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Anzeiger und Anterhailungs-Matt für das ganze Enzthal und dessen Amgegend.

Amtsblatt für den Oberaintsbczirk Neuenbürg.

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Mr.IVZ. Neuenbürg, Samstag den 3l. Dezember 188ck.

D«, Euithaler «rfchclnk Mittwochs nnd Samstags. Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 ft. zur Rtneabürg »Nb nächste Umgebung abonnirt mau bei der Redaktion. Auswärtige bei ihre» Postämter». Bestellungen werde» täglich angenommen. Etnrückungsgebühr s'ür die Zeile oder deren Raum L kr.

Königliche Verordnung, betreffend die Presse und das Vereinswesen.

Karl

von Gottes Gnaden

König von Württemberg.

Nach Anhörung Unseres Geheimen RathS verordnen und verfügen Wir, wie folgt:

§. 1.

Die Verordnung vom 25. Januar 1855, betreffend die Regelung des Vereinswesens, die Verordnungen vom 25. Dezember 1850, 7. Januar 1856 und 22. Februar 186l, betreffend die Verhinderung des Mißbrauchs der Presse, kommen hiemit außer Anwendung.

8 . 2 .

Statt jener Verordnungen treten daher die bis zur -Erlassung derselben bestandenen Vor­schriften der Landesgesetze, namentlich des Gesetzes über die Presse vom 30. Januar 1817, deren Revision Vorbehalten bleibt, wieder in Wirkung.

Unser Minister des Innern ist mir der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.

Gegeben Stuttgart, den 24. Dezember 1864.

Karl.

Der prov. Chef des Justiz-Departements: Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:

Neurath. Varnbüler.

Der Minister des Innern: Der Minister des Kirchen- und Schulwesens:

Geßler. Golther.

Der Kriegsminister: Der Chef des Finanz-Departements:

Miller. Nenner.

Amtliches.

Belehrung -es Publikums zum Schutz gegen -en Gebrauch bleihaltiger emaillirter gußeiserner Kochgeschirre.

Es ist zur Kenntniß des Medicinalkollegiums gekommen, daß in verschiedenen Städten des Landes, namentlich Stuttgart, Cannstatt und Heilbronn, unter dem Namen Gesundheitsgeschirr gußeiserne emaillirte Kochgeschirre in den Handel gebracht wurden, von denen verschiedene Sorten mit einem Email versehen sind, welches an saure Speisen so viel Blei adgibt, daß dadurch der Gesundheit Schaden zugefügt werden kann. Es erscheint daher räihlich, solches Geschirr svor seiner Verwendung durch das folgende, von Jedermann leicht auszuföhrende Verfahren, wel­

ches sich auch für die Prüfung der gewöhnlichen thönernen Geschirre eignet, zu untersuchen. Man füllt das Gesäß mit heißem, möglichst farblosem Essig oder der in den Apotheken vorräthigen verdünnten Essigsäure, welche mit einem Drittel Wasser verdünnt sind, läßt es in der Wärme etwa eine Stunde stehen, gießt dann die Flüs­sigkeit in ein farbloses, durchsichtiges Glasgefäß und bringt in dasselbe einige Tropfen einer klaren Schwefelleberlösung, die in den Apotheken zu haben ist. Kein Blei wurde gelöst, wenn sich die Flüssigkeit nur weißlich trübt; wenig Blei, wenn sie sich bräunlich färbt. Tritt jedoch eine braunschwarze Färbung und kurz darauf die Ausscheidung einer zu Boden sinkenden, braun­schwarzen Substanz ein, so ist dieses ein Zeichen, daß Blei in größerer, die Gesundheit bedrohender Menge aufgelöst worden ist. Kauflrute, welche