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Der Emthäler.
Anzeiger Mil Unterhaltung«-Matt fiir klas ganze Enzthai und klessm Umgegeuk).
Ämtsbkalt für den MeramtslMrk Neuenuurg.
I^I'. AI» Neuenbürg, Samstag, den 30. Juni 1866.
Der Enzthaler erscheint Mittwochs und Samstags. — Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 Ä. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrücknngsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Erlaß des K. W. Stcucr-Eollcgiums
an die Oberämter, betreffend die Zurückforderung der Grundsteuer aus den für die Eisenbahn-Verwaltung
erworbenen Grundflächen.
In neuerer Zeit haben mehrere Gemeinden angeblich mehrere Jahre lang zuviel bezahlte Grundsteuerbeträge aus der Staatskasse zurückgefordert und dieses Gesuch damit begründet, daß die zurückgeforderte Steuer aus den für die Eisenbahn-Verwaltung erworbenen Grundstücken bezahlt, von der Eisenbahn-Verwaltung an die Gemeinde aber nicht ersetzt worden sei, da derselben Freiheit von der Staatssteuer zustehe, und daß die Anmeldung der für die Eisenbahn-Verwaltung erworbenen Grundstücke zum Zweck der Berichtigung des Landesgrundsteuer- Catasters nicht früher habe bewerkstelligt werden können, weil der Meßgehalt der für die Eisenbahn erworbenen Grundfläche in Ermangelung der Meßurkunden nicht bälder genau bekannt gewesen sei.
Der Mangel der über die Erwerbungen der Eisenbahn-Verwaltung zum Zwecke der Fortführung der Primär-Lataster aufzunehmendcn Meßurkunde ist aber kein genügender Grund, die fraglichen Grunderwerbungen der Eisenbahnverwaltung zum Zwecke der Berichtigung des Landesgrundsteuer-Catasters dem Steuer - Cataster- Nevisorat nicht airzuzeigen, da bekanntlich das in- den Primär - Catastern enthaltene Flächenmaß nicht die Grundlage für das Landesgrundsteuer- Cataster bildet, letzteres vielmehr nach Z. 16. des provisorischen Cataster-Gesetzes vom 15. Juli 1821 auf die damals aus anderen Dokumenten summarisch erhobene Grundfläche der Ortsmarkungen im Ganzen sich stützt.
Die Gemeinden sind daher durchaus nicht gehindert, sogleich nach Abschluß der Kaufverträge über die für die Eisenbahn erworbenen Grundflächen unter Angabe des annähernd zn bestimmenden Meßgehaltes die Berichtigung des Landes-Grundsteuer-Catasters zu bewirken, die etwa später aber nach der Meßurkunde sich ergebende Meß-Differenz, welche für den Steueransatz jedenfalls von keinem Belang sein kann, nachträglich anzuzeigen.
Die Oberämter werden angewiesen, die Gemeinden zutreffenden Falls zu rechtzeitiger Anmeldung derartiger Erwerbungen für die Staats- Eiseubahn zum Zweck der Berichtigung des Landes-Catasters zu veranlassen, da Gesuche um Rückvergütung der wegen unterlassener Anmeldung dieser Veränderungen im Objectenbestande angeblich zu viel bezahlten Staatssteuer nach dem Erlaß vom 3. Januar 1860 (Amtsblatt S. 7.) zurückgewiesen werden müßten.
Stuttgart, den 8. Dezember 1863.
Autenrieth.
Neuenbürg.
Die Enzfloßstraße ist für die Flußstrecke von Neuenbürg an aufwärts auf die Zeit vom 10. bis 31. Juli d. I. gesperrt.
Den 28. Juni 1866.
//T K. Oberamt. L u z.
Tubrngen.
Bekanntmachung.
Nachstehendes Erkenntniß wird hicmit veröffentlicht.
Den 26. Juni 1866.
Staats-Anwalt für den Schwarzwaldkreis.
Ober-Justizrath Steudel.
Im tlamen des Königs.
In der Anklag-Sache gegen den flüchtigen vormaligen Stadtpfleger Friedrich Schaible von Wildbad wird auf den Grund des nach den 'Bestimmungen des Bit. 9. Art. 235. und folg, des Gesetzes vom 14. August 1849 stattgehabten Verfahrens, aus den Antrag der Staats- Behörde, nach Maßgabe der Art. 423 Ziff. 1 und 2, 424 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches und des Art. 1 des Gesetzes vom 14. April 1855 erkannt:
daß der Angeklagte wegen Restsetzung und Nech- nungsfälschung neben Verpflichtung zu Erstattung der Kosten der dienstlichen Voruntersuchung, des gerichtlichen Verfahrens, sowie der etwa entstandenen Anltsverwesereikostcn, zn einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren zu verurtheilen, auch dieses Erkenntniß in den Tagblättern „Staats- Anzeiger für Württemberg" und „der Enzthäler" zu veröffentlichen sei.
So beschlossen im Königl. Schwurgerichtshofe des Sprengels Tübingen.
Den 23. Juni 1866.
Malzacher. Stein. Stettner.