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Der Eiythiiler.

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Anzeiger und Änterhattungs-Riatt fSr das ganze Enzlhas und dessen Amgegend.

Ämtsklalt sllr den NöeramtsSezirk Neuenbürg.

^r. 41» Neuenbürg, Samstag den 26. Mar 1866.

DerCazthaler erscheint Mittwochs und Samstags. Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern Ist. Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämtera- BesteNungen werden täglich angenommen. ELnrückungSgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtliches.

Bekanntmachung des Ober-Rekruti- rungsraths, betreffend die Stellver­tretung im Landwehrdienst.

Unter Beziehung auf die im Staats-An­zeiger vom 16. Mai erschienene Vorladung der zur Verfügung gestellten landwehrpflichtigen Mannschaft des ersten Aufgebots zu der am 24. Mai in sämmtlichen Oberamtübezirken statt, findenden Musterung wird bezüglich der Stell­vertretung Nachstehendes zur öffentlichen Kennt- niß gebracht.

DaS Einstellen muß in den ersten 8 Tagen nach Einberufung der Mannschaft zur Fahne geschehen.

Damit jedoch die binnen dieser Frist bei dem Oberrekrutirungsrath im Original einzu­reichenden Einstandsverträge wegen etwaiger Dienstuntüchtigkeit des vorgeschlagenen Ersatz­manns oder ungenügender Zeugnisse nicht ver­geblich abgeschlossen werden, erbietet sich der Oberrekrutirungsrath, die Ersatzmänner hinsicht­lich ihrer körperlichen Tüchtigkeit zuvor schon visitiren zu lassen und die mitzubringenden Zeug­nisse einer Prüfung zu unterziehen, wonach den zum Einstehen für zulässig Erkannten eine Be­scheinigung eingehändigt wird.

Durch dieses Zeugniß wird es denselben ermöglicht, nach der Einberufung der Land­wehr feste Verträge mit den Emstellern abzu­schließen.

Es werden nun Diejenigen, welche für Land­wehrmänner cinzustehcn Willens sind, aufgefor­dert, vom 24. bis 26. und 28. Mai bis 2. Juni je Vormittags auf der Kanzlei des Oberrekru- tirungsraths mit nachstehenden vom Oberamt beglaubigten Zeugnissen versehen sich einzufinden:

1) einem Tauf- oder Geburtsschein;

2) einem gcmcinderäthlichen Prädikalszeug- niß, welches enthalten muß:

s) daß der Betreffende ein gutes Prädikat besitze,

1>) unverheirathet oder kinderloser Witt- wer seie,

o) sich zur Zeit wegen Vergehen in keiner gerichtlichen Unteisuchung befinde, ist derselbe früher gestraft worden, so sind

<i) die Vergehen und Strafen, polizeiliche und gerichtliche, in dem Prädikatszeug­nisse aufzusühren;

3) einem Auszug aus der Ziehungs« und Visitaiionsliste, um daraus ersehen zu können, aus welche Weise der Einsteher seiner Militär­pflicht Genüge geleistet hat und aus welchem Grunde er von der Einreihung verschont ge­blieben ist;

4) im Falle der Einsteher zuvor im aktiven Heer gedient hat, mit dem Abschiede, in wel­chem zum Wenigsten das Prädikatgut" ent­halten sein muß, und

5) einem vom Oberamt ausgestellten ge­nauen Signalement.

Hinsichtlich des Alters eines Landwchrein- stehers wird erfordert, daß derselbe nicht mehr landwchrpflichiig und

wenn er zuvor nicht im Militär gedient hat, nicht über 38,

wenn er aber eine volle Dienstzeit im ak­tiven Heere gestanden, nicht über 40 Jahr alt ist.

Von der Bestimmung, daß der Einsteher nicht mehr landwehrpflichtig sein darf, sind die im dritten Aufgebot stehenden Erkapilulanten ausgenommen.

Nicht mehr landwehrpflichtig ist Derjenige, welcher am 3l. Dezember 1865 das 32. Lebens­jahr zurückgelegt, soferne er nicht durch den freiwilligen Eintritt in das aktive Militär oder durch Hinterlegung der gesetzlichen Eiustands- summe vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter seine 12jährige Kriegsdienstpflicht früher abgclcistet hat.

Zu Beseitigung bestehender irriger Ansichten über die Landwehrpflichtigkeit im Allgemeinen wird bemerkt, daß Stellvertretungen weder für das erste Aufgebot, noch für einen Theil der Landwchrpflicht zulässig sind, sondern sich auf die ganze Landwehrpflicht zu erstrecken haben, daß sonach ein durch das Loos frei Gewordener von der Aushebung

1865 einen Ersatzmann auf 11 Jahre,

1866 einen solchen auf 12 Jahre, wenn er aber einen Ersatzmann für die aktive Militärpflicht bereits gestellt, von der Aushebung

1865 einen Ersatzmann nur noch auf 5 Jahre,

1866 einen solchen auf 6 Jahre zu stellen hat.

Was sodann diejenigen Landwehrpflichtigen

betrifft, weiche in Gemäßheit der Art. 6 und 7 des Gesetzes 8. vom 21. März 1861 für die zwei ersten Jahre ihrer Landweh-pflicht einen Ersatzmann gestellt haben, so wird hier noch beigefügt, daß dieselben hierdurch um zwei Al­tersklassen zurückgestellt worden sind und bei-