Anzeiger uni) Änterhallungs-Rtalt für das ganze Enzlhat und dessen Amgegend.
nMaler
». Neuenbürg, Samstag ven 16. Januar L884.
Der Snzr-afer rrschetnt MiNwochö und Samstags. — Preis halbjährig hier uns bei allen Postämtern 1 fl- 8ür Neuenbürg und nächste Umgebung »bvnnirt mao bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämter«. Bestellungen werden täglich angenommen. — EinrückungSgedühr für dir Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Unter Bezugnahme aus den Aufruf deS K. Kriegministeriums vom 2. d. M. t Enzihäler Nr. 2) wird bekannt gemacht, daß die ärztliche Visitation der Einstcher beim 5. Jnfanlerie-Re- firnem am
Dienstag den 2. Februar d. I. statifinden wird, und daß diejenigen» welche sich zum Elnsteheii anmelden wollen, am genannten Tage Mittags 12 Uvr in Ulm bei ihren Com- pagnieen sich zu melden haben, vc, sehen mit oderamtlich beglaubigten Tauf- ober Geburiö- schcinen und den in §. 160 Pkt. 2 und 3 der Vollziehungs Instruktion zum Kriegsdienstgesetze vorgeschriebenen Zeugnissen, nämlich einem ge- meinderäthlichen vom Oberaime beglaubigten Prädikatszeugniß, welches zu enthalten hat:
») daß der Einsteher unverheüathet oder kin- derloscr Wittwer sei;
i>) daß er sich zur Zeit wegen Vergehen in keiner gerichtlichen Untersuchung befinde; o) wenn er früher gestraft worben, so sind die Vergeben und Strafen in dem Prädikatszeugniß aufzuführen.
Erkapitulanten mit dem Abschiedszeugniß „ziemlich gut" oder noch geringerem Abschieds- Prädikate werden nicht als Entstehet angenommen.
Den 12. Jan. 1864.
K. Oberamt.
Bätzner.
Neuenbürg.
Schulden - Liquidation.
In der rechtskräftig erkannten Ganisache des Matthäus Merkle, Bäckers und WirihS in Feldrennach, wird die Schuldenliquidation nebst den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen am
Mittwoch den 4. Februar l864 von Vormittags 8 Uhr an auf dem Rathhause zu Feldrennach vorgenonrmen werden, wozu die Gläubiger» Bürgen und Ab« sonderungsberechtigte hiedurch vorgelaben Wer
be», um entweder persöiiliw oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Ansland obwaltet, stait deö Ei scheine,,s vor oder an dein Tage der Li- quidationü - Tagsabrt ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie i» dem andern Falle, unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaige Vorzugsrechte anzumclden. Die nicht liquidirenden Gläubiger werde», soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsacicn bekannt sind, am Schluffe der Liquidation duich Bescheid von brr Masse auöge'chlossen; von de» übrigen nicht cttcheincndcn Gläubigern aber wird angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs und der Bestätigung des Güter- pflegcrS der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse heitreren.
Daö Ergebniß des Liegenschafts-Verkaufs wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinende» Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hia- reicht. Dcn übrigen Gläubigern laust die gesetzliche sünzehnrägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Falle, wenn der Liegenschafts-Verkauf vor der Liquidations-Tagfayrt stattgefunden bat, vom Tage der Liquidation an und wenn der Verkauf erst nach der Liquidaiions- Tagfahr« vor sich geht, von dem Berkaufötage an. Als besserer Käufer wird nur deljcnige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und zugleich seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Den 4. Januar 1864.
K. Oberamtsgericht.
Römer.
Neuenbürg.
Die noch ausstehenden Leichenschauregister sind — von den K. Pfarrämtern beglaubigt — einzusenden.
Den 15. Jan. 1864.
K. Oberamts.Physikat. Vr. Harlman«.