357
' Stuart« noch den it. Ver- Theodor
t sanfter, iheit bin
bei ihm zugegen imcn."
> Lüßow. d in s.i- anzuneh- l ihn in
nete der
sichtbar ins will-
herbci, cn Zim- gen Er- in neuen ßten ihn 'wies sich Zügen, t seinem den küh- kinncrte. r besten Helden« gezeichnet e Züng- mächtig h wenig n solch' ir Frucht , finden mg. In dgchafls- rlv tonte bildeten isteS zur sich auch >cm lan- ittmcister unwill- n Barte, cwaffnet hm kein ichtmin« als Ge« Freiwil- c spätere mdustrie, er seiner wer Leo, ! braven rwandter Meckel, treuester Gefalle« fise aus» sch. Die ngcläute er tapfe-
Der Enzthaler.
Anzeiger »»st Anterhaltungs-Rlatt für iiü8 ganze Enzlfjai imst kleffen Amgegenki.
IVr. 8V. Neuenbürg, Mittwoch den 4. November 186A.
Der Enzthaler erscheint Mittwochs «nd Samstag S. — Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 A. Für Neuenbürg und nächste Umgebung ^.bounirt mau bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämter». Bestellungen werden täglich angenommen. — SinrückungSgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Aushebung für das Jahr 186 L.
Der Aushebung im Jahre 1864 unterliegen alle vom l. Januar bis zum 3l. Dezember 1843 geborenen jungen Männer.
Das Rekruiirungsgcschäft für 1864 beginnt in jeder Gemeinde mir der Entwerfung der Rrkruiirungslisie
am 1. Dezember 1863.
Die Ortsvoistcher haben dies in der Gemeinde öffentlich bekannt machen zu lassen, mit dem Anfügen, daß zwar die Aufzeichnung der RekrutirungSpflichiigen von Amtswegen erfolge, diesen selbst aber, sowie ibren Ellern und Vormündern die Verbindlichkeit obliege, dafür zu sorgen, daß sie in die Liste ausgenommen werden.
Die zu den Nekrunrungklisten erforderlichen Formulare werde» den Onevorstebern am 5. d. M. zukommen; im Falle sie nicht zureichen, ist der we lere Bedarf vier abzuverlangen.
Bei Eniwerfung der Listen sind die Bestimmungen der Instruktion vom 30. Dezember 1843 zum Kriegsdlenstgesetz §§ 8 dis 26, (Reg. Bl. v. 1844, S, 18 ff) . enau zu beachten. Dabei wird inebesvndere auf Folgendes ausdrücklich aufmeiksam gemacht:
1) Wo der Schuldheiß zugleich Rathsschreiter ist, Hai ein Mitglied des Gcmeinderaths bei der Entwerfung der Liste als Urkuubs- peison mitzuwirken und die Liste nebst dem Schuldheißen zu beurkunden.
2) Bei unehelich geborenen Militärpflichtigen ist genau darauf zu scheu, daß sie unter ihiein richtigen Namen in die Liste eingetragen werden.
3) Die Liste ist alsbald noch ihrer Entwerfung, also bevor sie öffentlich aufgelegt wird, dem Gemeinderaih zur Prüfung» Berichtigung und unterschrifilichen Anerkennung vorzulegen.
4) In jeder Liste muß von dem Ortsgeistlichen beurkundet sein, daß sie mit den Tauf«
und Familien-Registern vollständig übereinstimmen.
5) In der 5. Rubrik der Liste ist anzugeben, ob und wann die Pflichtigen den Huldigungseid abgelegt haben.
6) Spätestens am 15. Dezember muß die Liste zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und daS Namens'Vcrzeichniß der Nekruiirungs- pflichiigen öffentlich angeschlagen sein.
7) Von dem Lrtsvorsteher muß am Schluß der Liste vor deren Uebergabe an das Oberamt besonders beurkundet sein, von welchem Tag an und bis zu welchem Tag dieselbe öffentlich aufgelegt und daS Namens Verzerchniß öffentlich angeschlagen war.
8) Diejenigen, welche mit Verzicht auf das wärt- tcmbcrgische Staatsbürgerrech» ausgewandert sind, sind in die Liste nicht aufiuneh« men. Die mit Entwerfung der Liste Be. auftragten haben jedoch durch Einsichtnahme von der Bürgerrechts-Verzichts-Urkunde in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob eine rechtlich gültige Auswanderung vorliegt. Im Zweifelsfalle, >owie in den Fällen, wo ein Verzicht auf das Staatsbürgerrecht überhaupt nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn Ausgewanderte wieder in die Heimatb zurückkehrten, sind die Pflichtigen unter Beifügung der erforderlichen Bemerkungen in die Liste aufzunehinen.
9) Außer den im Jahre 1845 geborenen jungen Männern müssen auch die in den Iah» ren 1837 bis 1842 geborenen in die Liste ausgenommen werden, welche früher rechtsgültig ausgewandcrt waren, deßbalb zur Zeit des Aufrufs ihrer Altersklasse nicht zur Rekrutirunz gezogen wurden, nun aber ohne sich der ordentliche» Aushebung eines andern Staats unterworfen zu haben wieder nach Württemberg zurückgelchrt sind. (Gesetz vom 30. März 1852 Art. 3.)
10) Da eine rechtzeitige Anmeldung etwaiger Berücksichtigungs-Ansprüche l Befreiung oder Zurückstellung wegen Berufs, wegen Fa-