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Der Eiythaler.

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Anzeiger unü Anterhattungs-Riait sSr ffas ganze Enzthai und dessen Amgegenü.

Ämtsktatt für den MeramMezirk Neuenbürg.

^r. KE». Neuenbürg, Mittwoch, den 18. Juli 1866.

Der Enzthaler erscheint Mittwochs und Samstags. Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 T. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abounirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämter«. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

B ek a n n t in a eh u n g.

Durch Gesetz vom 30. Mai 1858 sind bei allen Gerichten des Königreichs Ferien einge­führt worden, welche vom 15. Juli bis 25 August dauern. Während dieser Ferien haben nur solche Rechtsangelegenheiten Anspruch auf Beförderung durch die Gerichte, welche durch das gedachte Gesetz alsdringend" ausdrücklich bezeichnet sind.

Wünscht also außerdem Jemand eine Rechts­angelegenheit währenv der Ferien durch die Ge­richte als erledigt zu sehen, so muß der Antrag hierauf gehörig begründet und, wenn schriftlich eingereicht, alsFerlensache" bezeichnet sein.

Dieß wird zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht und Jedermann aufgefordcrt, sich aller Anträge und Gesuche in nicht dringlichen Ange­legenheiten während der Ferien zu enthalten.

Neuenbürg, den 6. Juli 1866.

K. Hberamts-Gericht.

Röme r.

Neuenbürg.

Die Schätzung der Neubauten und Aende- rungen, welche an Fabriken und werth­vollen Gebäude - Zubehörden seit der letzten Schätzung eingetreten sind, ist Behufs der Aenderung der Feuer-Versicherungsbücher wieder einzuleiten.

Die Gemeindebehörden werden daher unter Hinweisung auf Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1853 und auf Ziff. 9 Abs. 15 des Normalerlasses vom 16. März desselben Jahrs beauftragt, die Betheiligten zur unverweilten An­meldung aufzufordern, hierauf die Durchsicht der auf Fabriken und ähnlichen Gebäuden bezüg­lichen Einträge des Fener-Versicherungsbuchs vor­zunehmen und die hiernach sich ergebenden Aen- derungsanträge dem Oberamt anzuzeigen, wobei die der Schätzung zu unterwerfenden Gegenstände unter Angabe des muthmaßlichen Werths ein­zeln zu bezeichnen sind.

Das Ergebniß ist binnen 15 Tagen anzu­zeigen.

Den 14. Juli 1866.

K. Oberamt.

Lu z.

Neuenbürg.

Sciiulöe»liquidtition.

In der Gantsache des Alt Daniel Noth­acker, Fuhrmanns in Zainen, werden die Schuldenliquidation und die gesetzlich damit ver­bundenen weiteren Verhandlungen am Montag, den 23. Juli d. I. von Morgens 8 Uhr an auf dem Rathhaus in Maisenbach vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Ab­sonderungsberechtigte hiedurch vorgeladen wer­den, um entweder persönlich oder durch hinläng­lich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Li- qnidations - Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dein einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre For­derungen nicht aus den Gerichtsacten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird ange­nommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwai­gen Vergleichs, und der Bestätigung des Güter­pflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.

Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet wer­den, deren Forderungen durch Unterpfand ver­sichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hin­reicht. Den übrigen Gläubigern laust die ge­setzliche fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegen­schafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Den 3. Juli 1866.

K. Oberamtsgericht.

Römer.