Anzeiger und Unterhaltungs-Matt für das ganze Enzthal und dessen Amgegend.
Mr. VO. Neuenbürg, Mittwoch den 3 t. August 1864.
Dt, «ko,«halt» ,»scheint Mittwoch« undSnnistag«. — Preis halbjährig hier »»dbeialleoPoftämterulS. FI» Nt»ej>bL»t «nd nächste Umgebnng abonairt »an hei her Redaktion. AnSwärtige bei ihren Postämtern.
Sestellnnge» werde» täglich angenommen. — Einrückung«gebühr fürdie Zeile »derberen Raum 2 >» , > . > »« ^.".. '
Amtiiches.
Neutubürgi
Auswanderung, beziehungsweise
Gtäubtger-Aüfruf.
Jakob Benz, Korbmacher von Rothensol, beabsichtigt mit seiner Familie nach Nordamerika auszuwandern, vermag aber die vor geschriebene Bürgschaft nicht zu leisten.
Etwaige Gläubiger des re. Benz werden daher aufgefoldert, ihre Ansprüche binnen 10 Tagen
bei dem Gemeinderaih Rothensol geltend zu machen, widrigenfalls der Auswanderung stattgegeben würde.
Neuenbürg, den 29. Aug. 1864.
K. Dberamt.
Bätzner.
N euenbür g.
Schuldenliquidatiou.
In der Gantsache des Franz Jakob Astfalk, Handelsmann in Schwann wird die Schulden- liquidation nebst den gesetzlich damit verbundenen weitern Verhandlungen
am Freitag, den 23. Sept d. I. von Morgens 8 Uhr an auf dem Ralhhaus in Schwan« vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Äb- sonderungsberechttgte hiedurch vorgeladen werden, um entweder persönlich oder durch hinläng lich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Li» quidations - Tagfahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsacten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen
nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie blnsichtlich eines etwaigen Vergleichs und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Das Ergehn,ß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand ver- sichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hin- reicht. Den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle/ wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations - Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkausstage an. Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachweiSt.
Den 27. August 1864.
K. Oberamtsgericht.
Röme r.
Schwann.
Bauholz- und Reis-Verkauf.
Am Dienstag Len 6. September vom ober» Schwabhausen S Elchen, von der Horntannhalde 14 Tannen und vom Fraüenwäkdle 10 Nadck- und Laubrekshaufen.
Zusammenkunft auf dem Klötzbuckel, Vormittags 10 Uhr.
Schwann, den 30. Aug. 1864.
K. Reviersörsterek.
Revier Neislach.
Verkauf unaufgebundenen Reisachs
in den Distrikten
Föbrberg, Kochgarten, Schwärzmiß und Druckmiß — geschätzt zu 4000 Wellen — am Donnerstag den 1. Sept. d. I. Zusammenkunft Morgens 8 Uhr auf dem untern