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Der Enzlhäler.
Anzeiger uni) Anlerhattungs Rlatt für das ganze Enzlhal uni) dessen Umgegend.
Nr. 87. Neuenbürg, Mittwoch den 5. Dezember 18KO«
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Amtliches.
Neuenbürg.
Uebcr die periodische Richtigstellung der örtliche» Gebäude- und Grundsteuerkataster ins- besondeie über die Frage ob und wie weit die Gerichts- und Amtsnotare verbunden seyen, bei der ihnen obliegenden Führung der Gemeinee- Güicrdücher auch wegen Bildung neuer oder veränderter Orissteuernormen thätig zu seyn, ist dem Odcramt durch Erlaß der K. Kreis- regierung vom 26 Rovbr. d. 2- Folgendes zu erkennen gegeben worden:
Nach § 28. des Veiw.-Edicts vom I.März 1822 soll der Lleuersa; oder die jähistche Revision des Sieuelkakasters druch die Gemeinde- vorstcbec gefertigt werden und es können sich dieselben bei diesem Geschäfte nach § 33 desselben Gcsezes durch den Berwaliungeaktuar unterstüzcn lasten.
Zum Steuersaze gebört nun aber nicht blos die Richtigstellung der Katastersummcn der einzelnen Steuerpflichtigen »n summaiischcn Steucrvermögcnsregister und die Berechnung derielbe», sondern auch und hauptsächlich die Bildung oder veränderte Feststellung von Steuer- anschlagen für neu enistandene ober in ihrem Bestände wesentlich veränderte Objekte — Gebäude und Güter — sowie die Repartiiion des Steuer- anschlags eines unter mehrere Eigenihümer zur Vcriheitung gekommenen Objekts.
Bei der Festsitzung eines Steueranschkags haben, vier Steueriezer mitzuwitlen und es ist derselbe jedesmal dem Eigenthümer zu eröffnen und hieraus in dem Gütcrduchoprotokoll unter der Rubrik 8. Veränderungen in dem Stcuer- anschlage und sonstigen Rechtsverhältnissen l vergl. Formular I. zur Verfügung der K. Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 12. Oktober 1849, betreffend die Erhaltung und Fortführung der Flurkarien und Primärkaiastcr Reggsdl. S. 677 j vorzumerken. Die Leitung dieser Verhandlung liegt dem Ortsvorsteher unter der etwa erforderlichen Beihülfe des Ver- rvalrungöakiuars ob.
Die Kennrniß der Objekte für welche der Steueranschlag neu gebildet, veriheilt, abgeän- derr oder ganz aus dem Kataster gebracht werden soll, erlangt die Steuersazbebörde aus dem Güterduchsproiokoll. Es ist daber von erheblichem Interesse, daß die vorgeschriebenen Einträge in das Güterbuchsprotokoll l vergl. §. 3. und 8. der oben angefübrten Ministerialverfügung vom 12 Oktober >849 > pünktlich und rechtzeitig gemacht und sofort von der Steuersazbebörde die erforderlichen Katasteranschläge gebildet und vorgemerkl werden» ehe der Gerichts- oder AmtS« notar die Gülerbuchsänderung für das nächste Verwaltungsjahr adschließt.
Die Eingangs erwähme F-age wird hie- nach dahin beantwortet, daß die Neubildung und Abänderung von Katasteranschlägeii, lediglich der Sleuelsazbehötde und die etwa erforderliche Umerstüzung der lezteren bei diesem Geschäfte nicht den Gerichts oder AmtSnvtarcn, sondern den Verwaliungsaktuaren obliege, sowie daß sich die Obliegenheiten der Gerichts- und AmtS- noiare bezüglich der örtlichen Gebäude- und Giunbstcuerkutastcr darauf beschränken:
1. zu prüfen, ob bezüglich der in dem Güter« buchsprotokoll enthaltenen Einträge die Steuersazdebörden ihren Obliegenbeiten nachgekommen seye», und wegen etwaiger hiebet zum Vorschein gekommener Mängel die alsbaldige Beseitigung zu veranlassen.
2. Die in dem Güierbuchsprowkolle geschehenen Vormerkungen der Sreueisazbehörden bezüglich der Lteueranschläge in das Gü- te»buch zu übertragen und über den Vollzug in dem Güterbuchsprotokolle Nachweisung zu geben.
3. DaS AenderungSprotokokl in der vorge- schriebenen Weise zu führen und dieses, wie die Kaiastersuminrn derjenigen Steuerpflichtigen, bei welchen sich Aenderungen ergeben baden, in der vorgeschriebenen Weise zu berechnen und sowob! im Güterbucht als im Aenderungsprotokvlle vorzumcrken, auch die Summen, welche sich nach Maasi-