Der Enzthäler.
Anzeiger und Mlechallungs-MM Ar das gaM Enzlhai und dessen Umgegend.
Mr. TV. . Neuenbürg, Mittwoch den 4. April 18KO»
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Amtliches.
Bekanntmachung des Kriegsminlste- riums, betreffend das Einsteherwescn für Rekruten der dießjährigen Aushebung.
Da die Liste dee Erkapitulantcn, welche sich zum E-nstehen für Rekruten der dießjährigen Aushebung gemeldet haben, erschöpft ist, so^ wird solches mit nachstehender Belehrung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 1) Als Stellvertreter werden nun auch ungediente Männer (Ci- vilrinstehi-rl, welche die sonst erforderlichen Ei- gcnschaskcn besizen und das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zugelasscn. 2) Für diesen Fall bleiben die Bedingungen des Ein- standSverlrags, der vor dem Ortsvorsteher oder zwei Zeugen schriftlich verfaßt werden muß, der Privatübereinkunft überlassen. 3) Diejenigen, welche die Einstandssumme bei der OberamtS- pflege bereits hinterlegt haben, werden, soweit für sie in der Ordnung, in der die Quittungen hier eingekommen sind, ein Ersazmann aus der Zahl der Erkapitulanten nicht bezeichnet werden kann, durch den OberrekrutirungSraih seiner Zeit benachrichtigt werden, damit sie im Wege der Privatübereinkunft selbst sich einen Einsteher verschaffen. Auf gleiche Weise haben 4) diesem, gen Militärpflichtigen, welche das gesezlichc Ein- standsg'ld noch nicht hinterlegt haben, und von dem Rechte, sich innerhalb des gesezlichen Termins bis zum l3. Mai d. I. im Militärdienste vertreten zu lassen, noch Gebrauch machen wölken, einen körperlich durchaus tüchtigen Einsteher dem OberrekrutirungSraih vorzustcllen. Der Einsteher hat nachstehende Urkunden miizu- bringen: -») einen oberamtlich beglaubigten Tauf- und Geburtsschein; Krim Fall der Min. derjährigkeit die schriftliche oder vor dem Orts. Vorsteher zu Protokoll erklärte Einwilligung des Vaters oder der verwiitweten Mutier, oder wenn die Eltern nicht mehr am Leben sind, des Vormunds; o) ein gcmcinderäthlicheS, vom Ober, amt beglaubigtes Zeugniß, in welchem bemerkt sehn muß, daß der Einsteher unverheirathet oder
kinderloser Äittwer sey, und zur Zit in keiner gerichtlichen Untersuchung sich befinde; wenn er früher in Untersuchung gestanden, so ist solches zu bemerken, und wenn er gestraft worden, so sind die Vergehen und Strafen, polizeiliche und gerichtliche, aufzufühlen; st) ein oberamtliches signalement und Zeugniß, daß und wie der Einsteher seiner eigenen Militärpflicht Genüge geleistet bade, und aus welchem Grunde er mit der Einreihung verschont geblieben; e) den abgeschlossenen Einstandsverirag im Original, und k: die Quittung über die hinterlegte Einstandskaution von 300 fl., wenn leziere nicht zuvor schon an den Oberrckrutirungsrath eingesendet werden will. 5) Diejenigen Einstandslustigen, welche der Altersklasse 1859 angchören und als Landwehrmänner bei den Regimentern eingcübe worden sind, haben sich, mögen sie schon Einstandsveriräge abgeschlossen haben oder nicht» längstens bis zum 9. April inklusive bei ihren früher» Regimentern mir den Ziffer 4) »i—st), beziehungsweise kj ausgeführten Urkunden zu melden. Die K. Oberämter wollen für schleunige Bekanntmachung dieses Aufrufs, besonders der Ziffer 5), in ihren Bezirken Sorge tragen.
Stuttgart, den 30. März 1860.
Miller.
Neuenbürg.
Der in Frankreich wohnhafte Friedrich Fischer von Waldrennach bat um Ausiolge seines Vermögens gebeten. Etwaige Gläubiger desselben werden daher aufgefordert ihre Ansprüche binnen 30 Tagen beim Gemeinderoth in Wald- rennach geltend zu machen, indem andernfalls nach Ablauf des Termins der Vermögeusausfolge Statt gegeben wird.
Am 31. März 1860.
K. Oberamt.
____ BäH n e r.
Forkamt Altensteig.
Holzverkauf auf dem Stock.
Am Dienstag den 10. April von Morgens 10 Uhr an auf dem RathhauS in Altenstrig: