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Säuglinge unter 1 Jahr sind frei. Jeder Erwachsene hat auf dem Rhein zwei Centner, zur See aber alles bei sich führende Reisegepäck frey; und wird eine jede Expedition durch einen zuverlässigen Kondukteur von Mannheim bis London begleitet. Zum Abschluß von Verträgen empfiehlt sich ergebenst Neuenbürg, 3. August 1852.

L. LlLX«IL8lvLI».

Tein ach, OA. Calw.

Die Unterzeichneten bieten hiemit eine Schmiedewerkstätte, hart an der Landstraße, mit 2 Wohnungen und einer Scheune, bei der ein Wurzgärtchen ist, zum Verkaufe gegen ganz leidliche Bedingungen an. Auf derselben wurde bisher das Schmiedhandwerk bei der starken Frequenz von Seiten der benachbarten Waldorte, wie der das Holz aus dem Schwarzwalde ab­führenden Fuhrleute, mit bestem Erfolg betrie­ben, zumal seither ein Wagner, der übrigens im Augenblicke fehlt, sich aber leicht mit dem Schmied unter demselben Dache einrichten könnte, diesem stets in die Hand arbeitete.

Hirschwirth Maier und

Müller Großhans.

Neuenbürg.

Mein Logis in der Schwanengasse habe ich zu vermiethen. Es kann in 4 Wochen bezogen werden.

Jakob Vogt.

K r o ir i k.

Deutschland.

Frankfurt, 9. August. Wer bisher noch im Zweifel seyn konnte darüber, wie weit die Vaterlandsliebe oder das Interesse der Ultra- montanen für das materielle Wohl des Volkes reicht und welche Hände gegenwärtig an den Fäden der Politik weben, dem möge ein über die handelspolitische Frage sich verbreitender Artikel der in Cöln erscheinendenDeutschen Volkshalle" die Augen öffnen. Derselbe schließt mit folgenden Worten:Für materielle Zwecke ist dieses Blatt nicht gegründet. Alle Zolloer- träge der Welt sind ihr Kleinigkeiten im Ver­gleich mit einer einzigen Regierungsmaßregel, durch welche die Freiheit des katholischen Glau­bens beeinträchtigt wird. Eine einzige kirchliche Anstalt liegt uns mehr am Herzen, als alle Fabriken der ganzen Monarchie; und wir sind auch überzeugt, daß die Macht Preußens in Deutschland viel weniger von der Zolllinie ab­hängt, als von der Jesuitenlinie. Man wird es erfahren." (F I.)

Württemberg.

Dienstuachrichten.

Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung den erl. Lehrstuhl der Mathematik und Astronomie an der Landes-

Universität dem Gymnasial-Professor Dr. Zech zu Stuttgart, in der Eigenschaft eines ausser­ordentlichen Professors in der philosophischen Fakultät, gnäeigst zu übertragen geruht dem ordentlichen Professor der Anatomie und Phy­siologie an der Universität Tübingen Dr. Arnold die nachgesuchte Dienstentlassung in Gnaden er­lheilt und die Pfarrei Mähringen, dem Pfarrer Walz in Gültstein gnädigst übertragen.

Stuttgart, 9. August. Die ordentlichen Sizungen der Schwurgerichtshöfe des Schwarz­waldkreises im dritten Vierteljahr 1852 werden zu Nottwcil am 13. September d. I. und zu Tübingen am 29. September d. I., je Mor­gens 9 Uhr eröffnet. Zum Präsidenten dieser Affisen ist der Oberjustizrath Herr Gros und zu dessen Stellvertreter der Oberjustizassessor Herr Malzacher ernannt.

In Ludwigsburg entfloh nach dem dortigen Tagblati ein wegen Kräze im Spital verwahr­ter oberamtsgenchtlicher Untersuchungsgefange­ner, welcher nackt in einen Teppich eingenäht war und sonst keine andere Kleidung auf dem Leibe trug.

Stuttgart, 9. Aug. Seit einigen Tagen ist wiederholt davon die Rede, daß der Herr Finanzdepartements.Chef, Staatsrath v. Knapp durch die Kammer-Verhandlungen über den Haupt­finanzetat degoutirt, seine Entlassung zu nehmen gesonnen sey. In wie weit dieß richtig ist, ver­mag ich Ihnen nicht zu sagen. (F. I.)

Nach demD. Volksbl." langten am Sam­stag Morgens vier barmherzige Schwestern von Strasburg kommend hier an, um sich zur Grün­dung eines Mutterhauses nach Gmünd zu be­geben.

Die philosophische Fakulät in Tübingen hat dem Dichter Eduard Mörike in Stuttgart ihre Doktorwürde verliehen.

Baden.

Karlsruhe, 9. August. Das Ministerium des Innern macht verschiedene Verordnungen zum Vollzug des provisorischen Gesezes vom 24. Juli, die polizeiliche Strafgewalt der Be­zirksämter betreffend, bekannt. So ist u. A. der unerlaubte Besi; von Waffen und Munition bei 300 fl. Strafe oder acht Wochen Gefängniß Verboten. Nur solche Personen, zu deren Dienst­ausrüstung Waffen gehören, sind zum Tragen der Waffen berechtigt. Wer aufrührerisches Geschrei erhebt, aufrührerische Lieder singt, sich Schmähungen gegen öffentliche Diener erlaubt, wer an Zusammenrottungen Theil nimmt oder