Anzeiger und Mterhaltungs-Matt Ar das ganze Enzlhai und dessen Amgegend.
nzthiüer
IVr. 18. Neuenbürg, Mittwoch den 24. Februar 1864.
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Amtliches.
B i r k e n f e l d.
Schuldenliquidation
In der rechtSkräfti., eikstnnten Ganisache des Mehlhänvlers Andreas Bäuerle von Langenbrauv wird die Schuldenliquidation liebst den gesetzlich damit verbundenen weiteren Ver» hanolunge» un Gemclndcralhszlmmer zu Lange n b r a n d
am Montag den 14. Mär; 1864 von Vormittags 8 Ubr an vorgenomn en werden, wozu die Gläubiger» Bürgen und AbwndcrunMerechtigte hiedurch vcknela- ben werden, um entweder persönlich oder duich hinlänglich GevollinächiiZ,ie zu erscheinen, cder auch, wenn voraussichtlich kein Ausland obwaliet, statt dcS Erscheinens vor oder an dem Tage der L>- quidationS - Tagfabrr ipre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem eine» wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Foiderunqen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumelden. Die nicht liquidirenben Gläubiger werden, soweit ihre Ansprüche nicht aus den Gerichtsacien bekannt sind, in nächster Gerichtssitzung durch Belchciv von der Masse auSge'chloffe»; von den übrigen nicht erscheinenden Gläadigern aber wird ange- nemmen werden, daß sie dinsichillch eines eiwai gen Vergleichs, der Bestätigung des Verkaufs d>r Massengegenitandep und der Bestätigung des Gü- tcrflegerö der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse deirrcrcn.
Das Ergcbniß des Liegenschafts'Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hin- reicht. Den übrigen Gläubigern laust die gesetzliche füiifzehntägige Frist -u Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunben hat, vom Tage der Liquidation an
und wenn der Verkauf erst nach der LiquidalionS- Tagfahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an. Als besserer Käufer wild nur derjenige beirachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Den 20. Fcblliar 1864.
K. Oberamtsgericht.
Römer.
Neuenbürg.
Schuldenliquidation
In der rechtskräftig erkannten Gantsache des verst. Friedrich Dürr, gewesenen Zieglers in Gräsenbausen wird die Schuldenliquidation nebst den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am Dienstag, den 15. März d. I. von Vormittags 8 Uhr an aufdem Ratvhaus in Gräfenhausen vorgenommen werden, wozu die Gläubiger, Bürgen und Ab- sonderungsberechligte hiedurch vorgeladen werken, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens vor oder an dem Tage der Li- qnidalioiiö-Tagsahrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumclden. Die nicht liquidirendcn Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsacten bekannt sind, am Schluffe der Liquidation durch Bescheid von der Masse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs und der Bestätigung des Guter - pflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse bcitreten.
Das Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus den Unterpfändern nicht hin-