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Der Enzthäler.
Anzeiger und Unterhaltungs-Matt für das ganze Cnzthat und dessen Umgegend.
»HF ZM. Neuenbürg, Samstag den 11. Dezember 18Z2.
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Amtlich e s.
Neuenbürg.
Durch Dekret des k. Steuer-Collegiums vom 24. November d. I. wurden bezüglich der Steuer von Capital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommen zur Instruktion noch folgende Vorschriften und Erläuterungen ertheilt, welche den Ortssteuer - Commissionen hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht werden:
1) zu Art. 3 tat. 6. des Gesezes, Instruktion 8- 12 und 13. Diejenigen, welche in die allgemeine Sparkasse in Stuttgart Einlagen an Ersparnissen gemacht haben, werden in Beziehung auf die Zinse, die ihnen aus diesen Einlagen zu gut kommen, und die der Besteurung gesezlich nicht unterliegen, von der Verpflichtung zur Fassion entbunden. Uebrigens haben dieselben auf Anfordern der Ortssteuer-Commission der in 8- 12, Abs. 2 der Instruktion gegebenen Vorschrift nachzukommen. Die Orisvorste- her haben dies auf die in 8- 11 der Instruktion bezeichnte Weise öffentlich bekannt zu machen.
2) Zu Art. 3 I-1t. Ir. des Gesezes. Diejenigen, welche die hier bestimmte Ausnahme von der Besteurung in Anspruch nehmen, sind verbunden, ihr gesammtes Einkommen, aus welcher Quelle und aus welchem Titel dasselbe auch herfließen mag, speciell nach den vorgeschriebenen Formularien zu satiren, welche Faffion von der Ortssteuer-Commis- sion in Absicht auf Vollständigkeit, nöthigen- falls unter Benüzung der in Art. 8 des Gesezes bezeichnten Hülfsmittel, einer möglichst genauen Prüfung zu unterwerfen sind. Sobald dieses Gesammteinkommen die Summe von 100 fl. übersteigt, ist eine Steuerbefreiung nicht mehr begründet.
3) Zu 8- 5 der Instruktion. Diejenigen Geistlichen, welche eine Pfarrei oder Parochie selbstständig versehen, welchen aber ein geistliches Amt nicht definitiv übertragen ist,
> (Pfarrvicare, Pfarrverweser re.) haben ihr Einkommen gleich den selbstständigen Geistlichen zu versteuern und ist die Wohnung, sofern nicht die Vorschrift 8- 5 Zff. 1 der Instruktion Anwendung findet, nach Analogie der Bestimmung in Art. 6 Abs. 2 des Gesezes mit 25 fl. in Berechnung zu nehmen.
4) Zu 8- 5 Zff- 2 der Instruktion. Die von den Lokalbehörden festzusezenden Aversal- beträge für Kost, Wohnung, Getränke, Holz, Licht und Bedienung der hier bezeichnten Gehülfen und Diener werden sich, je nach den örtlichen und andern Verhältnissen, verschieden berechnen. Um aber den Ortsvorstehern für ihr Urtheil in der Bemessung der Größe dieser Aversalbeträge einen Anhaltspunkt zu geben, wird denselben eröffnet, daß als mittleres Maß für Kost» Wohnung rc.,
n. bei Pfarramtsgehülfen (nichtständigen Vicaren) pharmaceutischen, kaufmännischen, Schreibereigehülfen 120 fl.,
k. bei Handwerksgehülftn und männlichen Dienstboten 66 fl.,
«. bei weiblichen Dienstboten 50 fl. anzunehmen sepen.
Andere hier nicht speciell genannte Gehülfen, sind je nach der Art ihrer Dienstleistungen in eine der obigen drei Kategorien einzutheilen.
5) Zu 8. 6 Zff. 2 der Instruktion. Wenn ein Besoldeter, welchem für einen Gehülfen kein besonderer Gehalt ausgesezt ist, einen Abzug von seinem Einkommen für Gehül- fenhaltung wegen des Umfangs des Amts oder wegen Kränklichkeit in Anspruch nimmt, so hat der Steuerpflichtige über die dies- fällige Nothwcndigkeit eines Gehülfen eine Bescheinigung seiner vorgesezten Behörde zur Fassion beizubringen.
6>Zu 8- 7 Zff. 1 der Instruktion. (Art. 6 des Gesezes.) Die Wohnungen der Revierförster oder die hiefür angesezten Geldentschädigungen sind nach Analogie des Art. 2