Der Enzthüler.

Anzeiger und Unterhaltung» - Alntt

für das ganze Enzthal und -essen Umgegend.

30. Neuenbürg, Mittwoch Den 12. April

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Amtliches.

Neuenbürg.

Egidr'us Bott, Sohn des weiland Andreas Bott von Calmbach, geboren am 4. April 1778. ist schon längst verschollen.

Derselbe, sowie seine etwaigen unbekannten Erben, werden hiedurch aufgeforvert, sich binnen 90 Tagen

hier zu melden; widrigenfalls der Verschollene für todt erklärt und sein Vermögen unter die bekannten Jntestaterben vertheilt werden würde.

Den 3. April 1848.

K. Oberamtsgericht.

L i n d a u e r.

Neuenbürg.

Frucht-Berkarrf.

Das Kameralamt hat gegen baare Bezahlung von 1847er Früchten 40 Schef­fel Einkorn und zur Saat in kleineren Parthieen 50 Scheffel Haber zu verkaufen; auch ist fort­während noch ausländisches Noggenmehl, Gerste und Welschkorn in den bisherigen Preisen zu haben.

Den 11. April 1848.

K. Kameralamt.

Das K. Medicinal-Coltegium hat auf Veran­lassung des K. Ministeriums des Innern in Betreff der Anwendung des Chloroform bei wundärztlichen Operationen sein Urtheil dahin abgegeben, daß das Chloroform nicht unter die den Wundärzten II. Abtheilung gestatteten Mittel falle, somit dessen Anwendung diesen Wundärzten und natürlich denen der III. Abtheilung nicht zustehe, während kein Grund vorliege, den Wundärzten I. Abtheilung dessen Verwendung zu versagen, sowie sich auch von selbst verstehe, daß das Chloroform unter diejenigen Mittel gerechnet werden müsse, deren Abgabe ohne Re- cept den Apothekern untersagt ist.

Indem der Unterzeichnete dieses durch Dekret der K. Negierung des Schwarzwaldkreises vom

28. v. M. mitgetheilte Urtheil veröffentlicht, er­sucht er die verehrlichen Ortsvorstände, die in ihren Gemeinden ansäßigen praktischen Aerzte, Wundärzte und Apotheker speciell hievon in Kenntniß zu sezen.

Neuenbürg, den 9. April 1848.

Oberamtsarzt 11r. Kapff.

Floßinspektion Calmbach.

Eröffnung

des 1848er Enz - Seveiterfloßes.

Der heurige Brennholzfloß auf der Enz und ihren Seitenbächen wird für den Fall nicht ungünstige Witterung oder sonstige unvor- herzusehende Hindernisse eintreten seinen An­fang nehmen

a) der Vorfloß: auf der kleinen En;

von der Brühl-Wasserstnbe, auf der Eyach

von der Schlangenwiesen-Wasserstnbe an, am 16. April;

sodann

l»1 der Hauptfloß:

auf diesen Gewässern wie auf der großen En;

am 24. April.

Indem man die Schiffer- und Mßerschaften sammt den Wasserwerkbesizern hievon in Kennt­niß sezt, werden zugleich eie Herren Ortsvor­steher der betreffenden Gemeinden ersucht, für die rechtzeitige Bekanntmachung dieses besorgt zu seyn. Den 30. März 1848.

* K. Floßinspektion. Oberförster

Güttenberger.

Möttlingen, Gerichts-Bezirks Calw.

Gläu HLger-Arr fruf.

Um die Kaufschillings-Verweisung des Bauers Jakob Stanzer von Möttlingen mit Sicher­heit vornehmen zu können, werden die unbekann-