25

Der Eiythäler.

oooaaa««

Anzeiger unil Anterhattungs-Rsatt sur ilas ganze Enzlhat und dessen Amgegend.

Amtsblatt für dm HöeramtsSezirk Neuenbürg.

^r. 6» Neuenbürg, Samstag den 20. Januar 1866'

Der Eszthaler erscheint Mittwochs und Samstags. Preis halbjährig hier und bet allen Postämtern 1 A» FL* Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämter». Bestellungen werden täglich angenommen. Etnrückungsgebühr fürdie Zeile oder deren Raum? kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Zum Zweck der

Nekrutenausheburrg im Jahre 1866

wird nach Anordnung des K. Oberrekrutirungsraths ,'n dem Bezirk Neuenbürg die

Loosziehung am Donnerstag den 1. März d. I.

und die

Musterung am Freitag den 16. März d. I.

stattfinden, wobei sämmtliche im Jahr 1815 geborenen Jünglinge zu erscheinen haben. Bei der Musterung haben ferner auch diejenigen Nekrutirungspflichtigen von der Altersklasse 1865 zu er­scheinen, welche bei der vorjährigen Musterung zu der heurigen verwiesen worden sind.

Zu beiden Verbandlungen haben sich die Pflichtigen mit ihren Ortövorstehern so zeitig auf dem Nachhause in Neuenbürg einzufinden, daß das Geschäft

Morgens 8 Uhr

beginnen kann.

Für Diejenigen, welche bei der Loosziehung weder selbst erscheinen noch durch einen Bevoll- mächtigtcn vertreten sind, wird von dem Orts-Vorsteher das Loos gezogen. Väter, volljährige Brüder und Vormünder bedürfen bei der Loosziehung keiner schriftlichen Vollmacht, alle anderen Personen müssen eine vom Orisvorstehcr beglaubigte schriftliche Vollmacht beibringen.

Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird als u n gehorsa m b estr a ft, überdieß im Zweifelsfall als diensttüchtig angenommen und nach der Entscheidung des Looses entweder zum Kontingent oder zur Landwehr bezeichnet. Einen Militärpflichtigen aber, der zur Einreihung ins active Heer bestimmt worden ist und unterlassen hat, innerhalb der ersten dreißig Tage nach dem Musterungstermin vor seiner Behörde sich zu stellen, treffen die gesetz­lichen Folgen der Widerspenstigkeit.

Berücksichtigungs-Ansprüche, d. h. Ansprüche auf Befreiung, Zurückstellung wegen Berufs oder wegen Familienverhältnissen, oder auf Verwilligung einjähriger Dienstzeit, müssen noch vor der Ziehung des Lpvses dem Bezirksrekrutirungsralh angemcldet werden, damit dergleichen Ansprüche vorläufig geprüft und Denjenigen, die solche geltend machen, in Absicht auf die beizu­bringenden Beweisurkunden die erfoiderlichen Belehrungen zu Theil werden können. Am Tage der Loosziehung wird der TezirkSrekrutirungsrath in öffentlicher Sitzung auf dem Rathhaus zu Neuenbürg über die angemeldelen Ansprüche entscheiden. Vom Tage der Loosziehung an ist für die Anmeldung von Berücksichtigungs-Ansprüchen, soweit diese auf Befreiung und Zurückstel­lung wegen Berufs oder Familienverhälmiffen gerichtet sind, nur »och eine Frist von drei Tagen offen, innerhalb welcher sie bei dem Oberamt geltend gemacht werden können.

Vorstehendes ist in allen Gemeinden auf die ortsübliche Weise bekannt zu machen, den Militärpflichtigen aber mit den weiteren Bestimmungen in der Belanntmachung des K. Ober- rekrutirungsraths vom 15?v. Mts., Staats-Anzeiger Nr.^^ speziell zu eröffnen. Die Eröff- nungöurkunden sindt^späkrM>L^bis->zum 18. Februar d. I. hieher einzuscndcn. Sind einzelne Militärpflichtige bis! dahin noch von Hause abwesend, so hat die Eröffnung an die Väter oder Vormünder zu erfolgen.

Den 17. Januar 1866.

K. Oberamt. Dätzner.