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Lebensmitteln und zum Lheil sogar von der nötigsten Kleidung cntblöste Familien versezt sieht, seit die Aus­sicht auf eine ergiebige Ernte durch Hagel, Uebcrschwcm- mung, Sturmwinde und sonstiges Unwetter für sie vernichtet ist, sind herzergreifend und besonders traurig ist, was aus den Berichten hervorgeht, daß es sich hier nicht blos von seit länger her Armen, sondern auch von zahlreichen Familien aus der Mittelklasse handelt, welche bei nicht bedeutendem Grundbesitz sich früher ehr­lich durchzubringen im Stande waren, jezt aber durch eine Reihe von ungünstigen Jahren to zurückgekommen find, daß sie der Unterstüzung in hohem Grade bedür­fen. Die Anzahl der in den oben bezeichnten 114 Orten vorhandenen untcrstüzungsbedürftigcn hagelbe- schüdigten Familien belauft sich nach den amtlichen Be­richten auf 6104.

An der Hagelverficherungskaffe betheiligt waren nach den Berichten nur einige wenige Familien der minder bemittelten Klasse und auch diese meistens nur mit einem Tbeile der gehofften Ernte.

Auf Unterstüzung von dem bemittelteren Theile der Einwohner haben die hülfsbcdürftigen Beschädigten sich in der Regel keine Hoffnung zu machen, weil Jene selbst von Schaden betroffen worden sind; und Beiträge aus anderen Orten sind bis jezt nur einige geringe eingcgangen. Zu Arbeitsverdienst ist in den beschädig­ten Orten wenig Gelegenheit vorhanden und namentlich fehlt es an Gelegenheit zu Verdienst durch öffentliche Arbeiten überall gänzlich.

rvir haben in Erwägung gezogen, ob wir unter den vorstehend dargestelltcn Umständen verpflichtet sepcn, unsere Mitwirkung zu Linderung des Nothstandcs, in welchem wir einen beträchtlichen Theil unserer Mitbür­ger auf's Reue sehen, cintretcn zu lassen. Hiebei konnte uns nicht entgehen, daß, nachdem wir in der neuesten Zeit die Theilnahme der Bcfizenden an dem Mißgeschick ihrer ärmeren Mitbürger kaum erst wieder­holt haben in Anspruch nehmen müssen, eine erneuerte Aufforderung zu solcher Theilnahme einigem Bedenken unterliegen könne. Auch haben wir nicht übersehen, daß Kollekten für Hagelbeschädigte in der Regel Be­günstigung nicht verdienen, weil die bedauerliche Ab­neigung vor der Betheiligung an der Hagelversicherung, welche dann freilich bei mmdcr Vermöglichen häufig auch in dem Mangel an Mitteln zu Bezahlung der Versicherungsprämien ihren Grund hat, durch solche Kollekten nicht genährt werden sollte. Allein diese Be­denken mußten bei uns vor der Erwägung zurücktretcn, daß es sich dermalen nicht von einer gewöhnlichen Zeit und von gewöhnlichen Zuständen handelt, sondern daß wir im Uebergange aus einer Zeit außerordentlichen Nothstandcs in, wie wir hoffen, bessere Zustände be­griffen sind und daß die in glücklicheren Verhältnissen Stehenden es gerne für ihre Aufgabe erkennen werden, denjenigen, welche wir in dieser Uebergangsperiode von neuem besonderen Unglück betroffen sehen, auf's Neue mit mildem Sinn zu Hülfe zu kommen, um sie vor schwerem Mangel zu schüzen.

In der Ueberzeugung, daß auch unsere Mitbürger alle, welche in der glücklichen Lage sind. Hülfe leisten zu können, diese Ansicht theilen, halten wir es denn für unsere Pflicht, den Nothstand, wie er sich bei der bedürftigeren Klaffe der Gcwitterbeschädigten vor Augen stellt, öffentlich darzulegen und um Beiträge Behufs der Linderung ihrer Noth zu bitten.

