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Der Enzthäler.

Anzeiger und Unterhaltungs-Matt für das ganze Cnzthat und dessen Umgegend.

»HF ZM. Neuenbürg, Samstag den 11. Dezember 18Z2.

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Amtlich e s.

Neuenbürg.

Durch Dekret des k. Steuer-Collegiums vom 24. November d. I. wurden bezüglich der Steuer von Capital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommen zur Instruktion noch folgende Vorschriften und Erläuterungen ertheilt, welche den Ortssteuer - Commissionen hiemit zur Nach­achtung bekannt gemacht werden:

1) zu Art. 3 tat. 6. des Gesezes, Instruk­tion 8- 12 und 13. Diejenigen, welche in die allgemeine Sparkasse in Stuttgart Ein­lagen an Ersparnissen gemacht haben, wer­den in Beziehung auf die Zinse, die ihnen aus diesen Einlagen zu gut kommen, und die der Besteurung gesezlich nicht unterlie­gen, von der Verpflichtung zur Fassion entbunden. Uebrigens haben dieselben auf Anfordern der Ortssteuer-Commission der in 8- 12, Abs. 2 der Instruktion gegebenen Vorschrift nachzukommen. Die Orisvorste- her haben dies auf die in 8- 11 der In­struktion bezeichnte Weise öffentlich bekannt zu machen.

2) Zu Art. 3 I-1t. Ir. des Gesezes. Die­jenigen, welche die hier bestimmte Ausnahme von der Besteurung in Anspruch nehmen, sind verbunden, ihr gesammtes Einkommen, aus welcher Quelle und aus welchem Titel dasselbe auch herfließen mag, speciell nach den vorgeschriebenen Formularien zu satiren, welche Faffion von der Ortssteuer-Commis- sion in Absicht auf Vollständigkeit, nöthigen- falls unter Benüzung der in Art. 8 des Gesezes bezeichnten Hülfsmittel, einer möglichst genauen Prüfung zu unterwerfen sind. Sobald dieses Gesammteinkommen die Summe von 100 fl. übersteigt, ist eine Steuerbefreiung nicht mehr begründet.

3) Zu 8- 5 der Instruktion. Diejenigen Geist­lichen, welche eine Pfarrei oder Parochie selbstständig versehen, welchen aber ein geist­liches Amt nicht definitiv übertragen ist,

> (Pfarrvicare, Pfarrverweser re.) haben ihr Einkommen gleich den selbstständigen Geist­lichen zu versteuern und ist die Wohnung, sofern nicht die Vorschrift 8- 5 Zff. 1 der Instruktion Anwendung findet, nach Analo­gie der Bestimmung in Art. 6 Abs. 2 des Gesezes mit 25 fl. in Berechnung zu nehmen.

4) Zu 8- 5 Zff- 2 der Instruktion. Die von den Lokalbehörden festzusezenden Aversal- beträge für Kost, Wohnung, Getränke, Holz, Licht und Bedienung der hier bezeich­nten Gehülfen und Diener werden sich, je nach den örtlichen und andern Verhält­nissen, verschieden berechnen. Um aber den Ortsvorstehern für ihr Urtheil in der Be­messung der Größe dieser Aversalbeträge einen Anhaltspunkt zu geben, wird densel­ben eröffnet, daß als mittleres Maß für Kost» Wohnung rc.,

n. bei Pfarramtsgehülfen (nichtständigen Vicaren) pharmaceutischen, kaufmän­nischen, Schreibereigehülfen 120 fl.,

k. bei Handwerksgehülftn und männlichen Dienstboten 66 fl.,

«. bei weiblichen Dienstboten 50 fl. anzunehmen sepen.

Andere hier nicht speciell genannte Ge­hülfen, sind je nach der Art ihrer Dienst­leistungen in eine der obigen drei Katego­rien einzutheilen.

5) Zu 8. 6 Zff. 2 der Instruktion. Wenn ein Besoldeter, welchem für einen Gehülfen kein besonderer Gehalt ausgesezt ist, einen Abzug von seinem Einkommen für Gehül- fenhaltung wegen des Umfangs des Amts oder wegen Kränklichkeit in Anspruch nimmt, so hat der Steuerpflichtige über die dies- fällige Nothwcndigkeit eines Gehülfen eine Bescheinigung seiner vorgesezten Behörde zur Fassion beizubringen.

6>Zu 8- 7 Zff. 1 der Instruktion. (Art. 6 des Gesezes.) Die Wohnungen der Revier­förster oder die hiefür angesezten Geldent­schädigungen sind nach Analogie des Art. 2