«»sS»«».
Der Gnzthaler
Anzeiger unk» AnterhMungs-Matt für das gan,',e Enzthat unk» dessen Amgegenk».
88.Neuenbürg, Mittwoch den 5. November_188T»
Der Enzthaler erscheint Mittwochs und Samstag S. — Preis halbjährig hier und bei allen Posta intern 1 fi. Tür Neuenbürg und nächste Umgebung abvnnirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Erlaß des K. Steuer-KollegiumS.
An die Oberamter.
Aus Veranlassung eines Specialfalls ist in neuester Zeit die Ansicht ausgesprochen worden, daß nach §. 29- der Ministerialverfügung vom 12. Oktober 1849 (Regbl. S. 689.) auch ungeprüfte, wenn nur durch die Erfahrung erprobte solide Geometer zu Vermessungen für die Flurkarten- rc. Fortführung von den Beiheiligten gewählt werden können.
Diese nach Aeußerung der Visitationskom- nnffäre vielfach herrschende Ansicht beruht aber auf einer unrichtigen Auffassung der eben ange- fübrten Bestimmung der Ministerialverfügung vom 12. Oktober 1849. Nach dieser haben die Oberämter und Ortövorsteher darauf hinzuwirken, daß die Betheiligtcn nicht nur geprüfte, sondern auch durch die Erfahrung erprobte, solide Geometer ausfuchen. Es kann daher nach dem Wortlaut dieser Bestimmung keinem Zweifel unterliegen, daß auch bei Zulassung zu den Vermessungen für die Flurkarten- rc. Fortführung die Erstehung einer Feldmesserprüfung als unerläßliche selbstverständliche Bedingung vorausgesezt, daneben aber den Betheckigten empfohlen ist, einen durch die Erfahrung erprobten, soliden Geometer zu wählen. Somit ist durch den 8. 29. der Ministerialverfügung vom 12. Oktober 1849 die Bestimmung in§. 1. der Ministerialverfügung vom 25. November 1849 (Regbl. S. 748.), wonach die Ermächtigung zur Ausübung der Feldmesserkunst von
Erstehung einer Staatsprüfung abhängt, in keiner Weise beschränkt.
Die Oberämter werden angewiesen, die Ortsbehörden hienach zu belehren; die Oberamts- gcometer aber, welchen ein Exemplar dieser Verfügung zugeht, haben die von ungeprüften und nicht in Pflichten genommenen Geometern ausgestellten Meßurkunden zurückzuweisen, auch von den sonst zu ihrer Kenntniß kommenden Vermessungen ungeprüfter Geometer den Ober- ämtern Anzeige zu machen.
Stuttgart, den 14. Oktober 1862.
A utenrieth.
Neuenbürg.
In Art. 4. Abs. 1. des Gesezes vom 26. März 1862 über Feldweg-, Trepp-und lieber« fahrtsrechte (Regbl. S. 92.) ist den Gemeinde- Behörden jeder Gemeinde mit parcellirter Markung zur Pflicht gemacht, mit Hülfe eines verpflichteten Sachverständigen Untersuchung und Erhebung darüber vorzunehmen, ob und in wie weit ein System der Feldweg-Verbesserung ausgeführt werden kann und das Ergebniß dem Oberamt vorzulegen.
Da noch keine derartige Vorlage erfolgt ist, so werden die betreffenden Gemeindebehörden aufgefvldert,
binnen 6 Wochen
dieselbe zu machen, oder wenigstens Bericht darüber zu erstatten, wie und wann sie der Vorschrift der erwähnten Gesezesbestimmung nachzukommen gedenken.
Den 3. November 1862.
K. Oberamt. Bätzner.
Neuenbürg.
Staats-Steuer-Urnlage von 1862—63.
Nach dem Regierungsblatt von 1862, Nro. 18 ist der Schuldigkeits-Betreff des hiesigen
Bezirks Grund-Steuer Gefäll-Steuer - Gebäude-Steuer Gewerbe-Steuer
14,873 fl.„ auf Kataster 230 fl.„
" 4,736 fl.„
. 4,152 st.„
//
„
126,576 fl. 56 kr.»
kr.j
a pr. fl.,, 7,05021 kr.
1,955 fl. 23 1,919,804 fl. — kr. äpr.fl.,,0,148015kr. 4,475 fl. 47 kr.äpr.fl.,, 55,6998kr.
-23,994 fl...
welche folgendermaßen vertheilt sind: