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Der Enzthüler.

Anzeiger «nd Unterhaltungs-Patt für das ganze Luzthal und dessen Umgegend.

1OL. Neuenbürg, Mittwoch den 22. Dezember 18Z2.

Dieses Blatt erscheint je Mittwochs und Samstags. Preis halbjährlich hier und bei allen Postämtern Ist. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnrrt man bei der Redaktion, Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtliches.

Neuenbürg.

Die auf das Christfest und den Neujahrstag fallenden Botengänge unterbleiben an die­sen Tagen; die Amtsboten werden an den vor­hergehenden Tagen, am 24. und 31. d. Mts. ihre Gänge machen.

In gleicher Weise wird das Erscheinen des Amtsblattes vom 25. d. und t. k. Mts. je um einen Tag vorgerückt.

Den 20. Dezember 1852.

K. Oberamt.

D a u r.

Neuenbürg.

Nachdem in Folge des Gesezes vom 19. Sept. 1852, betreffend die Steuer von Capital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommen, Art. 1 nunmehr

«.die im Gefällsteuer-Caraster einkommenden Entschädigungen für aufgehobene Kammer- steuern zur Rentensteuer; k. die in Beil. I? der Ministe,ial-Verfügung vom 13. Dez. 1834 genannten, bisher der Gewerbesteuer unterworfenen Commissäre, Makler (Sensale) und Feldmesser, sowie auch diejenigen nach 8 14 I-it. ki. der eben erwähnten Ministerial-Verfügung in das Gewerbesteucr-Cataster eingeschäzten Meister und Gesellen, welche nur gesellenweise bei andern Meistern arbeiten, mit ihrem Ein­kommen zur Dienst- und Berufs-Einkom­menssteuer beizuziehen sind, so muß eine entsprechende Aenderung des Gefall-, bezie­hungsweise des Gewerbesteuer - Catasters vorgenommen werden.

Da jedoch die bereits ausgeschriebene Umlage der ordentlichen direkten Steuern pro 185253 nicht mehr abgeändert und jene Erkatastrirung erst mit dem 1. Juli 1853 in Wirkung gesezt werden kann, so sind die fraglichen Entschädigungen und das in das Gewerbe-Cataster eingeschäzte Ein­

kommen der oben zu k. genannten Personen erst vom 1. Juli 1853 an zur Steuer aus Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommen beizuziehen, wogegen solche pro 1. Juli 185253 noch zur Gefall-, beziehungs­weise Gewerbesteuer nach der ordentlichen Steuer-Umlage beizutragen haben.

Gleichwohl müssen aber diese Einkom- menstheile schon pro 185253 nach den Bestimmungen des Gesezes vom 19. Sepr. 1852 und der Instruktion hiezu, in den Fassionen angezeigt werden, wovon jedoch in den Protokollen über die Aufnahme des Capital-, Renten-, Dienst- und Berufs- Einkommens unter Beifügung der geeigne­ten Nachweisung ein Steuerbetrag noch nicht anzusezen ist.

Von denjenigen zu I,. bezeichnten Per­sonen, welche erst nach dem 1. Juli 1847, also nach der leztmaligen Ergänzung des Landesgewerbe-Catasters, auf den Grund der Ministerial-Verfügung vom 3. Dez. 1834, 8- 4. 1i. Schlußsaz, in das Orts­gewerbe-Cataster eingeschäzt und nicht in Ersteres übertragen worden sind, muß die Dienst- und Berufs-Einkommenssteuer auch schon pro 185253 in den Aufnahms- Protokollen berechnet und sofort erhoben werden, da sonst von diesen keinerlei direkte Steuer in die Staats-Kasse stießen würde.

Hieraus ergibt sich aber von selbst, daß dieselben pro 1852-53 nicht mehr im Ortsgewerbe-Cataster zur Staatssteuer bei­gezogen werden dürfen.

Sodann unterliegen nach Art. 43 des Ge­sezes vom 19. Sept. 1852, betreffend die Ab­gabe von Branntwein, (Reg.Bl. S. 214) nun­mehr stimmliche Branntweinbrennereien des Landes der Gewerbesteuer.

Es ist demnach die bisher bestandene, in 8- 52 Schlußsaz, der Ministerial-Verfügung vom 13. Dez. 1834 ausgesprochene, Gewerde- steuerfreiheit derjenigen Branntweinbrenner, welche ausschließlich von eigenem Erzeugniß Branntwein bereiten, aufgehoben.