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Der Enzthäler.
Anzeiger unk) Anlerhallungs-Malt für das ganze Enzlhat und dessen Amgegend.
Mr. NN.Neuenbürg, Samstag den 10. Dezember_ 185N.
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Amtliches.
Neuenbürg.
An die Ortsvorsteher. Bezüglich der Einführung deS neuen Landesgewichts und derControle derselben rvird hiemit Folgendes angeordnet:
1. Nachstehende Vorschriften der §.§. 16. u. 17. der K. Verordnung vom 26. Januar d. I. be« treffend die Einführung eines neuen LandeSge- wichts sind in der Zeit zwischen dem 20. Dezember 1859 und 1. Januar 1860 sämmtlichen Handel- und Gewerbetreibenden, welche in ihrem Geschäftsverkehr Gewichte an. wenden, urkundlich zu eröffnen:
§. 16.
Vom 1. Januar 1860 an ab«r muß daS neue Gewicht überall im Lande zur ausschließlichen Anwendung kommen und das alte Gewicht aus den Verkaufslokalen beseitigt seyn.
§. 17.
Alle Verbote und Strafandrohungen, welche durch Geseze, insbesondere auch durch das Polizcistrafgesez vom 2. Oktober 1839, Artikel 78 bis 80 gegen den Gebrauch beziehungsweise das Feilbalten und den Verkauf von unrichtigen oder un- gestempelten Gewichtstücken ausgesprochen sind, beziehen sich vom 1. Januar 1860 an auf alle Gewichte, welche nicht den oben gegebenen Vorschriften gemäß gefertigt und gestempelt sind, also namentlich auch auf die Gewichtstücke des bisherigen Landesgewichtes. wenn diese gleich gestem- pelt sind, sowie auf die Zollgewichtstücke, welche nicht den Stempel eines württem- bergischen Pfechtamtes tragen, ferner auf die Oclgefässe, welche zum Verkauf deS OeleS nach dem bisherigen Gewichte ge- pfechtet waren.
Die Polizeibehörden haben deßhalb die in §. 46 der Maaßordnung vorgeschriebene Visitation, ob richtige Gewichte beim Verkehr gebraucht werden, öfters vorzunehmen, hiebei ist namentlich auch darauf zu sehen, daß die Lichter nach dem neuen Gewichte verkauft werben.
2. Vom 2. Januar 1860 an haben die Ortsvorsteher bei allen denjenigen Handel- und Gewerbetreibenden, welche Gewichte zu ihren Verkäufen, sowie zu Ankäufen für ihr Gewerbe gebrauchen.diedurchdieVerfügung vom 24. Nv. d. I. Staatsanzeiger Nr. 284 angeordneten Untersuchungen vornehmen zu lassen. Dieselben sind im Laufe der ersten Woche deS MonatS Januar bei allen Gewerbe- und Handeltreibenden vorzunehmen, und nachher in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen. Dabei sind die durch die erwähnte Verfügung ertheilten Vorschriften über die Visitation der Gewichte und der Waagen aufs genaueste zu beobachten.
3. Noch vor dem 1. Januar 1860 ist zu erheben, welche Oelhändler künftig nicht nachdem Maas sondern wie bisher nach dem Gewicht verkaufen wollen; in der ersten Woche des MonatS Januar haben sodann die OrtSvor- steher öffentlich bekannt zu machen, bei welchen Oelhändlern künftig Lm Kleinen nach dem Gewicht verkauft wird, mit dem Anfügen, daß von denselben das Oel fernerhin nicht mehr zu messen, sondern einzeln vorzuwägen sey. Ebenso ist in jedem Orte öffentlich bekannt zu machen, daß die Lichterverkäufer U'e Lich. ter, welche sie nach dem Gewicht verkaufen, nicht bloS zu zählen, sondern vorzuwägen haben. Mit dieser Bekanntmachung ist die Aufforderung zu verbinden, daß überhaupt jeder Käufer selbst conrroliren soll, ob ihm das richtige Gewicht gegeben wurde.
4. Die Gemeindebehörden derjenigen Orte, in welchen sich Getreidemühlen befinden, haben dafür zu sorgen, daß in denselben vor Ablauf dieses Jahrs die erforderlichen neuen