Amts- und ZntelligenzBlatt

für den OberamtsBezirk

Neuenbürg.

Enthält zugleich Nachrichten für den OberamtsBezirk Calw.

Mittwoch den 2L. September 1AAK.

Amtliches.

Durch Erlaß der K. Regierung vom 5. Sep­tember d. I. wurde angeordnet, daß künftig die Gesuche um Dispensation von der Minderjährig­keit mit folgenden Belegen zu versehen scyen.

1) emem Taufschein des Bittstellers;

2) einem vollständigen Auszug aus der Zie­hungsliste;

3) der zustimmcnden Erklärung des Vaters, oder wenn dieser gestorben wäre, der Mut­ter des Bittstellers, und wenn auch die Mut­ter nicht mehr am Leben, oder nicht die Vormünderin des Bittstellers wäre, der Zu­stimmung des Pflegers, (Vormünders) des­sen gesezmäßige Bestellung (Notariatsgesez von/ 14. Juni 1843 Art. 13. Pkt. 2 Art. 15. X 17.) gehörig dokumentirt werden muH, sowie der Aeufscrung der zuständigen Vormunlsichaftsbehörde (Atteg. Ges. Art. 13. Pkt. 2 Art. 15 und 18 und Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 10. März 1836 (Reggs.Blt. S. 152.)

Wird die Dispensation zunächst zum Zwecke d-r Verheurathung und mit Rücksicht auf solche nachgesucht, so ist die Zustimmung der beiderseitigen Eltern, beziehungsweise Pfleger nebst der Äusserung der Vcrmund- schastsBehörde des Bittstellers über das Dispensationsgesuch beizubringen.

4) Einem gemeiuderäthlichen Zeugnisse über Vermögen und Prädikat des Bittstellers und beziehungsweise seiner Braut unter Anführung der etwa bereits gegen dieselben

erkannten Strafen, sowie einer unumwun denen ps,ichtmäsigen Erklärung der Orts­obrigkeit (Stadt- oder Gemeinderath) als solcher, über das vorliegende Gesuch, ins­besondere über die Dringlichkeit der für das Gesuch sprechenden Umstände, über die aus der Gewährung oder Abweisung desselben für den Bittsteller oder dessen Familie et­wa entstehenden Vortheile oder Nachtheile, und über den Nahrungsstand des Bittstell­ers insbesondere für den Fall der von ihm beabsichtigten Verheurathung, sowie darüber, ob dieser Verheurathung kein sonstiges Hin­derniß entgegensteht?

5) Besonders häufig kommt es vor, daß Kränk­lichkeit oder vorgerücktes Alter der Eltern des Bittstellers oder seiner Braut und die hierauf cingctretene Nothwendigkeit der Uebergabc ihrer Güter an die Lezteren, oder der Untcrstüzung jener durch diese, als Gründe für das DispensationsGesuch angeführt werden.

In einem solchen Falle sind, soweit es erforderlich ist, ärztliche Zeugnisse über die Gesundhcitsumstände der Eltern oder Ge­burtsscheine für diese beizubringen, auch sind die Vermögens- und FamilienVerhält- nisse näher darzustellen, insbesondere ist die Größe des Feldguts der Eltern, die Zahl der Geschwister der Bittsteller, ihr Alter und Geschlecht und die Thunlichkeit oder Unthunlichkeit der Unterstüzung der Eltern in den häuslichen und Geldgeschäf­ten durch dieselben, genau zu erheben.