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n z t h ü l e r.

Anzeiger nnd Unterhaltungs-Klatt für das ganze Lnzthal nnd dessen Umgegend.

V1. Neuenbürg, Mittwoch den 4. August 1832.

Dieses Blatt erscheint je Mittwochs und Samstags. Preis halbjährlich hier und bei allen Postämtern Ist. Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei der Redaktion, Auswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsgebühr für die Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtlich e s.

Neuenbürg.

Verschollener.

Ludwig Friedrich Ruff von Dennach, Sohn des weild. Johann Adam Ruff, gewesenen Tag­löhners daselbst, vor vielen Jahren nach Polen ausgewandert, ist verschollen, und hat, wenn er noch lebt, das 70. Lebensjahr zurückgelegt. Der Verschollene, sowie seine unbekannten Erben, werden hiemit aufgefordert, sich binnen 90 Tagen

dahier zu melden, widrigenfalls Ruff für todt erklärt und das bisher pflegschaftlich verwaltete Vermögen unter seine bekannten Erben landrecht- lich vertheilt werden würde.

Den 3. August 1852.

K. Oberamtsgericht.

Neuenbürg.

Verbot des Fischens an Sonn- und Festtagen.

Es wurde die Wahrnehmung gemacht, daß seit einiger Zeit her die Fischer zu ihrem Ge­werbe die Zeit der Sonn- und Festtage miß­brauchen und wird daher das, was hiegegen die Fischer-Ordnung bestimmt, ins Gedächtniß gerufen. In den 8.§. 16. 31. 32. 39. heißt es nämlich:

Das Fischen und was dazu gehört, ist, Nothfälle ausgenommen, an Sonn-und Festtagen, an gemeinen Feiertagen aber nur während des Gottesdienst's, bei Strafe von 10 ff. verboten, wenn auch das Wasser über das geordnete Zeichen aufgestiegen wäre; ebenso das Abschlagmachen oder Ziehen.

Wenn auch ein Fischer am Vorabend eines Sonn- oder Festtag's Körblein oder Reisen sezen würde, so soll er sie vor dem Morgengottesdienste wieder Herausthun, bei gleicher Strafe.

Wenn jedoch ein Fischer ein Altwasser hätte und die Wasser groß würden, darf er dasselbe, mit Ausnahme der Zeit des

Gottesdienstes, versezen; an Sonn - und Festtagen aber nicht darin Fischen bei Strafe.

Anbring-Gebühr ein Viertheil der Strafe."

Den 28. Juli 1852. Stadtschuldher'fsenamt.

Meeh.

Neuenbürg.

Die Bürgerholzgaben.

werden am

Montag den 16. d. Mts.

Morgens von 6 Uhr an auf dem Rath Hause ausgegeben.

Jeder Berechtigte hat 1 fl. 30 kr. Holz« macherloh ns-Er saz mitzubringen, ohne wel­chen kein Loos gezogen werden kann.

Im Uebrigen bleibt es rücksichtlich der Ent­richtung der Schuldigkeiten zur Stadtpflege bei den seitherigen bekannten Anordnungen.

Wer sonst noch wegen der Bürgerholzgaben einen Wunsch anbringen will, kann sich am Mittwoch den 11. ds.

auf dem Rathhause einft'nden oder schriftlich melden.

Den 3. August 1852.

Stadtschuldheiß

Meeh.

Unt erkollbach, Gemeindebezirks Jgelsloch. Holz-Verkauf.

Die Gemeinde verkauft am Mittwoch den 11. August d. I., Nachmittags 1 Uhr,

32 Stücke Sägklöze, 70 Stämme Langholz vom 60r abwärts, 22 Klafter tannene Scheiter und 9'/- Klafter Prügel im Hirsch in Oberkollbach im öffentlichen Auf­streich, wozu die Liebhaber höflich eingeladen werden.

Jgelsloch, den 27. Juli 1852.

A. A.

Schuldheiß Bert sch.