5
>
Anzeiger nnd Unterhaltung«-Matt für das ganze Lnzthat und dessen Umgegend.
—-LLS--
NeuenMrg, Samstag den 5. Januar 18ÄO.
-- — .
Dieses Blatt erscheint ie Mittwochs und Samstags. PttMch^albiährlich hier und bei allen Postämtern 1 ff. . Für Neuenbürg und nächste Umgebung abonnirt man bei rer Rc^aktiomAnswärtige bei ihren Postämtern. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungsg^tzzj»W^e Zeile oder deren Raum 2 kr.
Amtliches.
Das
Königliche Steuer-Collegium
an
sammtliche Vberamter.
In Beziehung auf die Veränderungen, welche die Ablösungsgeseze vom 14. April 1848 und 17. Juni 1849 in dem Gefällstcuer-Cata- ster veranlassen, so wie in Absicht auf den Ersa; der ausfallenden Gefällsteuer-Beträge, ist von dem K. Finanzministerium unterm 11. d. M- die Entscheidung erfolgt, daß hiebei der gesez- liche Grundsaz festzuhalten sey, daß die Gefäll- steuer, in so fern sie sich auf die von dem Grundertrag als 'Reallasten abgezogenen Gefälle beziehe, einen ergänzenden Theil der Grundsteuer bilde (Cat.-Ges. vom 15. Juli 2l 88- 21 und 22 Abs. 1) welcher, sobald das Gefäll aufhört, und somit ein getheilter Ertrag nicht mehr besteht, dem Grundkataster wieder zuwächst und daher von diesem zu vertreten ist.
Hienach, und da überhaupt es nicht zuläßig erscheine, an der in festbestimmter Summe und auf bestimmte Steuer-Quellen verabschiedeten direkten Steuer einen zumal bedeutenden Betrag unerhoben zu lassen, oder durch anderwärtige Umlage auf die Gesammtheit der Steuerpflichtigen zu ersezeu, könne auch der abgängigen Verrechnung des in Folge des Ablösungsgesezes vom 14. April 1848 p. 1. Juli 18"/,-, ausgefallenen Gefällsteuer-Bctrags von 25,051 fl. 29 kr. nicht stattgegeben werden, vielmehr scy den betreffenden Oberämtern aufzugeben, daß sie den dießfälligen Rückstand durch nachträgliche Umlage auf da; Grundkataster der betreffenden Amtskörperschaften beziehungsweise Gemeinden in Bälde zum Einzug bringen und zur Staatskasse einliefern lassen, wogegen sich die entlasteten Grundbesizcr um so weniger zu beschweren Ursache haben, als die fraglichen bisher am
Grundkataster zu V- ihres Geldbetrags abgezogenen Gefälle schon bei der Steuerumlage p. 1. Juli 1848 dem Grundkataster wieder aufzurechnen gewesen wären, während bei der vorbemerkten Behandlungsweife den Grundbeflzern der Abzug der auf den Gefällen haftenden Passivleistungen so wie Via — V» für Verwaltungs- Kosten, welcher bei der Gefällsteuer neben dem allgemeinen Abzug von Vz stattfinde, noch zu gut komme.
Demgemäß wird nun das Oberamt angewiesen, den in dem jenseitigen Oberamtsbezirk an dem Gefällsteuerberreff p. 18"/».-> unerhoben gebliebenen Betrag von 2 fl. 44 kr. nachträglich dem Grundkataster der betreffenden Gemeinden zuzuscheiden und für die gleichbaldige Erhebung und Ablieferung desselben an die Staatskasse Sorge zu tragen.
Was sodann den in Folge des Zehentablö- sungs-Gesezes vom 17. Juni d. I. sich ergebenden Abgang am Gefällkatafter betrifft, so haben nach dem vorgedachten Grundsaz jedenfalls die betreffenden Gemeinden die Gefällsteuer aus den aufgehobenen beziehungsweise zur Ablösung angemeldeten Zehentgefällen gegen die Staatskasse in so lange zu vertreten, bis die gegenseitige Richtigstellung des Gefäll- und Grund- Catasters erfolgt seyn wird.
Dem zu Folge haben die Oberämter, da bei der vorläufigen Steuer-Umlage p. 18"/§g von Seite des Steuer-Collegium auf die in Folge des Zehentablösungs-Gesezes ausfallenden Zehentgesälle noch nicht hat Rücksicht genommen werden können, rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die p. 18"/-° umgelegte Gefällsteuer, in soweit sie in Folge der Ablösungs- Geseze bezichungsweise Ablösungs-Anmeldungen an die bisherigen, dagegen mit ihren Ablösungs- Capitalien der Capitalsteuer unterliegenden, Ge- fällberechtigten nicht mehr gefordert werden könne, auf die betreffenden Gemeinden umgelegt und mit der Grundsteuer zum Einzug gebracht wird.
Stuttgart, den 18. Dezember 1849.