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lezteren werden in Strasburg zur Perlenbereit­ung verwendet.

Württemberg

Wien, 29. November. Das Auftreten der Rinderpest hat hier einiges Aussehen erregt, und es werden die umfassendsten Vorsichts- Maßregeln ergriffen, um jedem Weitergreifen Einhalt zu thun. Die Krankheit wurde, wie eS heiß«, aus Mähren eingcschleppt.

Miszellen.

Wie die Lebensversicherungs- und Er- sparniß-Bank in Stuttgart durch ihren Haupt- zweck, Familienväter mittelst der Versicherung ihrer Leben in den Stand zu sezen, ihre Hinterbliebenen kür den Fall deZ frühen Todes vor Roth zu schüzen oder denselben ein reichlicheres Vermögen zu hinterlassen, sich bereits als höchst wohlthätig erwiesen hat, so ge­winnt auch ein anderer Zweig ihrer Wirksamkeit, näm­lich der

Kinderausstattungsverein eine immer größere Wirksamkeit. Durch denselben wird eS den Eltern ermöglicht, mittelst jährlicher kleinerer Einlagen oder auch mittelst einmaliger Zahlung, wel­che mit ZinS und Zinseszinsen gutgeschriebcn wird, den Kindern für die Zeit ihrer Ausstattung ein Kapital an­zusammeln, welches sich dadurch noch vergrößert, daß die in dem Ausstattungsverein aufgenommtnen Kinder in einer E.rbverbrüderung stehen, so daß die vor Erreichung des BersicherungS-Alters Sterbenden von den übrigen sogenannten Altersversicherten bc erbt werden. Gegen den hälftigen Antheil am Gewinne bestreitet die Lebcnsversicherungsbank für die Alters, versicherten nicht nur den gesammten Lerwaltungs- Auswand, sondern sie garantirt auch eine gewisse Größe der Versicherungs-Summe, welche bei Erreichung des bestimmten Alters selbst im ungünstigsten Falle von ihr ausbezahlt werden. Hiedurch verbindet sie für den Ver­sicherten die Vorthcile der Billigkeit und der Sicherheit, wie sie keine andere Anstalt gewä hrt.

Man kann ein Kind (oder eine andere Person, für welche man sorgen will) in jedem Alter bis zu Erreich­ung eines voraus zu bestimmenden Alters versichern, so daß die garantirte Versicherungs-Summe nebst dem Antheile am Gewinne ausbezahlt wird, sobald der Versicherte das vorausbest»mmte Alter erreicht. Für den Fall eines früheren Todes kann man sich die Rückver­gütung der gemachten Einlagen gegen eine etwas er- höhte Prämie ausbedingen.

Für die garantirte Versicherungssumme von fl. 100. beträgt z. B. die jährlich zu bezahlende Prämie, wenn das Kind bei Eingehung der Versicherung unter 5 Mo­nate alt ist und die BersicheruugS-Summe im Alter von 25 Jahren ausbezahlt werden soll, nur fl. 2. 2l,i kr. und wenn für den Fall des früher» Todes die Rückvergütung der Prämien ausbedungen ist, fl. 2.35,, kr.

Da aber, um ganz sicher zu gehen, den Prämien- Tarifen eine geringere Sterblichkeit und ein niederer Zinsfuß zu Grunde gelegt ist, als dieselben erfahrungS«

mäßig ekntreten, so steigert sich voraussichtlich die za empfangende Versicherungs-Summe durch den Antheil am Gewinne noch sehr namhaft.

Will die Prämie statt jährlich ein für allemal be­zahlt werden, so beträgt dieselbe in dem angegebenen Beispiele fl. 29. 24,« kr. und mit Rückvergütung fl. 4l. 47,« kr. Solche Einmalige Prämien find die pas­sendsten Pathengeschen ke.

Dir Altersversicherung eignet sich namentlich auch azu, um für einen Knaben, falls ihn das Loos bei der Conscription zur Einreihung in das Militär be« stimmen sollte, das zur Stellung eines ErsazmanneS erforderliche Kapital anzusammcln. Für einen Knaben unter 6 Monat z. B. kann man durch jährliche Zahlung von fl. l3.16,« kr. die erforderliche Einstandssumme von vierhundert Gulden für das konscriptionSpflichtige Alter desselben neben dem sich ergebenden Antheile am Gewinne sich sichern, und wenn man das Geld zur LoSkaufung des Versicherten nicht braucht oder verwenden will, kann man es zu einem beliebigen andern Zwecke benüzen.

Zur leichtern Beischaffung vcr Mittel für Stellung eines ErsazmanneS vermittelt die Lebensversicherungs« uud Ersparnißbank alljährlich für Württemberg einen Rekrulenverein

zwischen den konscriptionspflichtigen Jünglingen dessel­ben Jahres, wofür folgende Bestimmungen gelte»:

§- 1.

Wer für sich selbst oder einen Andern eine Militär- Versicherung cingeben will, wird bis zum Eintritt deS Versicherten in das militärpflichtige Alter in allen Be­ziehungen durchaus gleich dem Inhaber einer gewöhn­lichen Altersversicherung auf ein Lebensalter von zwan­zig Jahren (Statuten der Lebensversicherungs- uud ersparnißbank h 5) behandelt; er hat also insbesondere bis zu diesem Zeitpunkte stets die Wahl, ob er die ver­sicherte Summe dereinst zu einer Militärocrsicherung oder zu andern Zwecken verwenden will.

tz. 2.

Mit dem Eintritte des AlterSverflcherten in das militärpflichtige Alter nimmt dre Bank seine Beitritts- Erklärung zu dem Rckrutcn-Vercin an. welcher sich unter den konscripkionsvflichtigen Jünglingen deS be­treffenden Jahres bilden wirb.

Die vorher fälli z gewordene VerficherungS-Summe wird, wenn sie bei der Bank Behufs des Beitritts in den Militärversichcrungsverein stehen gelassen wird, mit 3 Procent per Jahr vom Verfalltage bis zum Tage der Looszicbung verzinst.

Eine vor dem Eintritte in das militärpflichtige Alter geschehene Beitrit'S-Anmeldung wird erst mit die­sem Zeitpunkte gültig, w-nn sie bis dahin nicht wider­rufen worden ist.

§. 3.

Die Bank ist bereit, für die jedes Jahr militär­pflichtigen Jünglinge, welche mit einander gemeinschaft- lich die Gefahr der Aushebung tragen wollen, die Bei- tritts-Erklärungen zu diesem Verein entgegen zu neh­men.

Die Beitritts-Erklärung ist vom 1. Januar bis zum Tage vor der Loosziehung zulässig

Hinsichtlich vor dem 1- Januar gemachter Beitritts- Erklärungen gilt das in tz. 2. Gesagte.

(Schluß folgt.)

Redaktion, Denk uns Verlag der Meeh'schen Buchqruckerei in Neuenbürg.