Amts-und ZnteMgenz-Blatt
für den Oberamts-Bezirk
Neuenbürg.
^87« Samstag den 22. Februar 18AA
Amtliches.
Neuenbürg. (An die Gemeinderäche/) Da nach höherer Anordnung die Gemeinderäthe künftig Berichte über die Schuldentilgung ihrer Gemeinden in nicht tabellarischer Form an das Oberamt zu erstatten haben, so werden dieselben hiedurch angewiesen, diese Berichte, welche sich über folgende Punkte zu verbreiten haben, erstmals auf den 1. August d. I. unfehlbar hieher zu erstatten:
1) Stand der Schuld auf den 1. Juli des dem zurückgelegten Verwaltungsjahre vorhergegangenen Jahres; (1843.)
2) Stand der Schuld auf den 1. Juli des lezt abgelaufenen Verwaltungsjahres; 1844.)
3) Angabe des Datums und der Ziffer des Regierungs-Erlasses, durch welchen der Tilgungs-Plan genehmigt worden ist;
4) Benennung der getilgten Schuld-Summe neben Angabe der planmäßig zu tilgen gewesenen Summe;
5) Anführung der Ursache, wenn mehr heimbezahlt worden ist, als planmäßig abzuzahlen war;
6) Angabe der Ermächtigung zur Abweichung von dem Schuldentilgungs-Plan, wenn derselbe nicht eingehalten worden ist;
7) bei Vermehrung der Passivschuld der Gemeinde die Nachweisung der dazu eingeholten Ermächtigung, und in soferne durch dieselbe zugleich eine Aussezung des Schuldentilgungs-Plans gestattet wäre, den Beweis dieser Gestattung.
In diesen Beziehungen wird den Gemeinde-
räthen zur genauen Nachachtung noch nachstehendes bemerkt:
Zu 4) öfters kommt es vor, daß bestimmte Einnahmen — z. B. Aktiv-Ausstände, Ablösungs- Zieler, Waidgeld, Pferch-Ertrag, rc. ic. zur Schuldentilgung bestimmt sind. Hier ist.nun jedesmal anzugeben, wie viel Ausstände oder Ablösungsschillinge eingegangen und wie viel die zur Schuldentilgung überwiesenen Einnahmquel- len abgeworfen haben, um ermessen zu können, ob diese Gelder auch ungeschmälert zur Schuldentilgung verwendet worden sind.
Zu 5) Wenn aus den von einer Grundstocks- Veräußerung erhaltenen Mitteln Schulden abbezahlt werden, die nicht selbst von Erwerbungen für den Grundstock herrühren, — wozu immer nur nuzbares, wirklichen Ertrag abwerfendes Eigenthum und Rechte gehören, sind die Grundstocks-Veräußerungen näher zu bezeichnen und ist dabei anzugeben, wie der Grundstock wieder hergestellt werden will.
Zu 6) Jede Nichteinhaltung des Schuldentilgungs-Planes, wenn dieselbe nicht mit rechtzeitig geschehener Genehmigung der K. Kreis- Regierung geschehen ist, hat künftig unnachsicht- lich Strafe zur Folge.
Zu 7) Wenn eine Gemeinde im Laufe eines Verwaltungs-Jahres Geld aufzunehmen genöthigt wird und hiezu die höhere Genehmigung nachsucht, so darf darum die Schuldentilgung für dieses Jahr nicht unterlassen werden, weil vielleicht dadurch eine höhere Kapitalaufnahme vermieden wird. Es muß vielmehr in einem solchen Falle gelegenst Mich des Anlehen-Gesuchs die Bitte um Aussezung des Schuldentilgungs- Planes zugleich vorgetragen werden.