Amts-und ZnteMgenz-Blatt

für den Oberamts-Bezirk

Neuenbürg.

^87« Samstag den 22. Februar 18AA

Amtliches.

Neuenbürg. (An die Gemeinderäche/) Da nach höherer Anordnung die Gemeinderäthe künf­tig Berichte über die Schuldentilgung ihrer Ge­meinden in nicht tabellarischer Form an das Ober­amt zu erstatten haben, so werden dieselben hie­durch angewiesen, diese Berichte, welche sich über folgende Punkte zu verbreiten haben, erst­mals auf den 1. August d. I. unfehlbar hieher zu erstatten:

1) Stand der Schuld auf den 1. Juli des dem zurückgelegten Verwaltungsjahre vor­hergegangenen Jahres; (1843.)

2) Stand der Schuld auf den 1. Juli des lezt abgelaufenen Verwaltungsjahres; 1844.)

3) Angabe des Datums und der Ziffer des Regierungs-Erlasses, durch welchen der Tilgungs-Plan genehmigt worden ist;

4) Benennung der getilgten Schuld-Summe neben Angabe der planmäßig zu tilgen ge­wesenen Summe;

5) Anführung der Ursache, wenn mehr heim­bezahlt worden ist, als planmäßig abzu­zahlen war;

6) Angabe der Ermächtigung zur Abweichung von dem Schuldentilgungs-Plan, wenn der­selbe nicht eingehalten worden ist;

7) bei Vermehrung der Passivschuld der Ge­meinde die Nachweisung der dazu einge­holten Ermächtigung, und in soferne durch dieselbe zugleich eine Aussezung des Schuld­entilgungs-Plans gestattet wäre, den Be­weis dieser Gestattung.

In diesen Beziehungen wird den Gemeinde-

räthen zur genauen Nachachtung noch nachste­hendes bemerkt:

Zu 4) öfters kommt es vor, daß bestimmte Einnahmen z. B. Aktiv-Ausstände, Ablösungs- Zieler, Waidgeld, Pferch-Ertrag, rc. ic. zur Schuldentilgung bestimmt sind. Hier ist.nun je­desmal anzugeben, wie viel Ausstände oder Ab­lösungsschillinge eingegangen und wie viel die zur Schuldentilgung überwiesenen Einnahmquel- len abgeworfen haben, um ermessen zu können, ob diese Gelder auch ungeschmälert zur Schuld­entilgung verwendet worden sind.

Zu 5) Wenn aus den von einer Grundstocks- Veräußerung erhaltenen Mitteln Schulden ab­bezahlt werden, die nicht selbst von Erwerbun­gen für den Grundstock herrühren, wozu im­mer nur nuzbares, wirklichen Ertrag abwer­fendes Eigenthum und Rechte gehören, sind die Grundstocks-Veräußerungen näher zu bezeich­nen und ist dabei anzugeben, wie der Grund­stock wieder hergestellt werden will.

Zu 6) Jede Nichteinhaltung des Schulden­tilgungs-Planes, wenn dieselbe nicht mit recht­zeitig geschehener Genehmigung der K. Kreis- Regierung geschehen ist, hat künftig unnachsicht- lich Strafe zur Folge.

Zu 7) Wenn eine Gemeinde im Laufe eines Verwaltungs-Jahres Geld aufzunehmen genöthigt wird und hiezu die höhere Genehmigung nach­sucht, so darf darum die Schuldentilgung für dieses Jahr nicht unterlassen werden, weil viel­leicht dadurch eine höhere Kapitalaufnahme ver­mieden wird. Es muß vielmehr in einem sol­chen Falle gelegenst Mich des Anlehen-Gesuchs die Bitte um Aussezung des Schuldentilgungs- Planes zugleich vorgetragen werden.