Der Enzthaler.
Anzeiger uni) Anterhastungs-Riait Das ganze Enzihas und Dessen AmgegenD.
Lmtsktatt für den OöeramtMzirk Keuenvürg.
^I'. IO. Neuenbürg, Samstag den 3. Februar 1866.
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Amtliches.
Die
Königlich Württembergische Regierung des Schwarzwald Kreises
an
das Königliche Oberamt Neuenbürg
Nachdem sich aus den von dem König« lichen Ministerium des Innern eingezogenen Berichten der Oberämier,
betreffend das Institut der Flugschüßen, ergeben hat, daß bei der Aufstellung von Flugschützen bisher »ach sehr verschiedenen — und mit den dießfalls geltenden Vorschriften theil- weise nicht im Einklänge stehenden Gundsatzen verfahren worden ist, hat sich das Ministerium veranlaßt gesehen, behufs drr Herbeiführung einer gleichförmigen, den bestehenden Bestimmungen entsprechenden Regelung dieses Verhältnisses, der Kreisregierung Nachstehendes zu erkennen zu geben:
1) Da die Verordnungen vom 18. Januar und 13. Juni 1817 (Reg.-Blatt Seite 29 und 305 0» welchen unter Anderem den Gemein» den die Befligniß eingeräumt war, zu Weg- schießung der schädlichen Vögel besondere, dem Oberforstamte zur Beeidigung vorzustcllende Flugschiitzen anzunehmen, durch die Jagdgesetze vom 17. August 1849 (Art. 16) und vom 27. Oktober 1855 (Art. 20) für aufgehoben erklärt worden sind,
(vergl. auch das K. Nescript an die Stände-Versammlung vom 19. Okiober 1855, abgedruckt im 1. Beilagenband der Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten vom Jahr 1856, Sette 12) so kann die Aufstellung von Gemeindeflugschü« Herr auf den Grund jener älteren Verordnungen nicht mehr Statt finden.
Dagegen kann nach §. 3 ff. der K. Verordnung vom 7. Mai 1959,
betreffend den Schutz der Vögel, von dem Oberamte im Einvernehmen mit dem Forstamte auf den Antrag des Genreinderalbs einzelnen gut prädicirten Personen die Ermächtigung zum Erlegen oder Fangen von nicht zur Jagd gehörigen, im Freien lebenden Vögeln außer der Brutzeit in stets widerruflicher Weise für die Dauer eines Kalenderjahrs
gewährt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Gegend als Bedürfniß erscheint.
2) Das Erlegen der zur Jagd gehörigen Vögel «st nur den nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes vom 27. Oktober 1855 hrezu de- rechtsten Personen, unter Decbachtung der Vorschriften der K. Verordnung vom 12. Juni 1862,
betreffend die Hegezeit des Wildes, gestattet.
3) Die Ertheilung der Ermächtigung zum Wegschießen des zu Schaden gehenden im Pri» vateigenthum befindlichen zahmen Geflügels läßt sich nicht auf die K. Verordnung vom 7. Mai 1859 gründen, da diese (ebenso wie jene älteren, jetzt aufgehobenen Verordnungen vom Jahr 1817) nur die im Freien lebenden wilden Vögel zum Gegenstände hat.
Im klebrigen bleibt den Gemrindebchö» den überlassen, vermöge der ihnen 'zustehcndcn Feldpolizer die zum Schutze der Felder und Gärten gegen Beschädigungen durch frei herum- laufcndes zahmes Geflügel nach den örtlichen Verhältnissen nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Das Oberamt wird hievon in Gemäßheit Ministerialerlasses vom 9. dieses Monats zur eigenen Nachachtung und zur Bekanntmachung an die Gemeinden des Bezirks in Keuntniß gesetzt.
Reutlingen, den 22. Januar 1866.
A u t e n r i e t h.
Neuenbürg.
An die K. Pfarrämter und Ortsvorsteher.
Da sämmtliche zum Gebrauch in der Schweiz behufs der Verehelichung, Niederlas. sung, dcS vorübergehenden Aufenthalts daselbst, oder der Auswanderung dahin, bestimmten Urkunden nach den in der Schweiz geltenden Bestimmungen von den Ministerien des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt sein muffen, diese Vorschrift aber zum Nach- theile der Betheiligten häufig nicht beobachtet wird, so werden in Folge höheren Auftrags die K. Pfarrämter und Ortsvvrsteher angewiesen die für die Schweiz bestimmten von den Pfarrämtern oder Gemeindebehörden auszustellenden Urkunden stets