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Amts - und Intelligenz - Blatt

fürden Oberamtsbezirk

Neuenbürg.

3V. Dezember 1843. Samstag Kro. 102.

AmtlLĻes.

Es ist schon öfters und namentlich herein unlängst in der Oberamtsstadr vorAmnnwnen Brandunglück vorgekommen, daß die Ortsvor­steher, denen ein Feuerreiter vom Oberamt zugesendet wurde, damit sie ihre Lösch-Instru­mente und Löschmannschaften zu Hilfe schicken sollen, ohne Auftrag dazu erhalten zu hab­en, wieder Feuerreiter in entferntere Gemein­den abgesendet haben, wodurch nicht nur die Kosten unnöthigerweise bedeutend vermehrt, son­dern auch die Löschanstalten durch die zu große Zahl der zu Hilfe Eilenden mehr gehemmt, als gefördert wurden. Man findet sich deshalb ver­anlaßt, die schon früher ertheilte Belehrung zu wiederholen, daß wenn der vom Oberamt abgesendete Feuerreiter nicht ausdrücklich den Befehl mitbringt,es solle der Ortsvor­steher auch an die entferntere Gemeinden einen Feuerreiter absenden," derselbe sich darauf zu beschränken hat, die Lösch-Instrumente und Löschmannschaft seiner Gemeinde auf den Brand­platz abgchen zu lassen.

Neuenbürg den 27. Dezember 1843.

K. Oberamt Leypold.

Neuenbürg. (An die K. Pfarrämter.) In Beziehung auf die Frage, wie diejenigen Ver­schollenen, welche wegen Mangels eines in pfleg- schaftlicher Verwaltung stehenden Vermögens nicht Lurch gerichtliches Erkenntniß als todt erklärt

werden, in den Familienregistern und Devölk- erungslisten zu behandeln seyen, hat das Kgl. Ministerium des Innern unterm 14. d. Mts. Folgendes zu erkennen gegeben.

Bei dem Mangel bestimmter und ins Einz­elne gehender Rechtsnormen über die Annahme des Todes solcher Personen kann es sich nicht davon handeln, sie ohne gerichtliches Erkennt­niß mit dem Eintritte eines gewitzen Termins als todt zu behandeln und in den Familien­registern zu streichen. Dagegen unterliegt es keinem Anstand, dieselben, wenn sie bisher unter der in den Listen über die staatsangehörige Be­völkerung angegebenen Einwohnerzahl begriffen waren, bei der dem zurückgelegten siebzigsten Lebensjahre nachfolgenden Bevölkerungs-Auf­nahme nicht mehr zu zählen und dieses auch durch eine Bemerkung im Familienregister an­zudeuten. In der Bevölkerungsliste selbst sind sie gleich den durch gerichtliches Erkenntniß für todt erklärten Verschollenen der RubrikHin­ausgezogene in fremde Staaten" zuzuschlagen, ihre Zahl aber ist in der RubrikBemerkungen,, besonders anzuführen.

Dabei versteht es sich von selbst, daß solche nicht gerichtlich für todt erklärte Personen der Weglaßung in der Bevölkerungsliste ungeachtet, nicht als wirklich todt zu behandeln und daher, wenn die Geistlichen über ihren Familienstand und ihre Verwandschaft Auszüge aus den Kirch­enbüchern oder genealogische Tafeln zu fertigen haben, in diese auch nach dem zurückgelegten siebzigsten Lebensjahre noch aufzunehmen sind,