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Amts-und Intelligenz-Blatt

für den Oberamts-Bezirk

Neuenbürg.

30 Samstag den 13. April

Amtliches.

Neuenbürg. (An die Oltsvorsteher.) Es kommt in Städten hin und wieder vor, daß neue hölzerne Gebäude, um denselben das Ansehen massiver Construktion zu geben, auf den Aussen- feiten übermauert werden.

Diese Bauart unterliegt aber sowohl im ei­genen Interesse der Bauunternehmer, als aus Rücksichten des öffentlichen Wohls, erheblichen Bedenken, indem

1) das in die Uebermaurung eingeschlossene Holzwerk nicht recht austrocknen kann, und von der Uebermaurung Feuchtigkeit an sich zieht, welche durch das an Gurten und Gesimsen eindringende Schnee-und Negen- wasscr genährt wird, und das Faulendes Holzes veranlaßt, so daß eine solche über­mauerte Wand bei scheinbar festem Zustande binnen kürzerer oder längerer Zeit ganz baufällig werden kann und

2) in Brandfällen durch den Einsturz solcher Wandungen, welcher, weil dieselben gegen aussen überwiegen, auch in dieser Richtung erfolgen muß, das Bcikommen mit Lösch­mitteln sehr erschwert und das Leben der Löschmannschaften gefährdet wird.

Indem die Ortsvorsteher hievon zur eigenen Nachachtung in Kenntniß gesezt werden, erhalten dieselben in Folge Ministerial-Entschließung vom 5. v. M. zugleich den Auftrag, die Bauschau- dcputationen in ihren Orten anzuweisen s die Bauunternehmer in jedem einzelnen Falle einer beabsichtigten solchen Uebermaurung auf die vor­bemerkten Bedenken aufmerksam zu machen, und dieselben aufzufordern, anstatt dieser unsoliden

Bauart die ganz massive Construktion zu wählen, welche, wenn sie auch um weniges höher zu stehen fkommen sollte, doch vor jener durch Festig­keit und Dauerhaftigkeit entschieden den Vorzug verdiene.

Zu Vermeidung von Mißverstä'ndnißen wird übrigens angefügt, daß unter der obigen Ueber­maurung die Vormaurung (Verblendung) der Giebel, deren die General-Feuerverordnung vom 13. April 1808 1,1t. §. V. erwähnt

nicht begriffen ist, da diese Vormaurung (Ver­blendung) nach der kaum allegirten Gesezesstelle ohnehin nur ausnahmsw eise^, in dem Falle zuläßig ist, wenn förmliche Brandmauern wegen ihrer Kostbarkeit nicht anwendbar sind, eine Ver­warnung des Bauunternehmers aber, welchem eine solche Vormaurung zugestanden werden m, weil der Massivbau aus Mangel an Steinen gar nicht, oder nur mit unverhältnißmäßigem Auswande ausführbar wäre, keinen entsprechenden Erfolg erwarten ließe.

Am 1. April 1844.

K. Oberamt Leypold.

(1844ger Nagold - Scheiterfloß.) Die

beim Betrieb des heurigen, 1247 Klftr. um­fassenden Nagold - Scheiterfloßes, vorkommenden Geschäfte werden an folgenden Tagen verliehen und solchen Liebhabern übertragen werden, welche genügende Bürgschaft beizubringen ver­mögen.

1) Am Donnerstag den 13. d. M. auf dem Rathhaus in Nagold Morgens 8 Uhr: Der Ausstich mit den damit noch weiter verbundenen Verrichtungen.