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Anzeiger nnd Unterhaltung«-Matt für das ganze Lnzthat und dessen Umgegend.

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NeuenMrg, Samstag den 5. Januar 18ÄO.

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Dieses Blatt erscheint ie Mittwochs und Samstags. PttMch^albiährlich hier und bei allen Postämtern 1 ff. . Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei rer Rc^aktiomAnswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungsg^tzzj»W^e Zeile oder deren Raum 2 kr.

Amtliches.

Das

Königliche Steuer-Collegium

an

sammtliche Vberamter.

In Beziehung auf die Veränderungen, welche die Ablösungsgeseze vom 14. April 1848 und 17. Juni 1849 in dem Gefällstcuer-Cata- ster veranlassen, so wie in Absicht auf den Ersa; der ausfallenden Gefällsteuer-Beträge, ist von dem K. Finanzministerium unterm 11. d. M- die Entscheidung erfolgt, daß hiebei der gesez- liche Grundsaz festzuhalten sey, daß die Gefäll- steuer, in so fern sie sich auf die von dem Grundertrag als 'Reallasten abgezogenen Ge­fälle beziehe, einen ergänzenden Theil der Grund­steuer bilde (Cat.-Ges. vom 15. Juli 2l 88- 21 und 22 Abs. 1) welcher, sobald das Gefäll aufhört, und somit ein getheilter Ertrag nicht mehr besteht, dem Grundkataster wieder zu­wächst und daher von diesem zu vertreten ist.

Hienach, und da überhaupt es nicht zuläßig erscheine, an der in festbestimmter Summe und auf bestimmte Steuer-Quellen verabschiedeten direkten Steuer einen zumal bedeutenden Betrag unerhoben zu lassen, oder durch anderwärtige Umlage auf die Gesammtheit der Steuerpflich­tigen zu ersezeu, könne auch der abgängigen Verrechnung des in Folge des Ablösungsgesezes vom 14. April 1848 p. 1. Juli 18"/,-, aus­gefallenen Gefällsteuer-Bctrags von 25,051 fl. 29 kr. nicht stattgegeben werden, vielmehr scy den betreffenden Oberämtern aufzugeben, daß sie den dießfälligen Rückstand durch nachträgliche Umlage auf da; Grundkataster der betreffenden Amtskörperschaften beziehungsweise Gemeinden in Bälde zum Einzug bringen und zur Staats­kasse einliefern lassen, wogegen sich die entlaste­ten Grundbesizcr um so weniger zu beschweren Ursache haben, als die fraglichen bisher am

Grundkataster zu V- ihres Geldbetrags abge­zogenen Gefälle schon bei der Steuerumlage p. 1. Juli 1848 dem Grundkataster wieder auf­zurechnen gewesen wären, während bei der vor­bemerkten Behandlungsweife den Grundbeflzern der Abzug der auf den Gefällen haftenden Pas­sivleistungen so wie Via V» für Verwaltungs- Kosten, welcher bei der Gefällsteuer neben dem allgemeinen Abzug von Vz stattfinde, noch zu gut komme.

Demgemäß wird nun das Oberamt ange­wiesen, den in dem jenseitigen Oberamtsbezirk an dem Gefällsteuerberreff p. 18"/».-> unerhoben gebliebenen Betrag von 2 fl. 44 kr. nachträglich dem Grundkataster der betreffenden Gemeinden zuzuscheiden und für die gleichbaldige Erhebung und Ablieferung desselben an die Staatskasse Sorge zu tragen.

Was sodann den in Folge des Zehentablö- sungs-Gesezes vom 17. Juni d. I. sich erge­benden Abgang am Gefällkatafter betrifft, so haben nach dem vorgedachten Grundsaz jeden­falls die betreffenden Gemeinden die Gefällsteuer aus den aufgehobenen beziehungsweise zur Ab­lösung angemeldeten Zehentgefällen gegen die Staatskasse in so lange zu vertreten, bis die gegenseitige Richtigstellung des Gefäll- und Grund- Catasters erfolgt seyn wird.

Dem zu Folge haben die Oberämter, da bei der vorläufigen Steuer-Umlage p. 18"/§g von Seite des Steuer-Collegium auf die in Folge des Zehentablösungs-Gesezes ausfallen­den Zehentgesälle noch nicht hat Rücksicht ge­nommen werden können, rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die p. 18"/-° umgelegte Gefäll­steuer, in soweit sie in Folge der Ablösungs- Geseze bezichungsweise Ablösungs-Anmeldungen an die bisherigen, dagegen mit ihren Ablösungs- Capitalien der Capitalsteuer unterliegenden, Ge- fällberechtigten nicht mehr gefordert werden könne, auf die betreffenden Gemeinden umgelegt und mit der Grundsteuer zum Einzug gebracht wird.

Stuttgart, den 18. Dezember 1849.