Der Emthäler.
Anzeiger u»k> Unterhallungs-ZZsatt für das ganze Enzlhai und dessen Amgegend.
Amtsötatt für den Merainlsdezirk Reuenkürg.
^r. Neuenbürg, Mittwoch, den 11. Juli 1866.
DerEnzthaler erscheint MittwrchS u»d Samstag S. — Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1Ä. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abounirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämter». Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Bekanntmachung.
Durch Gesetz vom 30. Mai 1858 sind bei allen Gerichten des Königreichs Ferien eingeführt worden, welche vom 15. Juli bis 25. August dauern. Während dieser Ferien haben nur solche Rechtsangelegenheiten Anspruch auf Beförderung durch die Gerichte, welche durch das gedachte Gesetz als „dringend" ausdrücklich bezeichnet sind.
Wünscht also außerdem Jemand eine Rechtsangelegenheit während der Ferien durch die Gerichte als erledigt zu sehen, so muß der Antrag hierauf gehörig begründet und, wenn schriftlich eingereicht, ,,als „Feriensache" bezeichnet sein.
- .Dicß wird zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht und Jedermann aufgefordert, sich aller Anträge und Gesuche in nicht dringlichen Angelegenheiten während der Ferien zu enthalten.
Neuenbürg, den 6. Juli 1866.
K. Oberamts-Gericht.
Römer.
Neuenbürg.
Gläubiger - Aufruf.
Jakob Friedrich 'Proß von Calmbach, in Nordamerika, will dahin auswandern, ohne einen Bürgen zu stellen.
Etwaige Gläubiger desselben werden daher aufgefordert, ihre Ansprüche binnen der Frist von 15 Tagen
beim Schultheißenamte Cglmbach geltend zu machen, widrigenfalls sie die aus der Unterlassung entspringenden Nachtheile sich selbst zuzuschreiben haben.
Den 6. Juli 1866.
K. Oberamt.
Luz.
Neuenbürg.
Gläubiger-Aufruf.
Johann Jakob Weh, von Ruthesheim OA. Leonberg, später wohnhaft in Birkenfeld, seit vielen Jahren in Amerika, hat um Ausfolge seines Vermögens gebeten.
Etwaige Gläubiger desselben werden aufge- sordert, ihre Ansprüche binnen 15 Tagen bei
der Ortsbehörde Birkenfeld geltend jzu machen, widrigenfalls der Vermögensausfolge statt gegeben würde.
Am 6. Juli 1866.
K. Oberamt.
-Luz.
Neuenbürg.
Schuldenliquidation.
In der Gantsache des Franz Jakob Astfalk, Handelsmanns in Schwann, werden die Schuldenliquidation und die gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am Freitag, den 20. Juli d. I. von Morgens 8 Uhr an auf dem Rathhaus in Schwann vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Absonderungsberechtigte hiedurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstwand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Liqui- dations-Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Fordernngen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsacten bekannt sind, am Schlüsse der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, und der Bestätigung des Gnter- pflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird uur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an. Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot