42

/emvcrjichnilWlmk für Deutschland in .

Zufolge der Mttheikung dir Feuerversicherungsbank für Deutschland zu Gotha wird dieselbe nach vorläufiger Berechnung ihren Teilnehmern für 1866

e». 7« Procent

ihrer Prämieneinlagen als Ersparniß zurückgeben.

Die genaue Berechnung des Antheils für jeden Theilnehmer der Bank, so wie der voll­ständige Rechnungsabschluß derselben für 1866 wird am Ende des Monats Mai d. I. erfolgen.

Zur Annahme von Versicherungen für die Feuerversicherungsbank bin ich jederzeit bereit.

Calw den 5. Januar 1867. Agent der Feuerversicherungsbank f. D.

Louis 8viiiU.

Der bei Herrn Carsten Benidt in Hain­burg gekaufte

o. ^ M 6 r'selie

Arufl-Syrup

hat mir bei meinem alten Husten sehr gute Dienste geleistet, weßhalb ich denselben jedem Brustleidenden bestens empfehlen kann. Trittau b. Hamb., 2. Nov. 1865. Johann Detlefs, Landmann.

Niederlage in Neuenbürg bei C. Bnxcn- stein; in Wildbad bei G. Luppold.

Heute Samstag 2 6. Jan. ^/r8 Uhr.

Kronik.

Württemberg.

Vorladung der Militärpflichtige» zu der Ziehung des Looses und der Musterung von 1867.

Ami. März 1867 wird insämmtlichenOber­amtsbezirken Behufs der Rekrutenaushebung im Jahr 1867 das Loos gezogen. Sodann wird zu gleichem Zwecke in den verschiedenen Ober­amtsbezirken die Musterung an nachbemerkten Tagen vorgenommen: am 8. März: Backnang, Calw, Crailsheim, Ehingen, Hall, Leutkirch, Lud­wigsburg, Neckarsulm, Stuttgart Stadt, Stutt­gart Amt, Sulz, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldsee, Welzheim; am 9. März: Tübingen, Studirende; am 11. März: Blaubeuren, Eß­lingen, Gaildorf, Gerabronn, Gmünd, Laupheim, Leonberg, Marbach, Nagold, Oberndorf, Oehringen, Ravensburg, Rottenburg, Saulgau, Spaichingen, Vaihingen; am 13. März: Besigheim, Cann­statt, Ellwangen, Freudenstadt, Geislingen, Her­renberg, Maulbronn, Mergentheim, Münsingen, Neresheim, Reutlingen, Riedlingen, Rottweil, Schorndorf, Tettnang, Weins ^ erg; am 15. März: Aalen, Balingen, Biberach, Böblingen, Bracken­heini, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Horb, Kirchheim, Künzelsau, Neuenbürg, Nürtingen, Urach, Waiblingen, Wangen. Zu den genannten beiden Verhandlungen werden nun die Militär­pflichtigen, an deren Altersklasse im Jahr 1867 die Reihe der Aushebung ist. Nämlich sämmt-

liche im Jahr 1846 geborenen Jünglinge, zur Musterungsverhandlung aber insbesondere auch diejenigen Militärpflichtigen von der Altersklasse 184566, welche bei der vorjährigen Musterung als zeitlich untauglich zu der in diesem Jahre stattfindenden Musterung verwiesen worden sind, unter den im Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 22. Mai 1843 angedrohten Rechtsnachtheilen hierdurch vorgeladen, wobei zu ihrer Belehrung in Nro. 17 des Staats-Anzeigers das Nähere bemerkt ist.

Verfügung, betreffend die dienstlichen Postan­weisungen im Landpostverkehr.

Nachdem durch die Verfügung des K. Mini­steriums der auswärtigen Angelegenheiten, be­treffend Erleichterungen des inländischen Post­verkehrs, vom 19. d. M., Z. 5 (Staats-Anzeiger S. 3321) für den Verkehr im Inlands an Stelle des seitherigen Verfahrens bezüglich der baaren Einzahlungen die Einzahlung mittelst Postan­weisungen vom 1. Febr. 1867 an eingeführt worden ist, werden folgende Bestimmungen ge­troffen:

1) Vom 1. Februar 1867 an dürfen die dienstlichen Einzahlungen bis zum Betrage von 5 fl., welche nach den Verträgen der Postver­waltung mit den einzelnen Amtskörperschaften im Verkehr zwischen den öffentlichen Behörden und Personen innerhalb eines Oberamtsbezirks portofrei, d. h. ohne Entrichtung von Porto und Einzahlungsgebühr, zu vermitteln sind, nur auf Postanweisungen gemacht werden.

Hiezu sind gedruckte Couverte ohne Werth­stempel zu verwenden, welche bei den Poststellen, Frcimarkenverschließern und Landpostboten gegen Bezahlung der Anschaffungskosten von 1 kr. für 4 Stücke zu beziehen sind.

2) Auf der Adresse der Postanweisung muß die Guldensumme in Zahlen und Buchstaben und die Adresse des Empfängers genau bezeichnet sein.

Außerdem sind die Vorschriften über die Be­zeichnung und den Verschluß portofreier Sen­dungen zu beobachten.

In das Couvert kann ein Brief ungelegt werden.

3) Wenn der Adressat nach einem Orte außer- halb des betreffendenOberamtsbezirks (Landpostbezirks) abgereist ist, so wird die Post­anweisung als unbestellbar an den Aufgabeort zurückgesendet.

4) Im Uebrigen sind die Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 19. d. M., §. 5, Ziff.

j 2. 7. 8. 9. 11. 13. und 14. maßgebend. Stuttgart, den 31. Dezember 1866.

K. Postdirektion.

S chw arz.

Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Meeh in Neuenbürg.