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Der GirMaler.
Anzeiger unk) Anterhattungs-Matt für das ganze Enzthal und dessen Umgegend.
IVr. 88. Neuenbürg, Mittwoch den 17. August 1884.
De» <k»itt«ler «rschei»« Mittwoch, »»VSomstag«. — Pr«i, halbiöhrig hier «»» bei allr» Postämter» 1-. Hür Reorobtrg »»b »ächftk llmgeb»»L äbo»»trt »«» bei »er Rebakiio». AoSwärtigr tri ihre» Postämter». v«stelk»»gea werde» täglich «»ge»»«me». — Si«rück«»g,gebühr f'ür die Zeile oder deren R«»m L kr.
AmUiches.
Revier Liebenzell.
Stammhvlz-Berkauf.
Samstag den 20. August, Vormittags 10 Uhr werden auf dem Rathhaus zu Möttlingen zum Verkauf ausgeboten: aus den Staaiswal» düngen Bühlwald, Hochholz, Miß und Zimmer« und Simmvzheimerwald 518 Stück Lang- und Klotzholz, aus dem Staatswald Büblwald 22 Stück Eichenstammholz mit zus. 500 C.^
Neuenbürg, den 1. August 1864.
K. Forstamt.
Lang.
Revier Herrenalb.
Holz Verkauf.
Montag den 22. d. M., von Morgens 10 Uhr an auf dem Nathbauö in Herrenalb, vom Maienberg 1200 Stück forchenes Lang, und
Klotzholz,
Kohlwälde 300 Stück tannenes Lang, und
Klotzbolz,
Srtloh 100 Stück dto.,
Hercenalber Brenntewald 200 Stück dto. nebst einigem Brennholz aus diesen Schlägen und aus der Hut Bernbach mit im Ganzen 2'/, Klafter buche» Scheiter- und Prügelholz und 64 Klafter tannenes Prügel- und Atfallholz.
Der Verkauf des Brennholzes beginnt Nach, mittags 2 Uhr.
Neuenbürg, 16« August 1864.
K. Forstamt.
Lang.
Neuenbürg.
Waaren-Verk au f.
Der Maaren-Verkauf in der Verlassen» schaftsmasse der gestorbenen Frau Kaufmann Bürenstein dahier wird am
Samstag, den 20. d. Mts.
Morgens 8 Ubr
fortgesetzt, wobei noch Vorkommen:
Spezerei. undFarbwaaren, Neusilber, Glas, Porzellain und Ladengerätbschafteu.
Neuenbürg, den 13. August 1864.
K. Gerichtsnotariat.
Zwißler.
Neuenbürg.
Aufhebung der Brodtaxe.
Der Gemeinderach hat am 11. Juli d. I. beschlossen, die Brodtare in widerruflicher Weise aufzuhcben. Nachdem dieser Beschluß laut Er- lasseS vom 5. d. M. die Genehmigung der K. Kreisregierung erbalten hat, mit derselbe vom 22. d. M. an in Ausübung.
Während der Aufhebung der Tare sind folgende vom K. Ministerium des Innern gege» denen Vorschriften zu beobachten:
1. Jeder Bäcker hat die ihm von der Ortsobrig- keit eingehändigte Nummer jedem von ihm zum Verkauf gebackenen Laib Brod auszudrücken.
2. Jeder Bäcker und Brodbändler ist verbunden, den jeweiligen Preis desjenigen Brodes, wel. ches nachdem Gewichte verkauft wird, an dem Verkaufslokal auf eine in die Augen fallende Weise anzuzeichnen. Auf gleiche Weise ist das jeweilige Gewicht des kleinen BrodeS lder Wecken), welches zu gleichbleibendem Preise verkauft wird, anzuschreibeu.
3. Jeder Bäcker und Brodhändler ist gehalten, den Preis des Brodes und das Gewicht der Wecken» sowie jede Aenderung hierin vor deren Vornahme der OrtSpolizeidehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Ortspolizeibehörde hat diese Anzeigen zu sammeln und aufzubewahren.
4. Der von einem Bäcker oder Brodhändler angeschriebene Preis seiner Waare, beziehungs- weise das ungeschriebene Gewicht bleibt so lange in Giltigkeit, bis von demselben eine Aenderung angezeigt und angeschrieben ist; es darf jedoch die am Morgen eines Tages angeschricbene Festsetzung im Laufe desselben Tages nicht geändert werden.