265
nzthüIer.
Adriger und Unterhaltungs-Matt sur das ganze Cnzthat und dessen Amgegend.
Neuenbürg, Samstag den 25. August
1855 .
Der Enzthäler erscheint Mittwochs und Samstags. — Preis halbjährig hier und bei allen Postämtern 1 fl. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Neuenbürg.
Nachdem die Ablösungscommifsion die Bereinigung der Ablösnugsgeschäfte im diesigen Oberamtsbczirk dem Kanzleiafsistentcn Reich len in Stuttgart übertragen bat, so wird solches höherem Befehl gemäß hiemü bekannt gemacht.
Den 23. August 1855.
K. Oberamt.
Baur.
Neuenbürg.
Von der nach einem Amtsversammlungsbeschluß gedruckten Instruktion für Viehschauer rc. »uerden am nächsten Botentag in jede Gemeinde 8 Exemplare versendet werden. Die Ortsvorstther haben jedem Viehschauer, Fleischschauer und Pförchmeister ein Exemplar zuzustellen und die übrig bleibenden Exemplare in der Ortsregistratur aufzubewahren.
Den 23. August 1855.
K. Oberamt.
Baur.
Neuenbür g.
Die ordentlichen Zunftversammlungen der nachbezeichnelen Gewerbe finden zu der bei- gesezten Zeit auf hiesigem Rathhause (im ober» Saale) statt:
der Mezger
am Montag den 3. September, Morgens 8 Uhr,
der Wagner
am Dienstag den 4. September, Morgens 8 Uhr,
der Maurer- und Steinhauer am Montag den 10 September, Morgens 8 Uhr,
der Schuhmacher
am Dienstag den 11. September, Morgens 8 Uhr, der Bäcker
am Donnerstag den 13. September, Morgens 8 Uhr,
der Hafner
am Samstag den 15. September, Nachmittags 3 Uhr, der Zimmerleute
am Montag den 17. September, Morgens 8 Uhr, der Küfer und Kübler
am Dienstag den 18. September, Morgens 8 Uhr, der Kaufleute
am Freitag den 21. September, Nachmittags 3 Uhr.
Bei diesen Versammlungen werden die lezten Zunftkassen-Ncchnungen abgehört, die Wahl der Zunftmeister vorgenommen und die weiteren nach Art. 98 Abs. 1—4 der rev. Gewerbeordnung der Berathung und Btschlußnahme der Zunst- versammlungen vorbehaltenen Gegenstände verhandelt werden.
Sämmtliche, zu vorgenannten Zunftvereinen gehörigen Meister haben sich zur bestimmten Zeit einzufinden. Die Abstimmung bei der Wahl der Zunftvorsteher geschieht mittelst Stimmzetteln. Wer an dem persönlichen Erscheinen verhindert ist, kann einen von seinem Ortsvorsteher beglaubigten Stimmzettel einsenden, welcher noch vor dem Schluß des Wahlprotokolls dem Vorsizen- den übergeben werden muß. Der Meister welcher ohne gültigen Grund weder auf die eine, noch auf die andere Weise seine Wahlstimme abgibt, wird von dem Zunftvorstand mit einer Ordnungsstrafe von einem Gulden belegt.
Vorstehendes haben die Ortsvorsteher den in ihren Gemeinden ansäßigen Meistern der oben bezeichneten Zünfte zu eröffnen.
Den 23. August 1855.
K. Oberamt.
Baur.
Oberamtsgericht Neuenbürg.
Schuldenliquidation.
In der Gantsache der Christiane Jakobine geb. Röhm, hinterlafsenen Wittwe des Wld. Johann Martin Härter, gewesenen Hrrsch- wirths in Feldrennach, wird die Schuldenliqui-
> ' W
G
5,
s