Wir zweifeln nicht, daß der oft bewährte Wohl- thätigkeitssinn auch hier wieder überall sich thätig zeigen werde und daß namentlich auch die Güterbesizer, welche sich einer ergiebigen Ernte zu erfreuen gehabt haben, gerne bereit sepn werden, durch größere oder kleinere Gaben an Geld oder Naturalien ihr Scherflein beizu­tragen und wir laden daher die betreffenden Ortsbchör- den ein, in Verbindung mit den Ortsarmenvercinen und Pfarrgemeinderäthen für die Sammlung solcher Beiträge auf dem den örtlichen Verhältnissen angemes­sensten Wege zu wirken. Insbesondere vertrauen wir auch zu den Herren Geistlichen, daß sie die durch das bevorstehende kirchliche Erntedankfest sich ihnen darbic-

tende Gelegenheit gerne benüzen werden, die thätige Theilnahme ihrer Gemeinden für den wohlthätigen Zweck anzuregcn.

Was die größeren Städte betrifft, so würden wir es dankbar erkennen, wenn sich in, denselben besondere Vereine Behufs der Sammlung von Beiträgen bilden würden, wie dies schon mehrmals in ähnlichen Fällen mit so erfreulichen Erfolgen geschehen ist.

Da wo Naturalien gesammelt werden, wünschen wir deren Verkauf zu möglichst hohen Preisen, weil die Versendung der Naturalien in die hülfsbcdürftigen Orte und die Vertheilung daselbst in der Regel mit unverhältnißmäßigem Aufwand und eigenthümlichcn Schwierigkeiten verbunden sepn würde.

Die eingehenden Geldbeiträge, sowie die Erlöse aus Naturalien können entweder unmittelbar an unsere Kasse, welche angewiesen und bereit ist, alle und jede Gaben, die von einzelnen Menschenfreunden sowohl, als von Vereinen oder Gemeinden an sic kommen, in Empfang zu nehmen, oder auch an die in den Ober- amtssizen wohnenden Bezirkskassiere der Centralleitung übergeben werden, von welchen die Beiträge sammt den Urkunden der Ortsbchörden und einem summari­schen Verzeichnisse nach Orten an die Kasse der Cen­tralleitung cinzusenden sind-

Wir unserer Seits werden uns nach dem Schluffe der Kollekte endlich bemühen, den Ertrag derselben unter die bedrängten Orte nach Verhältnis der Zahl der hülfsbcdürftigen gewittcrbeschädigten Familien und der Größe ihres Schadens auszuthcilen, und von der den Ortsarmcn-Behörden zukommenden Verwendung rm Einzelnen Kenntniß zu nehmen- Den II. November 1852.

Die Centralleitung des WohlthätigkeitS-Vereins Gärttn er.

Oberamtsgericht Neuenbürg. Schulden - Liquidation.

In der Gantsache des -j- Johann Friedrich Großmann, Flößers in Höfen werden die Schuldenli'quidation und die gesezlich damit ver­bundenen weiteren Verhandlungen

am Dienstag den 14. Dezember d. I., Morgens 9 Uhr,

auf dem Rathbause daselbst vorgenommen werden.

Den Schuldheissenämtern wird ausgegeben, die in dem Staatsanzeiger für Württemberg erfolgte Vorladung mit den dort bezeichnten Rechtsnachtheilen ihren Ortsangehörigen gehörig bekannt zu machen.

Den 15. November 1852.

K. Oberamtsgericht.

Ger.Akt. Ganzhorn.

Neuenbürg.

Aufforderung der Inhaber von Rech­ten, welche auf abzulöfenden Zehnten ruhen.

Die Inhaber von Rechten, welche auf den in Folge Anmeldung abzulöfenden kleinen Zehn­ten des Kameralamts Hirsau auf der Markung von Oberlengenhardt, sowie großen, klei­nen und Noval-Zehnien des Kameralamts Neuen­bürg, auf der Markung von Waldrennach haften, (Gesez vom 17. Juni 1849, Art. 22 und 27) werden andurch aufgefordert, dieselben Linnen 90 Tagen von heute an gerechnet, bei dem Unterzeichneten anzumelden, widrigenfalls die diesfälligen Rechte, so weit sie nicht in den