Amts- und IntelligerrWlatt

für den OberamtsBczirk

Neuenbürg.

Enthält zugleich Nachrichten für den OberamtsUezirk Calw.

^ 31 .

Mittwoch den 21. April

Amtliches.

12663 fl. 58 kr.

280 fl. kr. 390 fl.kr. 14 fl. 45 kr. 59 fl. 29 kr.

73 fl. 53 kr. 13482 fl. 5 kr.

Nachdem nun auch die Rechnung über den zweiten Ankauf von Waizen im Ausland gestellt ist, so werden die Ergebnisse hiemit öffentlich bekannt gemacht.

Die AnkaufsKosten von 650 Säcken betrugen incl. VersicherungsPrämien.

VersicherungsKosten von Mainz bis Leopoldshafen nebst Lichterlohn daselbst Fracht von Levpoldshafen bis hieher ....

Für Zurücksendung der

Säcke.

Reisespesen beim Ankauf des Waizens . . .

Porto, Verpackung des Geldes, Wechselkosten,

Abladungskosten rc. .

Zusammen

Hienach berechnen sich die Kosten für einen Sack aus 20 fl. 44'/- kr. es wurden aber blos eingezogen 20 fl. 30 kr. und haben somit noch nachzuzahlen:

Neuenbürg Schwann Arnbach Ottenhausen Oberniebelsbach Bernbach Grimbach Kapfenhardt Wildbad Engelsbrand Gräfenhausen Bieselsberg Conweiler Neusaz Dobel

Zusammen

welche bis nächsten Samstag an den Kaufmann Friz Lutz dahier zu bezahlen sind.

Neuenbürg, den 20. April 1847.

K. Oberamt. Leypold.

auf

300

Säcke

72 fl.

30

kr.

10

,/

2 fl.

25

kr.

10

2 fl.

25

kr.

10

2 fl.

25

kr.

8

Ifl.

56

kr.

15

3 fl.

37'/

- kr.

25

//

6 fl.

2/

- kr.

20

4 fl.

50

kr.

110

26 fl.

35

kr.

20

4 fl.

50

kr.

15

3 fl.

37'/

- kr.

3

-fl.

43'/r kr.

42

10 fl.

9

kr.

,/

8

Ifl.

56

kr.

4

-fl.

58

kr.

145 fl. - kr.

In dem hienach abgedruckten Aufsaz, welchen der Oberförster Frommann in Hohenheim in dem Wochenblatt für Land- und Hauswirthschaft be­kannt machte, sind sehr beachtungswerthe Vor­schläge für die Gemeinden, welche Waldungen besizen, über die Beschäftigung der Armen im Interesse der Waldwirthschast enthalten; insbe­sondere verdient hier ausgehoben zu werden:

1) Die in GemeindeWaldungen nicht selten vernachläßigten Wegbauten,

2) Die Anlegung von Waldpflanzschulen,

3 > Die Ausführung von Waldkulturen und Pflanzungen.

4) Das Stock- und Wurzelgraben.

5) Die Anlegung von AbzugsGräben an nassen und versumpften Orten, desgleichen von Schuzgräben. :c.

In Gemäsheit höherer Weisung werden nun die Gemeindebehörden auf diesen Aufsaz auf­merksam gemacht, und angewiesen, soweit es nur immer die Mittel der Gemeinden, welche auf Ansuchen häufig durch Bewilligung ausser­ordentlicher Holzhiebe vermehrt werden können, erlauben, solche Arbeiten zur Beschäftigung der ärmeren GemeindeAngehörigen in aller Bälde ausführen zu lassen. Die nähere Anleitung hier­über können die Gemeindebehörden theils aus den ihnen übergebenen Culturplänen pro 1847 entnehmen, theils hat sich das K. Forstamt bereit erklärt, diese zu ertheilen, zu welchen Behuf ihm die Summen zu benennen sind, welche in jeder Gemeinde zu diesen.Arbeiten verwendet werden können und wollen.

Bis 1. Mai d. I. sieht man von den Ge­meinden, welche im Besiz größerer Waldungen sind, einem Bericht darüber entgegen, was in dieser Beziehung eingeleitet worden ist. Neuenbürg, den 18. April 1847.

K. Oberamt. Leypold.

Welche Arbeiten ließen sich derzeit in den Waldungen der Gemeinden und Privaten mit Nuzen ansführen, um dadurch den Armen Beschäftigung zn geben?

(Von Oberförster Frommann in Hohenheim.)

In der