Anzeiger und Änierhakungs-RM für das ganze Enzlhal und dessen Amgegend.
Der Gnzthäler
IVr. T. Neuenbürg, Mittwoch den 6. Januar 188A.
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Amtliches.
Stuttgart.
Aufruf an diejenigen Exkapitulanten, welche für Rekruten der diesjährigen
Aushebung einstehen wollen.
Um den Bedarf von Entstehen! bei der nächsten Aushebung zu decken, werden diejenigen Unteroffiziere und Soldaten, welche noch nicht über zwei Jahre aus dem K. Militär auSge- schieden find, sowie dicfenigen beurlaubten Unteroffiziere und Soldaten, deren Dienstzeit im Laufe der ersten sechs Monate dieses Jahrs <bis letzten Juni einschließlich) zu Ende gehl, svferne sie geneigt find, für Nehmen der diesjährigen Aushebung auf sechs Jahre cinzustehe», biemit aufgcfordert, mit gcmeinderäthlichen vom Oberamte beglaubigten Zeugnissen über ihre Aufführung und beziehungsweise mit ihren Militärabschieden versehen, längstens dis zum 1A. Feb. d. I. bei denjenigen Regimentern, bei welchen sie unmittelbar vor ihrer Beabschiedung gestanden find, oder derzeit noch stehen, zur Aufnahme in die Einiteberlisten sich zu melden.
Die K. Oberämtcr und Orlsvorsteher wer» den angewiesen, für Bekanntmachung dieses Aufrufs Sorge zu tragen.
Den 2. Januar 1864.
Kriegsministenum.
Neuenbürg.
Die beiden nachstehenden Erlasse des K. Ministerium des Innern vom 15. v. M. werden zur Kenntniß der Gemeindebehörden gebracht mit der Aufforderung sich in vorkommenden Fäl- len darnach zu achten.
Den 5. Jan. 1864.
K. Oberamt.
Bätzner.
In Folge eines über die Zuständigkeit zum polizeilichen Erkenntniß über die Errichtung von Ziegelhütten, erhobenen Anstandes wird der
Krcisregierung zu erkennen gegeben, daß auch einfache Ziegelhütten unter die in §.2 der Verfügung vom 9. September 1854, betreffend das Verfahren bei Ertbellung gewerblicher Concesfio- neu und in § 2 der Verfügung vom 9. April 1862, betreffend die Errichtung von Wasserwerken und lästigen gewerblichen Anlagen, aufge- führten Anlagen zur Fertigung von Porcellain- Steingut und anderen Thonwaaren zu rechnen sind und daher nach § 8 der letztern Verfügung das Erkenntniß über deren Zuläßigkeit der KreiS-- regicrung zukommt, wornach der Cirkular-Erlaß vom 19. Oktober 1829 in Ziffer 1 als adge- ändcrt anzusehen ist.
Stuttgart, 15. Dez. 1863.
Auf den Bericht, betreffend die Verjährung der Gewerbc-Covcessionen, wird der Kreisregierung zu erkennen gegeben, daß das Ministerium bezüglich des Art. 12 der neuen Gewerbeordnung vom 12. Februar 1862 eine Vollzugs- Vorschrift, wie solche die 8§. 115—117 der außer Wirkung getretenen Instruction vom 20. März 1851 zur Gewerbeordnung vom 5. August 1836, beziehungsweise dem Art. 126 der letztem enthielten, nicht für geboten erachtet, da bei richtiger Vollziehung des Art. 4 des neuen Gesetzes nicht anzunehmen ist, es werde leicht der Fall einireten, daß eine von Concessivn abhängige durch Nichtgebrauch erloschene Gewerbeberechtigung in Ausübung gesetzt werde, ohne daß die zuständige Behörde in die Lage käme, sich in der Sache auszufprechen.
Die Kreisregierung wird beauftragt, hie- nach die Oberämter und die Orlsvorsteher ihres Kreises zu bescheiden, und den letzteren eröffnen zu lassen, wie das Ministerium als selbstverständlich voraussetze, daß bei der Anmeldung von Gewerben, welche von Concessionen abhängig find, nicht blos geprüft werde, ob hiezu von Anfang an die erforderliche Concession ertheilt worden, sondern auch, ob dieselbe nicht später durch Nichtgebrauch erloschen sei.
Stuttgart, 15. Dez. 1863.