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Amts-und Intelligenz-Blatt
für den Oberamts - Bezirk
Neuenbürg.
N3 Mittwoch den 2«. November 18UA-
Amtliches.
Neuenbürg. An die GrenzAeeise- Aernter. Vorgekommene Anstände bei der Controls über die Erhebung der Uebergangs- steuer machen es wünschenswerth, daß für die Zukunft den Bescheinigungen über die Entrichtung der Abgabe immer auch der Betrag der wirklich erhobenen Abgabe unter Beifügung der Nummer des NegisterEintrags beigesezt wird.
Die Grenzacciseämter des diesseitigen Bezirks werden h-ezu in Folge höherer Verfügung mit dem Ansiigcn angewiesen, daß die Nichtbefolgung dieser Anordnung mit Strafe geahndet werden müßte.
Die Ortsvorsteher, welche nicht zugleich Ae- ciser sind, haben die Aeciser von diesem Erlaß in Kenntniß zu sezen.
Den 18. November 1844.
Kameralamt.
_ Pflüger.
Licbenzell.
FlachsPrämren.
An dem den 25. November d.J. hier abzuhaltenden Flachsmarkt werden wie bisher die gewöhnlichen Prämien zur Austheilung kommen. Die Preisbewerber haben durch ein gemeinderäth- liches Zeugniß darzuthun, daß sie den Flachs selbst erzeugt und zubereitet haben und müssen mindestens 25 Pfund Flachs von gleich guter Qualität zu Markte bringen und verkaufen.
Die Vertheilung der Preise erfolgt durch das aufgestellte Schaugerichi auf hiesigem Rathhause Morgens 10 Uhr.
Da Heuer der Flachs vorzüglich gut gerathen ist, so dürften die Käufer an diesem Markte wohl in jeder Beziehung befriedigt werden und
sind sie deshalb zu zahlreichem Besuche eingeladen.
Den 11. Dezember 1844.
Stadtschuldheifsenamt.
Schönlen.
Fan-wirthschaftlrches. Mehlergiebigkeit des Roggens und Brodergiebigkeit des Mehls.
Die Mehlergiebigkeit des Roggens beim Vermahlen ist verschieden nach dem Ausmahlen desselben oder ob mehr oder weniger Kleien- theile ins Mehl mit übergeführt werden und nach der Beschaffenheit des Roggens, ob er nämlich eine dünne oder starke Hülse hat. Von 400 Pfd. Roggen erhält man beim Vermahlen 79 __ 82 Pfd. Mehl, 12 — 15 Pfd. Kleien und 5 — 6 Pfd. verstäuben. Da aber gewöhnlich dem Müller der 16. Theil des Getreides als Mahllohn gegeben wird, so erhält man an Mehl ungefähr oder 75 Proc. vom Gewichte des Roggens. — 3 Pfd. Mehl erfordern 2 Pfd. Wasser zur Teigbereitung; der Brodteig erleidet im Backofen einen Gewichts- Verlust von seines Gewichts, welcher von verflüchtigtem Wasser herrührt; mithin geben 3 Pfd. Mehl 5 Pfd. Teig, und 5 Pfd. Teig 4 Pfd. Brod. Wenn nun 100 Pfd. Roggen 75 Pfd. Mehl geben und 75 Pfd. Mehl 100 Pfd. Brod, so kann man also auf ein gleiches Gewicht Brod rechnen, wie der zu vermahlende Roggen hat. — Werden zur jährlichen Beköstigung eines Knechts 10 berl. Scheffel Roggen ä 84 Pfd. gerechnet, so geben diese 460 Pfd. Brod und kommt alsdann auf jeden Tag 2, 3 Pfd. Brod. Bei 12 Scheffeln Roggen kommt auf jeden Tag 2V< Pfd. Brod. A.Z.f.L.H.