Anzeiger und Unterhaltungs-Matt für «las ganze Enzlhal und dessen Umgegend.

Mr. TN. Neuenbürg, Samstag den 9. April 1884.

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Amtliches.

Neuenbürg.

Auf Grunv der Einsichtnahme von den Notizen, welche am Schluß deS JabreS 1863 über die Gemeinde-Armenhäuser und über die in denselben untergebrachten Armen eingeforbert wurden, ist von dem K. Ministerium des Innern nachfolgender Erlaß ergangen, welcher zur Kennr- niß der OrtsarmenbehLrden gebracht wird.

AuS den örtlichen Listen ergibt sich im All­gemeinen die erfreuliche Wahrnehmung, daß in vielen Gemeinden des Landes theils gar keine, in einem Gemeindearmcnhause untergebrachien Arme sich befinden, iheas daß derselben so we­nige sind, daß besondere Vorkehrungen in irgend eiuer Richtung nicht geboten sein dürften.

Gleichwohl sind es immerhin noch manche Gemeinden des Landes, bei welchen die erho­benen Notizen die Frage nahe legen, ob nicht:

1. Die Gemeindearmenpflege durch Ver- Minderung der Zahl der Armenhäuser bei ge­nauerer Beaufsichtigung der untergebt achten Ar­men verbessert werden könnte;

2. ob bei den Aufnahmen in das Armen­haus die gehörige Umsicht beobachtet und insbe­sondere die Vorschrift des §. 1 der Verfügung vom 30. Juli 1839 betreffend die Unterbringung und Verpflegung armer Kinder gehörig beod- achtet wird;

3. ob nicht Personen jüngeren Alters in dem Armenhause sich befinden, welche besser in Diensten, Lehren und dcrgl. untergebracht wer­den.

4. ob für angemessene Beschäftigung der arbeitsfähigen Armen gehörig gesorgt wird;

5. ob dafür Einleitung getroffen ist, daß die im Armenhause untergebrachten Personen verschiedenen Geschlechts und Alters in ihren Schlafräumen nach Bedarf getrennt sind;

6. ob für Zucht und Ordnung im Armen­bause und für gehörige Beaufsichtigung des Treibens in demselben nach Maßgabe der Vor­schriften der Armenkastenordnung vom 2. Januar

1815, Abschnitt «Von der Zucht »II den Spi­ralen" und des Punktes V111 der Min sterial- Verfügung vom 4. Dezember 1854 betreffend die örtliche Armenpflege, gesorgt ist.

Unter Bezugnabme hierauf werden die Orts- armenbchördcn der Gemeinden, wo sich Armen­häuser befinden, aufgefvrdert, in Erwägung zu ziehen, ob und was in den angeführten Rich­tungen einzulküen sein würde. Dieselben werden hiebei nicht außer Acht lassen, wie wichtig eine sorgfältige Behandlung dieses Zweiges der ört­lichen Armenpflege für das leibliche und sittliche Wobl der Armen, insbesondere für die in Ar­menhäuser» untergebraidte Jugend ist, und wie schwer sich Versäumnisse und Gleichgültigkeit rin in der Regel rächen.

Den 4. April 1864.

, K. gemeinschaftliches Oberamt.

Bätzner. Leopold.

Neuenbürg.

Nach einer Mittheilung 'des Großh. badi­schen Amtsgerichts Pforzheim vom 31. v. MtS. würbe am i8. v. MiS in der Nähe des Dorfes Eulingen im Enzfluß die Leiche eines unbekannten jungen Mannes, mittlerer Größe, im Alter von beiläufig 26 Jahren aufgefunden, welche nach dem Grade der Verwesung bereits 8 Tage im Wasser gelegen sein mochte. Der Leichnam deS Mannes, mit eichten braunen Haaren besetzt, mit einem Schnurrbärtchen, war bekleidet mit einer grau und blau gestreiften Blouse als Hemd, mit leinener Jacke, sog. Turnjacke, leinenen Hosen, die um den Leib mit einem Stricke be­festigt waren, und noch fast neuen kalb-Udernen Stiefeln.

Die Ortsvorsteber werden aufgcfordert, wenn über die Person düses Verunglückten etwas de» kanrt werden sollte, alsbald hieher Anzeige zu machen.

Den 4 April 1864.

K. Oberamt.

Bätzner.