die Militärpflichtigen, an deren Altersklasse im Jahr 1867 die Reihe der Aushebung ist. Nämlich sämmt-
liche im Jahr 1846 geborenen Jünglinge, zur Musterungsverhandlung aber insbesondere auch diejenigen Militärpflichtigen von der Altersklasse 1845—66, welche bei der vorjährigen Musterung als zeitlich untauglich zu der in diesem Jahre stattfindenden Musterung verwiesen worden sind, unter den im Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 22. Mai 1843 angedrohten Rechtsnachtheilen hierdurch vorgeladen, wobei zu ihrer Belehrung in Nro. 17 des Staats-Anzeigers das Nähere bemerkt ist.
Verfügung, betreffend die dienstlichen Postanweisungen im Landpostverkehr.
Nachdem durch die Verfügung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, betreffend Erleichterungen des inländischen Postverkehrs, vom 19. d. M., Z. 5 (Staats-Anzeiger S. 3321) für den Verkehr im Inlands an Stelle des seitherigen Verfahrens bezüglich der baaren Einzahlungen die Einzahlung mittelst Postanweisungen vom 1. Febr. 1867 an eingeführt worden ist, werden folgende Bestimmungen getroffen:
1) Vom 1. Februar 1867 an dürfen die dienstlichen Einzahlungen bis zum Betrage von 5 fl., welche nach den Verträgen der Postverwaltung mit den einzelnen Amtskörperschaften im Verkehr zwischen den öffentlichen Behörden und Personen innerhalb eines Oberamtsbezirks portofrei, d. h. ohne Entrichtung von Porto und Einzahlungsgebühr, zu vermitteln sind, nur auf Postanweisungen gemacht werden.
Hiezu sind gedruckte Couverte ohne Werthstempel zu verwenden, welche bei den Poststellen, Frcimarkenverschließern und Landpostboten gegen Bezahlung der Anschaffungskosten von 1 kr. für 4 Stücke zu beziehen sind.
2) Auf der Adresse der Postanweisung muß die Guldensumme in Zahlen und Buchstaben und die Adresse des Empfängers genau bezeichnet sein.
Außerdem sind die Vorschriften über die Bezeichnung und den Verschluß portofreier Sendungen zu beobachten.
In das Couvert kann ein Brief ungelegt werden.
3) Wenn der Adressat nach einem Orte außer- halb des betreffendenOberamtsbezirks (Landpostbezirks) abgereist ist, so wird die Postanweisung als unbestellbar an den Aufgabeort zurückgesendet.
4) Im Uebrigen sind die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 19. d. M., §. 5, Ziff.
j 2. 7. 8. 9. 11. 13. und 14. maßgebend. Stuttgart, den 31. Dezember 1866.
K. Postdirektion.
S chw arz.
Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Meeh in Neuenbürg.