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Der Eiythaler.
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Anzeiger unü Anterhattungs-Riait sSr ffas ganze Enzthai und dessen Amgegenü.
Ämtsktatt für den MeramMezirk Neuenbürg.
^r. KE». Neuenbürg, Mittwoch, den 18. Juli 1866.
Der Enzthaler erscheint Mittwochs und Samstags. — Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 T. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abounirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämter«. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
B ek a n n t in a eh u n g.
Durch Gesetz vom 30. Mai 1858 sind bei allen Gerichten des Königreichs Ferien eingeführt worden, welche vom 15. Juli bis 25 August dauern. Während dieser Ferien haben nur solche Rechtsangelegenheiten Anspruch auf Beförderung durch die Gerichte, welche durch das gedachte Gesetz als „dringend" ausdrücklich bezeichnet sind.
Wünscht also außerdem Jemand eine Rechtsangelegenheit währenv der Ferien durch die Gerichte als erledigt zu sehen, so muß der Antrag hierauf gehörig begründet und, wenn schriftlich eingereicht, als „Ferlensache" bezeichnet sein.
Dieß wird zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht und Jedermann aufgefordcrt, sich aller Anträge und Gesuche in nicht dringlichen Angelegenheiten während der Ferien zu enthalten.
Neuenbürg, den 6. Juli 1866.
K. Hberamts-Gericht.
Röme r.
Neuenbürg.
Die Schätzung der Neubauten und Aende- rungen, welche an Fabriken und werthvollen Gebäude - Zubehörden seit der letzten Schätzung eingetreten sind, ist Behufs der Aenderung der Feuer-Versicherungsbücher wieder einzuleiten.
Die Gemeindebehörden werden daher unter Hinweisung auf Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1853 und auf Ziff. 9 Abs. 1—5 des Normalerlasses vom 16. März desselben Jahrs beauftragt, die Betheiligten zur unverweilten Anmeldung aufzufordern, hierauf die Durchsicht der auf Fabriken und ähnlichen Gebäuden bezüglichen Einträge des Fener-Versicherungsbuchs vorzunehmen und die hiernach sich ergebenden Aen- derungsanträge dem Oberamt anzuzeigen, wobei die der Schätzung zu unterwerfenden Gegenstände unter Angabe des muthmaßlichen Werths einzeln zu bezeichnen sind.
Das Ergebniß ist binnen 15 Tagen anzuzeigen.
Den 14. Juli 1866.
K. Oberamt.
Lu z.
Neuenbürg.
Sciiulöe»liquidtition.
In der Gantsache des Alt Daniel Nothacker, Fuhrmanns in Zainen, werden die Schuldenliquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am Montag, den 23. Juli d. I. von Morgens 8 Uhr an auf dem Rathhaus in Maisenbach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Absonderungsberechtigte hiedurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Li- qnidations - Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dein einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsacten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern laust die gesetzliche fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Den 3. Juli 1866.
K. Oberamtsgericht.
Römer.