Anzeiger und Mterhaltungs-Matt Ar das ganze Enzlhai und dessen Amgegend.

nzthiüer

IVr. 18. Neuenbürg, Mittwoch den 24. Februar 1864.

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Amtliches.

B i r k e n f e l d.

Schuldenliquidation

In der rechtSkräfti., eikstnnten Ganisache des Mehlhänvlers Andreas Bäuerle von Langenbrauv wird die Schuldenliquidation liebst den gesetzlich damit verbundenen weiteren Ver» hanolunge» un Gemclndcralhszlmmer zu Lan­ge n b r a n d

am Montag den 14. Mär; 1864 von Vormittags 8 Ubr an vorgenomn en werden, wozu die Gläubiger» Bür­gen und AbwndcrunMerechtigte hiedurch vcknela- ben werden, um entweder persönlich oder duich hinlänglich GevollinächiiZ,ie zu erscheinen, cder auch, wenn voraussichtlich kein Ausland obwaliet, statt dcS Erscheinens vor oder an dem Tage der L>- quidationS - Tagfabrr ipre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem eine» wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Foiderunqen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liquidirenben Gläubiger werden, soweit ihre Ansprüche nicht aus den Gerichtsacien bekannt sind, in nächster Gerichtssitzung durch Belchciv von der Masse auSge'chloffe»; von den übrigen nicht erscheinenden Gläadigern aber wird ange- nemmen werden, daß sie dinsichillch eines eiwai gen Vergleichs, der Bestätigung des Verkaufs d>r Massengegenitandep und der Bestätigung des- tcrflegerö der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse deirrcrcn.

Das Ergcbniß des Liegenschafts'Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet wer­den, deren Forderungen durch Unterpfand ver­sichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hin- reicht. Den übrigen Gläubigern laust die ge­setzliche füiifzehntägige Frist -u Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegen­schafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunben hat, vom Tage der Liquidation an

und wenn der Verkauf erst nach der LiquidalionS- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an. Als besserer Käufer wild nur derjenige beirachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Den 20. Fcblliar 1864.

K. Oberamtsgericht.

Römer.

Neuenbürg.

Schuldenliquidation

In der rechtskräftig erkannten Gantsache des verst. Friedrich Dürr, gewesenen Zieglers in Gräsenbausen wird die Schuldenliquidation nebst den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am Dienstag, den 15. März d. I. von Vormittags 8 Uhr an aufdem Ratvhaus in Gräfenhausen vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Ab- sonderungsberechligte hiedurch vorgeladen wer­ken, um entweder persönlich oder durch hinläng­lich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Li- qnidalioiiö-Tagsahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismit­tel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumclden. Die nicht liquidirendcn Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsacten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird ange­nommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwai­gen Vergleichs und der Bestätigung des Guter - pflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse bcitreten.

Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet wer­den, deren Forderungen durch Unterpfand ver­sichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus den Unterpfändern nicht hin-