Anzeiger unki ÄnlertMungs-Matt für das ganze Enzlhat und dessen Amgegend.
nzlhäler
Mr. NO. Neuenbürg, Samstag den 14. November 1803.
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Amtliches.
Neuenbürg.
Aushebung für das Jahr 186 L.
Der Aushebung im Jahre 1864 unterliegen alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1843 geborenen jungen Männer.
Das Rekrutirungsgeschäft für 1864 beginnt in fever Gemeinde mit der Entwerfung der Ntkrulirungslisie
am 1. Dezember 1863.
Die Ortsvocstcher baben dies in der Gemeinde öffentlich bekannt machen zu lassen, mit dem Anfügen, daß zwar die Aufzeichnung der Rekrutirungspflichiigen von Amtswegcn erfolge, diesen selbst aber, sowie ibren Eltern und Vormündern die Verbindlichkeit obliege, dafür zu sorgen, daß sie in die Liste ausgenommen werden.
Die zu den Rekrutirungslisten erforderlichen Formulare werden den Ortsvorstebcrn am 5. d. M. zukommen; im Falle sie nicht zurcichen, ist der wehere Bedarf hier ab;uverlc>ngen.
Bei Eniwerfung der lüsten sind die Bestimmungen der Instruktion vom 30. Dezember 1843 zum KriegSdienstgesetz §§. 8 bis 26, (Reg. Bl. v. 1844, S. 18 ff) aenau zu beachten. Dabei wird insbesondere auf Folgendes ausdrücklich aufmerksam gemacht:
1) Wo der Schuldbeiß zugleich Rathsschreiler ist, Hai ein Mitglied des Gcmeinderaihö bei der Entwerfung der lüste als Urkundsperson mitzuwirken »nd die lüste nebst dem Schuldbeißen zu beurkunden.
2) Bei unehelich geborenen Militärpflichtigen ist genau darauf zu sehen, daß sie unter ihrem richtigen Namen in die Liste eingetragen werden.
3) Die Liste ist alsbald nach ihrer Entwerfung, also bevor sie öffentlich aufgelegt wird, dem Gemeinderaih zur Prüfung, Berichtigung und untcrschrifilichen Anerkennung vorzulegen.
4) In jeder Liste muß von dem Ortsgeistlichen beurkundet sein, daß sie mit den Tauf
und Familien-Negiftern vollständig übereinstimmen.
5) In der 5. Rubrik der Liste ist anzugeben, ob und wann die Pflichtigen den Huldigungseid abgelegt haben.
6) Spätestens am 15. Dezember muß die Liste zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und das Namens-Verzeichniß der Rckruiirungs- pflichligen öffentlich angeschlagen sein.
7) Von dem Lrisvorsteher muß am Schluß der Liste vor deren Uebergabe an das Oberamt besonders beurkundet sein, von welchem Tag an und bis zu welchem Tag dieselbe öffentlich aufgelegt und das Namens-Verzeichniß öffentlich angeschlagen war.
8) Diejenigen, welche mit Verzicht auf das würt- tembergische Staatsbürgerrecht ausgewan- dert sind, sind in die Liste nicht auf-uneh- nien. Die mit Eniwerfung der Liste Be- auftragten haben jedoch durch Einsichtnahme von der Vürgerrechis-Verzichts-Urkunde in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob eine rechtlich gültige Auswanderung vorliegt. Im Zweifelsfalle, ivwie in den Fällen, wo ein Verzicht auf das Staatsbürgerrecht überhaupt nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn Ausgewanderte wieder in die Heimatb zurückkehrten, sind die Pflichtigen unter Beifügung der erforderlichen Bemerkungen in dre Liste aufzunehmen.
9) Außer den im Jahre 1843 geborenen jungen Männern müssen auch die in den Jahren 1837 bis 1842 geborenen in die Liste ausgenommen werden, welche früber rechtsgültig auSgewandcrt waren, deßbalb zur Zeit des Aufrufs ihrer Altersklasse nicht zur Rekrutirung gezogen wurden, nun abcr ohne sich der ordentlichen Aushebung eines andern Staats unterworfen zu haben wieder nach Württemberg zurückgekehrt sind. (Gesetz vom 30. März 1852 Art. 3.)
10) Da eine rechtzeitige Anmeldung etwaiger Berücksichtigungs Ansprüche (Befreiung oder Zurückstellung wegen Berufs, wegen Fa-