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Der Enzlhaler.

Anzeiger und Anterhatlungs-Rtatt für das ganze Enzlhat und dessen Umgegend.

Kr. 87. Neuenbürg, Mittwoch dtn 3. November L8L8.

Der Eiizidlilcr ersibkiiil Mlnwoivs Samslig». Pret» dalbjiiliri» dter »nd bei alle» PiSämrer« I ». zur litenesbierz «»d »«Sile Um-cdun» av»»ulri «an »et »er Redaltto», KuSwiirtti« bet tdr-a Vokiimtr»». BeSellunaei, werbeii litrlich »»,»»»»««». - LturuSsngisevttbr »>tr »tc Aetle ,»er »ere» «taum ü ir.

Ainllrches.

Revier Langenbrand.

Hol z-V erka uf

am 9 d. Mts. Nachmittags 2 Uhr aufdem Ratbhaus in Langenbrand vom UlrichSwald und Eulenloch:

700 Stämme Lang- und Klozholz,

220 tan. Stangen 4-7" stark 30-50 lang, 13'/, Klftr. tannene Scheiter und 15 Klft. tannene Prügel.

Neuenbürg, den 2. Nov. 1656.

K. Forsramt.

Lang.

Neuenbürg.

Lehrstelle-Gesuch.

Für einen im April d. I. confirmirten jungen Menschen suche ich gegen mäßiges Lehrgeld eins Lehrstelle bei einem tüchtigen Schuhmacher- oder Schneidermeister vier oder in einer größeren Gemeinde des Bezirks.

Den 2. November 1858.

Sradlschuldheiß Weßinger.

Loffenau.

Verkauf einer Sägmühleeinrichtung.

Durch die Fertigung eines neuen Werkes auf der hiesigen Albsägmühle ist das frühere entbehrlich geworden, und wird daher am Mon­tag den 8. Novbr. d. I. Morgens lOUbr, auf der Sägmuhle selbst nebst einer Parthie Eichen, eichenem und tannenem Nuz-u. Brennholz im öf­fentlichen Aufstrcich verkauft; wozu die Liebha­ber einladet.

Den 29. Oktbr. 1858.

Schuldheissenamt.

Oechsle.

Bekanntmachung der Centralbehörde für die Verkehrsanstalten, betreffend die Eifenbahnfahrtaxen für Kinder.

Vom 1. deS nächsten Monats an finden im Binnenverkehr der württembergischen Bahn

und im direkten Verkehr derselben nach Boden- seeuferorten, Bayern, Baden, Frankreich, dem mitteldeutschen und westdeutschen Eisenbahnver- bande nachstehende Tarifbestimmungen für die Beförderung von Kindern Anwendung: Kinder unter 10 Jahren werden zu ermäßigtem Fahr­preise befördert, und zwar zwei auf Ein Billet in derselben Wagenklasse, eines in erster Wagen­klasse auf ein Billet zweiter Klasse, eines in zweiter Wagcnklaffe auf ein Billet dritter Klasse, ferner ein Kind mit einem Erwachsenen in drit­ter Wagenklasse auf Ein Billet zweiter Klasse und in zweiter Wagenklaffe auf Ein Billet er­ster Klasse. Ein einzelnes Kind unter 10 Jah­ren, welche« in der dritten Wagcnklaffe, oder wenn nach dem betreffenden Bestimmungsorte (z. B. nach Stationen des mitteldeutschen und westdeutschen Eisenbahnverbandes, nach Frank­reich und nach einigen Stationen der badischen Bahn) oder für einen bestimmten Zug B. für einen Kurierzug, Schnellzug, Eilzug) Fahr- billete dritter Kiaffe nicht ausgegeben werden, in zweiter Wagenklasse allein, d. i. ohne Beglei­tung eines Erwachsenen fäbrt, genießt keine Er­mäßigung des Fahrgelds. Im direkien Ver­kehr nach der Schweiz über Nomanshorn oder Rorschach dagegen bezahlen Kinder unter 10 Jahren wie bisher je die Hälfte der Taxe der betreffenden Wagenklasse. Endlich werden Kin­der, die noch getragen werden müssen, und deß- halb ihre Pläze auf denjenigen ihrer Angehöri­gen finden, unentgeldlich befördert.

Stuttgart, den 25. Oktober 1856.

Für den Präsidenten: Sigel.

Vrivatnachrichten.

Neuenbürg.

Freitag den 5. d. Mts., Abends 7 Uhr, wird die

Fortbildungsschule

wieder ihren Anfang nehmen. Diejenigen Leute, die in dieselbe einzutreten wünschen und noch