Der Gnzthaler.
Anzeiger und Anterhaitungs-RM für das ganze Enzthas und dessen Amgegend.
Mr. 8ck. Neuenbür«;, Samstag den 20. Oktober 1860.
«er Enzlhiiler erlchciuk MttkwochS und Samstag». - Vre»« halbliihrtz hier «ad bei alle« Bastämier« r L> Sstr «rueadürg «ad «achstc Umgebung adanuirt mau d,i der RedaNtau. ««»wstrttge bet ihre« Pastiimter». Vestelluagen werden läglich angeaammea. - Siurststuug-ketithr stir die -eile »»er d-rea Rau» r kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Wegen Umbaus der schadhaften Brücke an der Albthalstraße zwischen der Bleiche und Herrenalb kann jene Straße vom 25. bis 28. Oktober d. I. nicht befahren werden, was die Ortsvorsteher in ihren Gemeinden alsbald öffentlich bekannt zu machen haben.
Den 19. Oktober 1860.
K. Oberamt.
B ä tz n e r.
Forst amt Wildberg.
Revier Naislach..
Stockholz-Verkauf
am 22. d, M.
aus dem Weckenhardt, Abthlg. Schwärzmiß: 100 Klafter tannenes Stockholz. Zusammenkunft Morgens 9 Uhr auf dem EsclSweg in der Schwärzmiß.
Wildberg, den 16. Oktober 1860.
K. Forstamt. Niethammer.
Neuenbürg.
In Beziehung auf die
Eich. Anstalt hier
find unter oberamtlicher Cognition die im Amts» blatt von 1843 Seite 34 veröffentlichten Be» stimmungen Punkt 1. und III. durch Beschluß des Geweinderaths vom 24. September d. I. theilwcise abgeändert worden, und gilt an ihrer Statt nun Folgendes:
1. Das Eichen neuer Maße findet in den Monaten August, September und Oktober ordentlicherweise zweimal, je am zweiten und am lezten Montag des Monats, in allen übrigen Monaten einmal je am lezten Montag eines Monats Nachmittags statt.
Für Eichungen an diesen Tagen sind die hienach l2. a. I>.) bezcichncten Gebüh» reu einfach zahlbar.
Wer aber außerhalb jener Tage oder an einem andcren Ort als an der Eich» stäne hier eichen lassen will, hat das Dop. peite jener Gebühren zu bezahlen; auch sind diejenigen, welche nicht an der ordentlichen Eichftäite eichen lassen, außerdem schuldig die erforderliche Flüssigkeit bci- schaffen zu lassen.
2. Die Eichgebühren betragen:
s. für gläserne, zinnerne und steinerne Trintgcschirre, soferne das Eichen verlangt wird,
per Stück ... 1 kr.
d. für sonstige Gcfässe:
bis auf 4 Jmi einschließlich
per Stück ... 4 kr.
über 4 bis 8 Jmi
per Stück ... 6 kr.
über 8 bis 16 Jmi, 1 Eimer
per Stück . . . 10 kr.
über 1 Eimer per Eimer . 10 kr. mit der Bestimmung, daß zwischenlie» gendeJmi nachBerhältnißzu berechnen, Bruchtheile von kr. an für voll, unter '/- kr. aber gar nicht zu zählen sind.
«. Bei Eichungen, die auswärts vorge- nommcn werden» kommen zu diesen Gebühren noch Reisekosten und Zchr- ungsvergütung für jeden Eicher auf jede Wegstunde der Hinreise 10 kr. und ebensoviel für die Rückreise.
Mit dieser Bekanntmachung wird die weitere verbunden, daß das Eichamt zufammengesezt ist aus
dem Gemeinderath Carl Lutz, zugleich Pfecht- amts-Controleur,
„ Kübkermeister Jakob Bub und » Sattlermcister Carl Eberle.
Den 14. Oktober 1860.
Stadtschuldheissenamt.
Weßin ger.