Amts­

und ZntelligenzBlatt

für den OberamtsBezirk

Neuenbürg.

Enthält zugleich Nachrichten für den OberamtsBezirk Calw.

IN. Mittwoch de» 18. Februar 18UÄ.

Amtliches.

Neuenbürg.

Besoldun.zsSteuerAufnahme.

Da die Besoldungssteuer für das Finanz- Jahr 18^/4° demnächst auszunehmen ist, so wer­den diejenigen BesoldungösteuerPflichtigeu, welche ihre Fassionen nicht schon eingereicht haben, hiemit aufgefordert, längstens bis 7. k. Mts. spccisicirte Fassionen nach dem Formular VII. im Regierungsblatt von 1821, S. 568 zu über­geben, jedoch ohne die jenem Formulare beige­fügte Ausscheidung von Getreide, da dasselbe vollständig versteuert werden muß. Eine speci- ficirre Fassten ist auch bei solchen erforderlich, deren Einkommen sich seit dem leztverflvssenen Etatsjahr nicht verändert hat.

Was die Berechnung der einzelnen Besol- dungsthcile betrifft, so wird in dieser Beziehung auf das AbgabenGesez von 1821, Reg.Bl. S. 377 und die Ergänzungen hiezu im Ergänzungs­bande zum Neg.Blatt Seite 487 hingewiesen, insbesondere aber darauf aufmerksam gemacht, daß 1) der Ertrag der Zehenten und Theilge- bühren nach dem DurchschnittsErtrage der drei Jahre 1842, 1843 und 1844 in Berechnung zu ziehen und nach dem schon erwähnten Ab- gabenGcsez K- 22 lit. 1,. und 29, zweiter Saz, wenn die Zehenten selbst eingezogen werden, von dem Ertrag die wirklichen Erhebungskvsten, bei den verpachteten Zehenten aber 10 Procente des Pachtschillings als Aufwand abzuziehen sind und 2) das Beoldungsholz stets nach dem Ne- vierpreis zu versteuern ist.

Die Ortsvorsteher haben die Steuerpflichti­

gen hierauf aufmerksam zu machen.

Den 13. Februar 1846.

K. Oberamt.

Leypold.

Neuenbürg.

An nachstehenden Tagen werden folgende ZunftVersammlungen dahier abgehalten werden und zwar:

s) der Maurer Montag den 23. Februar d.J., 6) der Schumacher Dienstag den 3. März d.J., o) derZimmerleuteDonnerstagden5.Märzd.J., ü) der Schreiner Freitag den 6. März d. I.

Hiebei kommen folgende Gegenstände zur Berathung:

1) die Abhör der leztgestellten ZunstRechnung von 18394L,

2) die Wahl der Zunftvorsteher für die nächste RechnungsPeriode.

Sämmtliche Meister dieser Gewerbe werden daher aufgefordert, je an dem bestimmten Tage Morgens präcis 8 Uhr auf dem hiesigen Rathhaus zu erscheinen.

Zur Wahl der Zunftvorsteher wird die Abstimmung von wenigstens V» der stimm­berechtigten Meister erfordert; die Abstimmung kann jedoch auch ohne persönliches Erscheinen durch Einsendung eines von dem betreffenden Ortsvorsteher beglaubigten Srimmzettels ge­schehen, nur muß in diesem Fall der Stimm­zettel noch vor dem Schluffe der Wahlhandlung dem Vorsizenden übergeben werden.

Derjenige Meister, welcher ohne gültigen Grund weder schriftlich noch mündlich gültig abstimmt, wird mit einer Ordnungsstrafe von 1 fl. belegt.