Anzeiger unki ÄnlertMungs-Matt für das ganze Enzlhat und dessen Amgegend.

nzlhäler

Mr. NO. Neuenbürg, Samstag den 14. November 1803.

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Amtliches.

Neuenbürg.

Aushebung für das Jahr 186 L.

Der Aushebung im Jahre 1864 unterlie­gen alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezem­ber 1843 geborenen jungen Männer.

Das Rekrutirungsgeschäft für 1864 beginnt in fever Gemeinde mit der Entwerfung der Ntkrulirungslisie

am 1. Dezember 1863.

Die Ortsvocstcher baben dies in der Ge­meinde öffentlich bekannt machen zu lassen, mit dem Anfügen, daß zwar die Aufzeichnung der Rekrutirungspflichiigen von Amtswegcn erfolge, diesen selbst aber, sowie ibren Eltern und Vor­mündern die Verbindlichkeit obliege, dafür zu sorgen, daß sie in die Liste ausgenommen werden.

Die zu den Rekrutirungslisten erforderlichen Formulare werden den Ortsvorstebcrn am 5. d. M. zukommen; im Falle sie nicht zurcichen, ist der wehere Bedarf hier ab;uverlc>ngen.

Bei Eniwerfung der lüsten sind die Be­stimmungen der Instruktion vom 30. Dezember 1843 zum KriegSdienstgesetz §§. 8 bis 26, (Reg. Bl. v. 1844, S. 18 ff) aenau zu beachten. Dabei wird insbesondere auf Folgendes aus­drücklich aufmerksam gemacht:

1) Wo der Schuldbeiß zugleich Rathsschreiler ist, Hai ein Mitglied des Gcmeinderaihö bei der Entwerfung der lüste als Urkunds­person mitzuwirken »nd die lüste nebst dem Schuldbeißen zu beurkunden.

2) Bei unehelich geborenen Militärpflichtigen ist genau darauf zu sehen, daß sie unter ihrem richtigen Namen in die Liste einge­tragen werden.

3) Die Liste ist alsbald nach ihrer Entwerfung, also bevor sie öffentlich aufgelegt wird, dem Gemeinderaih zur Prüfung, Berichtigung und untcrschrifilichen Anerkennung vorzu­legen.

4) In jeder Liste muß von dem Ortsgeistlichen beurkundet sein, daß sie mit den Tauf­

und Familien-Negiftern vollständig übereinstimmen.

5) In der 5. Rubrik der Liste ist anzugeben, ob und wann die Pflichtigen den Huldi­gungseid abgelegt haben.

6) Spätestens am 15. Dezember muß die Liste zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und das Namens-Verzeichniß der Rckruiirungs- pflichligen öffentlich angeschlagen sein.

7) Von dem Lrisvorsteher muß am Schluß der Liste vor deren Uebergabe an das Ober­amt besonders beurkundet sein, von wel­chem Tag an und bis zu welchem Tag dieselbe öffentlich aufgelegt und das Namens-Verzeichniß öffentlich angeschlagen war.

8) Diejenigen, welche mit Verzicht auf das würt- tembergische Staatsbürgerrecht ausgewan- dert sind, sind in die Liste nicht auf-uneh- nien. Die mit Eniwerfung der Liste Be- auftragten haben jedoch durch Einsichtnahme von der Vürgerrechis-Verzichts-Urkunde in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob eine rechtlich gültige Auswanderung vorliegt. Im Zweifelsfalle, ivwie in den Fällen, wo ein Verzicht auf das Staatsbürgerrecht überhaupt nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn Ausgewanderte wieder in die Heimatb zurückkehrten, sind die Pflichtigen unter Beifügung der erforderlichen Bemer­kungen in dre Liste aufzunehmen.

9) Außer den im Jahre 1843 geborenen jun­gen Männern müssen auch die in den Jah­ren 1837 bis 1842 geborenen in die Liste ausgenommen werden, welche früber rechts­gültig auSgewandcrt waren, deßbalb zur Zeit des Aufrufs ihrer Altersklasse nicht zur Rekrutirung gezogen wurden, nun abcr ohne sich der ordentlichen Aushebung eines andern Staats unterworfen zu haben wieder nach Württemberg zurückgekehrt sind. (Ge­setz vom 30. März 1852 Art. 3.)

10) Da eine rechtzeitige Anmeldung etwaiger Berücksichtigungs Ansprüche (Befreiung oder Zurückstellung wegen Berufs, wegen Fa-