Anzeiger und Anierhakungs-Vtatt für das ganze Enzlhal und dessen Umgegend.

Der Gnzthaler

Mr. 8V. Neuenbürg, Samstag den 1. November_188T«

Der Enzthaler erscheint Mittwochs und Samstags. Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 st. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion. Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werd e» täglich angenommen. Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 's kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Aushebung für das Jahr 1863.

Der Aushebung im Jahr 1863 unter­liegen alle vom 1. Januar bis zum 3 1. Dezember 1842 geborenen jungen Männer.

Das Rekrutirungsgeschäft für 1863 beginnt in jeder Gemeinde mit der Entmerfung der Rekrunrungsllste

am 1. Dezember 186 2.

Die Ortsvorsteher haben dies in der Ge­meinde öffentlich bekannt machen zu laffen, mit dem Anfügen, daß zwar die Aufzeichnung der Rekrutirungspflichtigen von Amtswegen erfolge/ diesen selbst aber, sowie ihren Eltern und Vor­mündern die Verbindlichkeit obliege, dafür zu sorgen, daß sie in die Liste ausgenommen werden.

Die zu den Rekrutirungolisten erforderlichen Formulare werden den Ortsvorstehern am 3. d. Mts. zukommen; im Falle sie nicht zurerchen ist der weitere Bedarf hier abzuverlangen.

Bei Entwerfung der Listen sind die Be­stimmungen der Instruktion vom 30. Dezember 1843 zum Kriegsdienstgeie; §§. 8. bis 26. «Regbl. v. 1844 S. 18 ff.) genau zu beachten. Dabei wird insbesondere auf Folgendes aus­drücklich aufmerksam gemacht:

1) Wo der Schuldheiß zugleich Rathsschreiber ist, bat ein Mitglied des GemeindcrathS bei der Entwerfung der Liste als Urkunds- Person mitzuwirken und die Liste nebst dem Schuldheissen zu beurkunden.

2. Bei unehelich geborenen Militärpflichtigen ist genau darauf zu sehen, daß sie unter ihrem richtigen Namen in die Liste einge­tragen werden.

3. Die Liste ist alsbald nach ihrer Entwer­fung, also bevor sie öffentlich aufgelegt wird, dem Gemeinderath zur Prüfung, Berichtigung und unterschriftlichen Aner­kennung vvrzulegen.

4) In jeder Liste muß von dem Ortsgeist­lichen beurkundet scyn, daß sie mit den Tauf- und Familien-Registern vollständig übereinstimme.

5) In der 5. Rubrik der Liste ist anzugeben, ob und wann die Pflichtigen den Huldi- gungscid abgelegt haben.

6' Spätestens am 15. Dezember muß die Line zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und das Namens-Verzeichniß der Rekru» rirungs-Pflichtigen öffentlich angeschlagen seyn.

7) Von dem Ortsvorsteher muß am Schluß der Liste vor deren Uebergabe an das Oberamt besonders beurkundet scyn, von welchem Tag an und bis zu wel­chem Tag dieselbe öffentlich aufgelegt und das Namenoverzeichniß öffentlich an­geschlagen war.

8) Da eine rechtzeitige Anmeldung etwaiger Berücksichtigungsansprüche (Befreiung oder Zurückstellung wegen Berufs, wegen Fa­milienverhältnissen, Verwilligung einjähri­ger Dienstzeit) von großem Werth für die Betheiligten ist, so haben die Ortsvorsteher dieselben aufzufordern, solche schon bei der Entwerfung der Ortsrekrutirungsliste anzumelden und soweit es seyn kann, ur­kundlich zu belegen. Sie sind dabei aus­drücklich zu belehren, daß Ansprüche, welche bis zum Tag der Loosziehung nicht ange­meldet werden, zur Wahrung der gesezli- chen Nothfrist nirgend anders als bei dem Oberamt innerhalb des Termins von drei Tagen vorgetragen werden können.

9) Der äußerste Termin für die Uebergabe des für das Bezirksverfahren bestimmten Exemplars der Ortsliste an das Oberamt ist der 2. Januar 1863.

Den 1. November 1862.

K. Oberamt. Bätzner.