für das ganze Enzthal und dessen Umgegend.
H 1 . 8N. Neuenbürg, Mittwoch den 9. November 1853
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A r«: tlich e s.
N e u e » b ü r g.
Nach der Verfügung des K. Finanzministeriums vom 10. Januar 1842 leztem Saw, lRegbl. S. 22.) nmß das bande-sgewerbekaiaster nach Maaßgabe der in den Ortskatastcrn einge- lretenen Veränderungen periodisch ergänzt werden, was auf den I.Iuli 1847 leztmals geschehen ist.
Da nun in Folge hoher Weisung des Kgl. Finanzministeriums vom 19 d. Mis. eine solche Ergänzung und Berichiigung des llandesgcwcrbe- katasters auf den 1. Juli 1853 wieder vvrgenommen werden soll, so werden die Steuersazbehörden unter Hinweisung auf die gedruckte Anweisung vom 1. Dezember 1842 und deu Erlaß des Lteuerkollegiums vom gleichen Tage beaustiagt, alsbald die seit der lezten Berichtigung im Jahre 1847 i» den örtliche» Gewerbesteuerkaiastern vorgegangenen Aenderun- gen nach dem Stande vom 1. Juli 1853 rechtzeitig zu verzeichnen und die zu fertigenden Uebersichten hierüber unfehlbar bis 15 De:em- ber d. I. an den ausgestellten Kommissär, Oberamtspfleger Fischer einzusenden.
Hiebei wird noch folgendes bemerkt:
1 > bei nahmhafieren Erhöhungen oder Verminderungen in den Ortskatastern gegenüber dem Stande vom I. Juli 1847 wäre die Entstehung aus den sechs lezten Steuer azprotokollen in den Orlsübcrsichtcn kurz nachzuweisen und zu erläutern.
2i Wo in Folge des Artikel l l des Ge- sezes vom 18. Juni 1849 (Regbl. S. 210) Ucbertrage ans den bisher ercmlen Katastern in die Ortskataster stattgesunden haben, ist der Abgang an jenen Katastern und der Zuwachs zu den Ortskatastern zu liquidiren.
3) Für die diesmalige Ergänzung des Lan- desgewerbekatastcrs ist lediglich der Stand der Orlskataster nach dem Sleuersaz pr. 1. Juli 1853 maaßgebend und es dürfen nachträgliche Abänderungen nicht vorgenommen werden. Dabei wird vorausgesezt, daß der in Folge der
Finanzministerialverfügung vom 6. Dezember 1852 (Negbl. S. 425 > und des Steuerkolle- gialcrlasses vom 10. Dezember 1852 Nro. 1654 Cat, sich ergebende Abgang, beziehungsweise Zuwachs zum Ge wer bekam st er in den Ortskatastern bereits vollständig berücksichtigt worden sey.
4> Der Aktuar der Slenersazbehörde hat zu Anfertigung d^r nach Ziffer 3 jener gedruckten Anweisung vorgeschnebenen Orlsübersicht von denjenigen Orten, in welchen der Steuer- saz pr. 1. Juli 1853 bereits vorgenommen ist und in welchen der Aktuar der Steuersa-chehörde nicht selbst seinen Wohnst; hat, die Ortssteuer- rolle z Gewerbefataster > stimmt den erforderlichen Stenersazprvtokollen einzufordern, die genannte Uebersicht sofort in stinem Wohnort herzustellen und die 'Beurkundung derselben durch die übrigen Mitglieder der Steuersazbchörde und durch deu Gemeinderaih auf schriftlichem Wege beizubringen. In denjenigen Orten aber, in welchen der Steuersaz pr. I.Iuli 1853 noch nicht vollzogen worden seyn sollte, ist die fragliche Orlsübersicht in Verbindung mit dem diesjährigen Steuersaz anzufertigen. Den Verwal- tnngöaktnareii wird für diese Arbeit die Anrechnung der Durch die Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1834 Negbl. S. 128 festgesezten Belohnung von täglichen I fl. 20 kr. in ihrem Wohnsize und von täglichen 2 fl. außerhalb desselben gestattet; dagegen ist eine Anrechnung von Reisekosten nicht zulässig, zumal die den Steuersaz betreffenden Reisekosten in die Aversalbelohnung, welche den Verwalnings- Aktuaren für die gewöhnlichen Verrichtungen beim Sleuersaze bewilligt ist, nach Maaßgabe des Erlasses der K. Organisaiions-Vollziehungs- Kommission an die Oberämtcr vom 26, April 1826 (Erg.Bd. I. z. Negbl. S. 169) eingeschloffen sind.
5) Die zu den Ortsübersichten erforderlichen Tabellen, nebst den Vorgängen, werden den Steuersazbehöidcn zukommen.
Den 4. November 1853.
K. Oberamt.
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